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Regelwerk
Änderungstext

ThürAnerkG - Thüringer Anerkennungsgesetz
Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *
- Thüringen -

Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.139)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBQFG - Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes

Das Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:

1. § 30 erhält folgende Fassung:

" § 30 Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden

(1) Für die Anerkennung der Berufsqualifikation und der Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Lehrers in Thüringen sind für Lehrer, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine durch Diplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis abgeschlossene Ausbildung als Lehrer erworben haben und einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gestellt haben, abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Richtlinie 2005/36/EG , die Bestimmungen dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium ist für die Anerkennung zuständig.

(2) Sofern die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 die in Thüringen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschreitet oder wesentliche bildungswissenschaftliche oder fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Defizite der Ausbildung in den vom Bewerber nachgewiesenen Fächern vorliegen, kann verlangt werden, dass der Antragsteller die sich aus der Dauer oder dem Inhalt der Ausbildung ergebenden Defizite nach eigener Wahl durch die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgleicht. Dabei muss geprüft werden, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse die festgestellten inhaltlichen Defizite der Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und dem Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz entfällt bei im Ausland abgeschlossenen Lehrerausbildungen, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/ EG unterliegen, das Wahlrecht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt auf der Grundlage der festgestellten Defizite fest, ob diese durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.

(4) Der Bewerber hat die für die Ausführung des Berufs des Lehrers erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

(5) Näheres wird durch die nach § 37 Satz 1 Nr. 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt."

2. § 37 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

"5. abweichend und ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Einzelheiten des Vollzugs der Anerkennung von Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden, insbesondere zum Verfahren, die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs, das Rechtsverhältnis der Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs, das Zulassungsverfahren, die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung und die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln,"

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung

Die Thüringer EG-Lehrämteranerkennungsverordnung vom 28. April 2008 (GVBl. S. 115) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter, die im Ausland erworben wurden (Thüringer Lehrämteranerkennungsverordnung)"

2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

" § 1 Geltungsbereich, Anerkennung des Diploms

(1) Die Bestimmungen der Verordnung gelten abweichend oder ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG).

(2) Ein Diplom oder gleichgestellter Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG wird nach den Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach einer Schulart in Thüringen anerkannt, wenn

  1. das Diplom oder der Ausbildungsnachweis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Herkunftsland in mindestens einem Fach berechtigt,
  2. die sich auf mindestens ein Fach beziehende Ausbildung des Antragstellers im Vergleich zu einer Thüringer Lehrerausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite aufweist und
  3. die Dauer der Ausbildung im Herkunftsland die in Thüringen vorgeschriebene Ausbildungsdauer nicht um mehr als ein Jahr unterschreitet.

Festgestellte Defizite nach Satz 1 Nr. 2 und 3 können durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, soweit sie durch nachgewiesene Berufserfahrung als Lehrer erworben wurden.

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