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Änderungstext
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt
Vom 14. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1762)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe "18." durch die Angabe "16." ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "das 18. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt.
3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. | "(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer." |
4. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "fünfzig" durch die Angabe "100" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht."
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
"Sie finden als Präsenzsitzung statt."
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."
7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend."
8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen."
9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend."
10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.
11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" eingefügt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "fünfzig" durch die Angabe "100" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.
13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort "vollendet" die Wörter "oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet" eingefügt.
14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 12.07.2021)
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