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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2702)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht. "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht."

2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

3. § 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Schriftwechsel und die Zustellung der Entscheidung erfolgen über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. "Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person."

4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antragstellung, Wohnort des Antragstellers, "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Datensatznummer."

6. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10 und 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch

" § 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

Artikel 2
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Das Fernunterrichtsschutzgesetz

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(Stand: 14.12.2020)

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