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Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1321, 4113 und 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
"Einwirkung durch Schusterpech"
Vom 6. Juli 2020
(GMBl. Nr. 23 vom 07.08.2020 S. 449)
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Zum Merkblatt 5102 siehe =>
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 3. Juli 2020 folgende wissenschaftliche Stellungnahme zu den genannten Berufskrankheiten beschlossen:
Tabelle 1 der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit Nr. 1321 sowie der wissenschaftlichen Begründung für die Erweiterung der Berufskrankheit Nr. 4113 um Kehlkopfkrebs ist jeweils zu entnehmen, dass bei Schuhmachern bei der Verarbeitung von Schusterpech eine Gefährdung im Sinne der jeweiligen Berufskrankheit besteht. Diese Einwirkung ist auch Tabelle 1 des Merkblatts zu der Berufskrankheit Nr. 4113 zu entnehmen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2010 sowie 2016 a und b).
Im Rahmen der Begutachtung der o. g. Berufskrankheiten ist die Auffassung vertreten worden, dass Schusterpech kein Benzo(a)pyren und andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthält. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" hat diesen Sachverhalt geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die Aufnahme von Schusterpech in die o. g. amtlichen Unterlagen betreffend die Berufskrankheiten Nr. 1321 und Nr. 4113 geht zurück auf einen Handbuchartikel von Bolm-Audorff (1998), der als Quelle Hueper (1961) angibt.
Nach einer amtlichen Mitteilung aus dem Jahr 1957 handelt es sich bei Schusterpech oder Sattlerpech gewöhnlich um eine Mischung von Kolophonium, Harzöl, Paraffin, Ozokerit sowie Talkum und Kaolin (Bundesregierung 1957).
Nach Neumüller (1987) handelt es sich bei Schusterpech um ein Pech, das aus unterschiedlichen Anteilen von Harzpech, Holzpech, Holzteer und anderen Destillationsrückständen von Kolophonium und Terpentin sowie Wachsen besteht.
Im Rahmen der Überarbeitung des BaP-Jahre-Reports durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. wurden in den Jahren 2017 und 2018 neun historische Schusterpechproben aus den 1960er bis 1980er-Jahren auf den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen untersucht. Dabei lag der Benzo(a)pyren-Gehalt immer unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,4 ppm (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 2019).
Insgesamt kommt der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" zu dem Ergebnis, dass bei der Verarbeitung von Schusterpech keine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheiten Nr. 1321 und Nr. 4113 besteht. Diese Bewertung kann auch auf die Berufskrankheit Nr. 5102 "Hautkrebs oder zu Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe" übertragen werden. Die Angaben jeweils in der Tabelle 1 der wissenschaftlichen Begründung zu der Berufskrankheit Nr. 1321, der wissenschaftlichen Begründung für die Erweiterung der Berufskrankheit Nr. 4113 um Kehlkopfkrebs sowie in dem Merkblatt zu dieser Berufskrankheit (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016 b, 2016 a und 2010) über eine Gefährdung durch Schusterpech sind daher gegenstandslos.
Bolm-Audorff, U.: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe In: Konietzko, J., Dupuis, H. (Hg.): Handbuch der Arbeitsmedizin, Ecomed-Verlag, Landsberg, Loseblattsammlung, 21. Ergänzungslieferung, 1998
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4113, Gemeinsames Ministerialblatt 5/6 2010, Seite 105 ff.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit "Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre], "Gemeinsames Ministerialblatt 26.8.2016a, Seite 653-659.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre], "Gemeinsames Ministerialblatt vom 26.08.2016b, Seite 659-665
Bundesregierung: Pflanzliche Peche aller Art, Brauerpech und ähnliche Zubereitungen, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II, Seite 1894
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Mitteilung vom 27.08.2019
(Stand: 10.09.2020)
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