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MuSchG - Mutterschutzgesetz
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Vom 23. Mai 2017
(BGBl. Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1228 i.K; 12.12.2019 S. 2652 19; 23.10.2024 Nr. 323 24; 24.02.2025 Nr. 59 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 8052-5
Archiv: MuSchG2002, Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz
Siehe auch: " Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts"
Siehe auch: AfMu-Regel "Gefährdungsbeurteilung"
Siehe auch: Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz
Siehe auch: Aushangpflichtige Regelungen
Zu den abgeleiteten Pflichten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für
(3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.
(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich:
(Stand: 07.03.2025)
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