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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
- Thüringen -
Vom 1. Februar 2022
(GVBl. Nr. 6 vom 25.02.2022 S. 93)
Aufgrund des § 67 Abs. 5 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBI. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), verordnet die Landesregierung:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2021 (GVBl. S. 552) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von § 25a Abs. 2 besteht im Kalenderjahr 2021 der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen. | "Abweichend von § 25a Abs. 2 besteht bis zum Ablauf des in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Zeitpunkts der Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach § 25a Abs. 2 auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V genannten Fällen." |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
ID 220428
ENDE |
(Stand: 01.03.2022)
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