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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 30.11.2023 S. 330)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, -111-), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt."

2. § 37 Abs. 5 enthält folgende Fassung:

alt neu
5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. "(5) Beschlüsse des Personalrats können alternativ auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen."

3. In § 69 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232367


ENDE

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(Stand: 08.12.2023)

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