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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 123)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Regelungsinhalt wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Untersteht die beaufsichtigte Stelle nicht der alleinigen Aufsicht des Landes, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit dies im Staatsvertrag bzw. Gesetz zur Errichtung dieser Stelle ausdrücklich geregelt ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 69 bis 78 mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle für die im Sinne des § 4 in der Dienststelle Beschäftigten."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätzen 3 und 4.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" durch die Worte "Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Krankenpflegegesetz" ein Komma und die Worte "dem Thüringer Gesetz zur Dualen Hochschule Gera-Eisenach" eingefügt.

5. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 68 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 68 Abs. 2 Satz 7" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat" durch die Worte "angetreten wird" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Klammerzusatz "(ThürBG)" die Worte "oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Verweisung " § 63 Abs. 3 ThürBG" die Worte "oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.

bbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung "b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen befinden."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beenden."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "des Beschäftigten" durch die Worte "der Beschäftigten der Dienststelle" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte "wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt" durch die Worte "ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "nach acht Wochen" durch die Worte "acht Wochen nach dessen Bestellung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "durch Aushang" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 44 Abs. 3 gilt entsprechend."

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "seiner Amtszeit" durch die Worte "der Amtszeit dieses Personalrats" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die regelmäßigen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in der Einleitung werden die Worte "dieser Frist" durch die Worte "der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Verweisung "des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3" durch die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

12. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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