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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2013 und 2014

Vom 19. September 2013
(GVBl. Nr. 9 vom 27.09.2013 S. 266)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014

§ 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. August 2014 um 2,75 v.H. erhöht.

(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 7 ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der allgemeinen Zulagen nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen a und B und der Vorbemerkung Nummer 2 zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. August 2014 um weitere 2,75 v.H. erhöht.

(3) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem 1. Oktober 2013 und ab dem 1. August 2014 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem 1. Oktober 2013 um 1,96 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. August 2014 um 2,2 v.H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. Oktober 2013 die Monatsbeträge um 1,96 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. August 2014 um 2,2 v.H.

§ 2 Weitere Anpassungen

(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkraftreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. August 2014 um weitere 2,75 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134).

(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge nach den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. August 2014 um 2,75 v.H. erhöht.

(4) Für die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.

(5) Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

Die Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, erhalten folgende Fassung:

".

  Anlage 5

gültig ab 1.Oktober 2013

1. Thüringer Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 3 1.872,90 1.917,57 1.962,25 2.006,92 2.051,63 2.096,33 2.141,01
a 4 1.914,02 1.966,66 2.019,24 2.071,87 2.124,47 2.177,09 2.229,68
a 5 1.929,00 1.996,37 2.048,70 2.101,03 2.153,39

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