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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung urlaubs- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 9. September 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 420; ber. S. 514)



Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, § 66 Satz 1 und § 67 Abs. 5 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Erkrankung" ein Komma und die Worte "einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder einer akuten Änderung einer bestehenden Pflegesituation" eingefügt.

2. § 10 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird. "3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht
  1. als Bereitschaftsdienst oder
  2. selbstbestimmt im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 9 der Thüringer Arbeitszeitverordnung (ThürAzVO) vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung oder der gleitenden Arbeitszeit nach § 11 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung

geleistet wird."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Erkrankung während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs " § 14 Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) In den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 16 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung oder § 6 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung. "Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 ThürAzVO oder § 6 ThürPolAzVO."

5. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)" ersetzt.

6. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Abweichend von § 15 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Mitteilung für das Urlaubsjahr 2021 nach dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361). "(5) Tritt die Erkrankung, die akute Pflegesituation oder die akute Änderung einer bestehenden Pflegesituation nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 während eines Erholungsurlaubs ein, der am 26. Oktober 2022 bereits angetreten, aber noch nicht vollständig abgewickelt ist, findet § 14 Abs. 2 in der am 27. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung."

7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung

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