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Änderungstext
Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 66 vom 15.12.2011 S. 2691)
Auf Grund des § 288 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 254 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, § 288 Absatz 1 Nummer 3 auch in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. |
" § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. (2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt." |
2. § 12c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "mit deutschem Schulabschluss" gestrichen.
b) Die Wörter "Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben," werden durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
3. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
" § 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung."
Artikel 2
Aufhebung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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