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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen
- Thüringen -

Vom 30. Juni 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 361)



Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Dem § 32 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 567) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 kann für Fälle, in denen die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in dem in § 9 PflegeZG festgelegten Zeitraum und Umfang gewährt werden."

Artikel 2
Weitere Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Dem § 32 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von § 25 Abs. 3 besteht im Kalenderjahr 2021 der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen. Die Nachweispflicht des § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gilt entsprechend."

Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
  2. einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwoelftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(4) Bei den Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der nach Absatz 1 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 14 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(5) Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile unter einem halben Urlaubstag werden abgerundet, sonst aufgerundet.

§ 5 Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(2) Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach § 4 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche.

(3) Ändern sich die Verteilung und der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr aus der Summe der entsprechend der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit monatlich zustehenden Ansprüche. Erfolgen die Änderungen nach Satz 1 im Laufe eines Monats, ist für die Berechnung in diesem Monat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.

(4) Ändert sich während des Urlaubsjahres nur die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend Absatz 2 angepasst.

" § 4 Dauer des Erholungsurlaubs

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