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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien): Umsetzung der Schutzimpfungs-Richtlinie - Test auf Rötelnantikörper und Erfassung der Immunitätslage

Vom 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 124 vom 18.08.2011 S. 2894)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2011 beschlossen, die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (BAnz. S. 1787), wie folgt zu ändern:

I.

In Abschnitt " Allgemeines" Nummer 7 Buchstabe c wird der 1. Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

alt neu
 - z.B. Lues, Röteln, Hepatitis B "- z.B. Röteln bei Schwangeren ohne dokumentierte zweimalige Impfung, Lues, Hepatitis B".

II.

In Abschnitt A "Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft" Nummer 1 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:

"Zudem soll die Schwangere über die Impfung gegen saisonale Influenza beraten werden. Gesunden Schwangeren soll diese Impfung ab dem zweiten Trimenon empfohlen werden, Schwangeren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens bereits im ersten Trimenon."

III.

In Abschnitt A "Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft" Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz gestrichen:

"Als Übergangsregelung kann die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2008 auch mittels eines geeigneten Antigennachweises (Enzymimmunoassay, EIA) am Zervikalabstrich durchgeführt werden."

IV.

Abschnitt C "Serologische Untersuchungen und Maßnahmen während der Schwangerschaft" Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Regelung zu Buchstabe b

b) der Röteln-Hämagglutinationshemmungstest (Röteln-HAH),

gestrichen.

2. In "Zu Buchstabe b:" werden die ersten drei Absätze sowie die Angabe "Zu Buchstabe b:"

Zu b): Immunität und damit Schutz vor Röteln-Embryopathie für die bestehende Schwangerschaft ist anzunehmen, wenn spezifische Antikörper rechtzeitig vor Eintritt dieser Schwangerschaft nachgewiesen worden sind und der Befund ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. Der Arzt ist gehalten, sich solche Befunde vorlegen zu lassen und sie in den Mutterpaß zu übertragen. Auch nach erfolgter Rötelnschutzimpfung ist der Nachweis spezifischer Antikörper zu erbringen und entsprechend zu dokumentieren. Liegen Befunde aus der Vorschwangerschaftszeit vor, die auf Immunität schließen lassen (siehe Abs. 2), so besteht Schutz vor einer Röteln-Embryopathie.

Liegen entsprechende Befunde nicht vor, so ist der Immunstatus der Schwangeren unverzüglich mittels des HAH-Tests zu bestimmen. Ein positiver Antikörpernachweis gilt ohne zusätzliche Untersuchungen als erbracht, wenn der HAH-Titer mindestens 1:32 beträgt. Bei niedrigeren HAH-Titern ist die Spezifität des Antikörpernachweises durch eine andere geeignete Methode zu sichern, für welche die benötigten Reagenzien staatlich zugelassen3 sind. Bestätigt diese Untersuchung die Spezifität des Ergebnisses, kann auch dann Immunität angenommen werden. Im serologischen Befund ist wörtlich auszudrücken, ob Immunität angenommen werden kann oder nicht.

Wird Immunität erstmals während der laufenden Schwangerschaft festgestellt, kann Schutz vor Röteln-Embryopathie nur dann angenommen werden, wenn sich aus der gezielt erhobenen Anamnese keine für die Schwangerschaft relevanten Anhaltspunkte für Röteln-Kontakt oder eine frische Röteln-Infektion ergeben. Der Arzt, der die Schwangere betreut, ist deshalb gehalten, die Anamnese sorgfältig zu erheben und zu dokumentieren sowie Auffälligkeiten dem Serologen mitzuteilen. Bei auffälliger Anamnese sind weitere serologische Untersuchungen erforderlich (Nachweis rötelnspezifischer IgM-Antikörper und/oder Kontrolle des Titerverlaufs). Die weiterführenden serologischen Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn innerhalb von 11 Tagen nach erwiesenem oder vermutetem Röteln-Kontakt spezifische Antikörper nachgewiesen werden.

Schwangere, bei denen ein Befund vorliegt, der nicht auf Immunität schließen läßt, sollen aufgefordert werden, sich unverzüglich zur ärztlichen Beratung zu begeben, falls sie innerhalb der ersten vier Schwangerschaftsmonate Röteln-Kontakt haben oder an rötelnverdächtigen Symptomen erkranken. Auch ohne derartige Verdachtsmomente soll bei diesen Schwangeren in der 16. - 17. Schwangerschaftswoche eine erneute Antikörper-Untersuchung gemäß Abs. 2 durchgeführt werden. Eine aktive Rötelnschutzimpfung soll während der Schwangerschaft nicht vorgenommen werden.

gestrichen.

3. Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b, der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

4. Nach Satz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt:

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