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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung zur Erweiterung von Langzeitkonten in der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Vom 19. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.02.2025)
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "betreut oder pflegt" durch die Wörter "betreuen oder pflegen" ersetzt.
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
"(6) Den in Absatz 7 bestimmten Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeitguthaben angespart werden:
Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt für
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.
3. § 7c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Bundespolizei und bei den in § 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.02.2025) in Kraft.
ID: 250462
ENDE |
(Stand: 06.03.2025)
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