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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Vom 20. Mai 2021
(BGBl. Nr. 25 vom 27.05.2021 S. 1144)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seearbeitsgesetzes

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land " § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen".

b) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen.

2. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land " § 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen".

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen fördert der Bund die Tätigkeit inländischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Seeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die Einrichtungen müssen gemeinnützig sein im Sinne von § 52 der Abgabenordnung und nachweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrichtungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes. Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Einrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen anteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der Anzahl der durch die leistungsberechtigte Einrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrichtungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung."

3. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Unterabschnitt 1, 2, 4 und 5" die Wörter ", mit Ausnahme des § 119 Absatz 5," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Abschnitt 6 Unterabschnitt 3" die Angabe ", § 119 Absatz 5" eingefügt.

4. § 154

§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen

Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen, die vor dem 18. Januar 2017 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur jeweils nächsten nach § 129 Absatz 2 Nummer 1 anstehenden Überprüfung, soweit der Reeder Bescheinigungen über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit nach § 76a Absatz 4 Satz 2 sowie § 106a Absatz 3 Satz 2 an Bord mitführt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 211093

ENDE

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(Stand: 27.05.2021)

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