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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 30.11.2023 S. 330)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, -111-), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt."
2. § 37 Abs. 5 enthält folgende Fassung:
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5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. | "(5) Beschlüsse des Personalrats können alternativ auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen." |
3. In § 69 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 wird die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232367
ENDE |
(Stand: 08.12.2023)
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