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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung

Vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 69 vom 27.12.2011 S. 2842)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Ab 1. August 2011 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehaltes,
  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
  3. der Amtszulagen,
  4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 0,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. August 2011 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

  1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 0,3 vom Hundert und
  2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,24 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.

werden aufgehoben.

3. In § 33 Absatz 5 werden vor dem Wort "Leistungsbezüge" die Wörter "Die am 31. Dezember 2011 maßgeblichen" eingefügt und die Angabe "2,5" durch die Angabe "2,44" ersetzt.

4. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2" gestrichen.

5. In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden" gestrichen.

6. In § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt.

7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "0,9756" durch die Angabe "0,9524" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt."

8. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."

9. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt und werden die Wörter "durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" gestrichen.

9a. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen a und B) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 werden in Buchstabe a die Angabe "235,83" durch die Angabe "241,59", in Buchstabe b die Angabe "188,67" durch die Angabe "193,27" und in Buchstabe c die Angabe "150,93" durch die Angabe "154,62" ersetzt.

10. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 wird die Angabe "266,50" durch die Angabe "273,00" ersetzt.

11. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Die Anlagen 1 und 2 zum Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552; 2011 I S. 223) geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 6 und 7 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "0,9951" durch die Angabe "0,9901" ersetzt.

2. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."

Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

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