Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 18.10.2018 S. 387)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.:Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.:Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Red. Anm.:Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. September 2017 (GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "soll in der Regel" durch die Worte "kann auf Antrag" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Angabe "sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 13 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.
3. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn, seines Laufbahnzweiges oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; dies gilt nicht für Stellenhebungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung." |
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Gilt für den Beamten eine vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so tritt an Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres in Satz 1 die jeweils maßgebende Altersgrenze."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und die Zeit nach § 13 Abs. 4 als ruhegehaltfähig anerkannt wurde."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 wird der Geldbetrag "470 Euro" durch den Geldbetrag "525 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden," gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Pflichtbeitragszeiten, für die gleichzeitig die Voraussetzungen für die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, werden nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der Zuschläge für den gleichen Zeitraum höher ist als die sich aus Satz 1 ergebende Erhöhung des Ruhegehalts."
6. In § 24 werden nach dem Wort "kann" die Worte "auf Antrag" eingefügt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII-)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "lebt" die Worte "oder sein eigenes ist" eingefügt.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "notwendigen Kosten" durch die Worte "notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "ärztliche" die Worte "und zahnärztliche" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. die notwendige Haushaltshilfe und
5. die notwendigen Reisekosten."
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte "oder Heilanstaltspflege" gestrichen.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt."
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Hilflosigkeitszuschlag" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "1" wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Verweisung " § 31 Abs. 1 bis 3" die Verweisung "in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung in unterschiedlicher Höhe gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der mindestens sechs Monate Bestand hat." |
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
11. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.
12.
(Stand: 08.11.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion