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Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
"Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht"
Vom 24. Oktober 2011
(GMBl. Nr. 49-51 vom 19.12.2011 S. 983)
Zur Übersicht in Anlage 1 der BKV siehe = >
Zum Merkblatt 2112 siehe = >
Wissenschaftliche Begründung siehe = >
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt zu der genannten Berufskrankheit folgende wissenschaftliche Stellungnahme ab:
Nach der wissenschaftlichen Begründung und nach dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2112 hat die Diagnose einer Gonarthrose im Sinne dieser Berufskrankheit folgende Voraussetzungen (Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung 2005, Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2010):
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt nach Abstimmung mit Fachleuten auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie hierzu Folgendes fest:
Neben der eingeschränkten Streckung oder Beugung im Kniegelenk liegt auch bei folgenden Funktionsstörungen eine Gonarthrose mit dem erforderlichen Schweregrad im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 vor (Debrunner 2005, Hackenbroch 2002, Scharf 2005):
Die o. g. Funktionsstörungen kommen einzeln oder in unterschiedlicher Kombination bei den verschiedenen Schweregraden der Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 vor. Die o. g. Funktionsstörungen sind bei der Abschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Neben mindestens einer der o.g. Funktionsstörungen müssen chronische Kniegelenksbeschwerden und die röntgenologische Diagnose einer Gonarthrose entsprechend Grad 2 bis 4 der Klassifikation von Kellgren et al. (1963) für die Diagnose einer Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112 vorliegen.
Literatur:
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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