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Regelwerk

Änderungstext

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

Vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 2475; 21.12.2015 S. 2557 15)



Begründung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Bei Berufsfachschulen und Fachschulen gilt Satz 1 Nummer 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist.

wird aufgehoben.

bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird nach den Wörtern "im Inland gelegenen Ausbildungsstätten" die Angabe "nach § 2" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, "3. Berufsfachschulen,".

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "mindestens zweijährigen" gestrichen.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt; bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. "Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt."

2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter "bis zu diesem Zeitpunkt bereits" gestrichen.

3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Ausbildungsstätte besuchen," die Wörter "ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht," eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a)(gültig ab 01.08.2016) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "geleistet" ein Komma und die Wörter "längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses" eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)(gültig ab 01.08.2016) In Satz 2 werden die Wörter "bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001" gestrichen.

bb)(gültig ab 01.08.2015) Folgender Satz wird angefügt:

"Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung geleistet, längstens jedoch für zwölf Monate."

c)(gültig ab 01.08.2016) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

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