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Änderungstext
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz
Vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 76 vom 31.12.2004 S. 3852)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 2
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), geändert durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist" durch die Wörter "bei der berechtigten Person aufgenommen wurde" ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler," gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "1.044 Euro" durch die Wörter "den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt."
...
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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