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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen - Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für
Menschen mit Behinderungen

- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 682)



Artikel 1

Das Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303) wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "landeseigenen" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ministerium" die Worte "und nach Anhörung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen" eingefügt und das Wort "landeseigene" gestrichen.

2 In § 12 Abs. 5 Satz 4 werden die Worte "hör- oder sprachbehinderte" gestrichen.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "a 16" durch die Angabe "B 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 3 und 4 wird die Angabe " § 18" jeweils durch die Angabe " § 17" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. landesweit Behörden, Verbände, Institutionen und Bürger zu Fragen der barrierefreien Raum- und Verkehrsgestaltung zu beraten, "4. landesweit Behörden, Verbände, Institutionen und Bürger zu Fragen der barrierefreien Raum-, Verkehrs-, Dokumenten- und Internetgestaltung zu schulen und zu beraten und hierfür eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit einzurichten,"

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. dem Landtag und der Landesregierung über seine Tätigkeit einmal in der Legislaturperiode schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten, "8. dem Landtag und der Landesregierung einmal in der Legislaturperiode bzw. spätestens aller fünf Jahre über seine Tätigkeit schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten,"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen dieses Gesetzes" durch die Worte "in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft zu Beginn einer jeden Wahlperiode des Landtags auf Vorschlag von Verbänden und Institutionen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehört, einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen. "Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft einmal in fünf Jahren oder aufgrund eines Landtagsbeschlusses auf Vorschlag von Verbänden und Institutionen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen gehört, einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen bestellen. Neben diesem Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen errichten. "(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte berufen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Kreisangehörige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können einen Kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen berufen. Neben diesen Beauftragten können die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften für ihren Zuständigkeitsbereich einen Beirat für Menschen mit Behinderungen einrichten."

b) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats, des Kreistags, des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung, "1. Teilnahme an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrats, des Kreistages, des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung,"

c) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

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