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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Strukturelle Anpassung des Ultraschallscreenings in der Schwangerenvorsorge
Vom 16. September 2010
(BAnz. Nr. 13 vom 25.01.2011 S. 280)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. September 2010 beschlossen, die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 18. Februar 2010 (BAnz. S. 1784), wie folgt zu ändern:
I. Abschnitt A. Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5. Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschall-Screening mittels B-Mode-Verfahren durchgeführt werden. Die Untersuchungen erfolgen
Dieses Ultraschall-Screening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel
Der Inhalt des Screening ist für die jeweiligen Untersuchungszeiträume in Anlage 1a festgelegt. Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschall-Untersuchungen mit B-Mode oder gegebenenfalls anderen sonographischen Verfahren bedürfen, sind diese KontrollUntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screening. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage 1b aufgeführten Indikationen. |
"5. Im Verlauf der Schwangerschaft soll ein Ultraschallscreening mittels B-Mode-Verfahren angeboten werden. Die Untersuchungen erfolgen in den folgenden Schwangerschaftswochen (SSW):
Dieses Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft, insbesondere mit den Zielen
Der Inhalt des Screenings ist für die jeweiligen Untersuchungszeiträume in Anlage la festgelegt. Vor Durchführung des I. Ultraschallscreenings ist die Schwangere über Ziele, Inhalte und Grenzen sowie mögliche Folgen der Untersuchung aufzuklären. Im Anschluss an dieses Gespräch stehen der Schwangeren folgende Optionen für die Durchführung der Ultraschalluntersuchungen im zweiten Trimenon offen:
Die ärztliche Aufklärung wird unterstützt durch das Merkblatt gemäß Anlage 5. Ergeben sich aus dem Screening auffällige Befunde, die der Kontrolle durch Ultraschalluntersuchungen mit B-Mode oder gegebenenfalls anderen sonografischen Verfahren bedürfen, sind diese Kontrolluntersuchungen auch außerhalb der vorgegebenen Untersuchungszeiträume Bestandteil des Screenings. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen bei den in Anlage 1b aufgeführten Indikationen." |
II. Unter der Überschrift "Anlage 1 ( a - d)" wird nach der Überschrift "Ultraschall-Untersuchung in der Schwangerschaft (Sonografie)" der Satz "Es gilt die Anlage 1 der Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 22. November 1994 zuzüglich der Änderungen vom 8. Mai 1995 und 17. Dezember 1996." durch den Satz "Es gilt die Anlage 1 der Mutterschafts-Richtlinien in der Fassung vom 22. November 1994, zuletzt geändert am TT. Monat JJJJ (Datum des Beschlusses nach Vl.)." ersetzt.
III. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
1. Zu der Überschrift "Anlage 1a" wird eine Fußnote angefügt mit folgendem Text in der Fußzeile:
"Für die Durchführung der in Anlage 1a unter 1., 2a) und 3. angeführten Ultraschalltmtersuchungen ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anwendungsbereich 9.1 a)* der Anlage I der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) Voraussetzung. Für die Durchführung der Untersuchung nach 2b) ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anwendungsbereich 9.1 b)* der Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung Voraussetzung, Letzteres beinhaltet, dass ein entsprechender Befähigungsnachweis gegenüber der KV erbracht wurde."
____
*) Soweit eine abweichende Bezeichnung bzw. Nummerierung in der Ultraschall-Vereinbarung Verwendung finden sollte, wird die dort verwendete Bezeichnung/Nummerierung übernommen.
2. Nach der Angabe "1. Untersuchung" wird die Angabe "von Beginn der 9. bis zum Ende der 12. SSW" durch die Angabe ": 8 + 0 bis 11 + 6 SSW" ersetzt.
3. Im Abschnitt "1. Untersuchung" wird
a) nach der Angabe "Biometrie I" die Angabe "(ein Maß)" gestrichen;
b) die Angabe "- Zeitgerechte Entwicklung: ja/nein/kontrollbedürftig" gestrichen und ohne Spielgelstrich nach der Angabe "Auffälligkeiten: ja/nein/kontrollbedürftig" in der Form "Zeitgerechte Entwicklung: ja/nein/kontrollbedürftig" eingefügt;
c) der Spiegelstrich vor der Angabe "Weiterführende Untersuchung veranlasst: ja/nein" gestrichen;
(Stand: 16.06.2018)
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