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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Vom 25. Juni 2009
(BGBl. Nr. 37 vom 02.07.2009 S. 1594)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 1I S. 602, 603) - im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen;".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,".
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
4. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort "nach" die Wörter "Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach" eingefügt.
5. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der antragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
6. In § 10 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,".
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager Kindesentführungsübereinkommens" durch die Wörter "Haager Kinderschutzübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens" ersetzt.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe
(1) Ersucht das Familiengericht das Gericht eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, innerhalb derer das ausländische Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitteilen kann. Setzt das Familiengericht das Verfahren nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt es den Parteien eine Frist, innerhalb derer das ausländische Gericht anzurufen ist. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass das ersuchte Gericht die Übernahme der Zuständigkeit ablehnt. Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen, ohne dass eine Partei das ausländische Gericht angerufen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des Familiengerichts. Das Gericht des ersuchten Staates und die Parteien sind auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Ersucht ein Gericht eines anderen Vertragsstaats das Familiengericht nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das Familiengericht nach dieser Vorschrift an, so kann das Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb von sechs Wochen übernehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Anträge, Ersuchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens entsprechend anzuwenden.
(4) Der Beschluss des Familiengerichts,
ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Beschlüsse werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach den Artikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und nach Artikel 15 der Verordnung (EG] Nr. 2201/2003 unanfechtbar.
(6) Parteien im Sinne dieser Vorschrift sowie der Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Artikels 15 der Verordnung (EG] Nr. 2201/2003 sind die in § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten. Die Vorschriften über die Hinzuziehung weiterer Beteiligter bleiben unberührt."
(Stand: 16.06.2018)
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