Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung urlaubs- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 9. September 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 420; ber. S. 514)
Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, § 66 Satz 1 und § 67 Abs. 5 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Erkrankung" ein Komma und die Worte "einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder einer akuten Änderung einer bestehenden Pflegesituation" eingefügt.
2. § 10 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird. | "3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht
geleistet wird." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Erkrankung während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs | " § 14 Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs" |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 16 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung oder § 6 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 ThürAzVO oder § 6 ThürPolAzVO." |
5. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)" ersetzt.
6. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Abweichend von § 15 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Mitteilung für das Urlaubsjahr 2021 nach dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361). | "(5) Tritt die Erkrankung, die akute Pflegesituation oder die akute Änderung einer bestehenden Pflegesituation nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 während eines Erholungsurlaubs ein, der am 26. Oktober 2022 bereits angetreten, aber noch nicht vollständig abgewickelt ist, findet § 14 Abs. 2 in der am 27. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung." |
7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung
(Stand: 21.12.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion