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Änderungstext
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1614)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BPersVG - Bundespersonalvertretungsgesetz
Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst:
" § 91 (weggefallen)".
§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
(2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 46 Absatz 5" durch die Angabe " § 52 Absatz 4" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe " § 104 Satz 3" durch die Angabe " § 75 Absatz 2" ersetzt.
4. In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird jeweils die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
5. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" und die Angabe " § 12 Absatz 1" durch die Angabe " § 13 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter " § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 40" ersetzt.
7. In § 61 wird die Angabe " § 12 Absatz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "gilt § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" durch die Wörter "gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91" durch die Wörter " §§ 50 bis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 47 Absatz 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 2" ersetzt.
(Stand: 02.07.2021)
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