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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 24. April 2017
(GVBl. Nr. 4 vom 28.04.2017 S. 91)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des
Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBI. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 wird die Verweisung "den Absätzen 1 und 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3" ersetzt.

2. In § 26 Abs. 1 und in der Einleitung des Absatzes 2 wird jeweils nach dem Wort "Antrag" das Wort "frühestens" eingefügt.

3. In § 52 Nr. 1 Buchst. a wird die Verweisung " § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 " durch die Verweisung " § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.

4. In § 59 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "kann" die Angabe "unter den Voraussetzungen des Satzes 1" eingefügt.

5. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte mit Dienstbezügen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in der jeweils geltenden Fassung begleiten, der an einer Erkrankung leidet,

  1. die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
  3. die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

6. In § 63 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 61 und 62" durch die Verweisung " § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1" ersetzt.

7. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung in häuslicher Umgebung bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. "(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag für die Dauer von insgesamt längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit
  1. zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 1 ist jederzeit im Wechsel mit einer Familienpflegezeit nach Satz 1 Nr. 2 zulässig."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Eine Familienpflegezeit kann auf Antrag auch für

  1. eine höchstens sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 oder 5 PflegeZG oder
  2. die Zeit einer höchstens dreimonatigen Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3 Abs. 6 PflegeZG

bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Beamten

  1. während der Dauer
    1. der Pflegezeit oder
    2. der Begleitung
      nach Satz 1 vollständig oder anteilig vom Dienst freizustellen sind und
  2. im Anschluss hieran für einen jeweils entsprechenden Zeitraum wieder Dienst mit einer Arbeitszeit leisten, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegezeit oder der Zeit der Begleitung geleistet worden ist.

(5) Die Pflegezeit nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, die Zeit der Begleitung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und die Pflegephase der Familienpflegezeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen zusammen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen eine Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten."

8. In § 66 Satz 1 wird das Wort "krankheitsbedingt" gestrichen.

9. In § 68 Abs. 2 wird die Verweisung " § 62 Abs. 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 3" ersetzt.

10. § 81 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2

§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt

wird aufgehoben.

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