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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung und Anpassung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 2. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 289)
Aufgrund des § 66 Satz 1 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
ThürMuSchVO - Thüringer Mutterschutzverordnung
Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
Artikel 2
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2019 (GVBl. S. 480), wird wie folgt geändert:
Abweichend von Satz 1 beträgt der Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf 29 Arbeitstage im Urlaubsjahr.
wird aufgehoben.
2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093)" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO)" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürMuSchVO" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ThürMuSchVO" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 ThürMuSchVO" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 ThürMuSchVO" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 ThürMuSchVO" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 ThürMuSchVO" ersetzt.
4. In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung "Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2013 (GVBl. S. 1)" durch die Verweisung "Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111)" ersetzt.
5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung "den §§ 2 und 4 ThürMuSchVO" durch die Verweisung " § 3 ThürMuSchVO" ersetzt.
Satz 1 gilt auch für Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304), außer Kraft.
ID 201116
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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