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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 25. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2659)
Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des § 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
BgleiSV - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). | "(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte)." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 " und werden die Wörter "jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter "jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. | "Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere" durch das Wort "eine" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Behörde" durch die Wörter "dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. | "Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Behörde" durch die Wörter "der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen" durch die Wörter "einer Kommunikationshilfe" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform" durch die Wörter "Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
|
(Stand: 16.06.2018)
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