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Offshore-ArbZV - Offshore-Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Vom 5. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 36 vom 12.07.2013 S. 2228)
Gl.Nr.: 8050-21-2
Auf Grund des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in de ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für
Abschnitt 2
Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
§ 3 Arbeitszeit
(1) Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden
(2) Unterfallen die an einem Tag geleisteten Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Geltungsbereich diese Verordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1 zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten
§ 4 Ruhepausen
Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.
§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach Satz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet.
(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beginnend mit dem ersten Tag der Offshore-Tätigkeit höchstens 14 unmittelbar aufeinander folgende Tage mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden.
§ 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Jede Arbeitszeitverlängerung bei Offshore-Tätigkeiten über acht Stunden täglich hinaus (Mehrarbeit) ist durch freie Tage auszugleichen. Für jeweils volle acht Stunden Mehrarbeit ist ein freier Tag zu gewähren.
(2) Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar im Anschluss an die Zeiträume nach § 6 eine ununterbrochene Freistellungsphase zu gewähren. In der Freistellungsphase sind die Ersatzruhetage für Sonntagsbeschäftigung in den Zeiträumen nach § 6 zu gewähren sowie mindestens die über zehn Stunden täglich hinausgehende Mehrarbeit als freie Tage auszugleichen.
(3) Der Beginn der Freistellungsphase nach Absatz 2 darf um bis zu zwei Tage verschoben werden, wenn an Land erforderliche Nacharbeiten erledigt werden müssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Offshore-Tätigkeit stehen.
(4) Im Übrigen ist der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag abweichend von § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes innerhalb von drei Wochen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren.
(5) Freie Tage zum Ausgleich von Mehrarbeit oder Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen sind an Land zu gewähren.
(6) Insgesamt darf die Arbeitszeit abweichend von §§ 3, Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 8 Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16
(Stand: 21.08.2023)
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