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MariMedV - Maritime-Medizin-Verordnung
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
Vom 14. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1383; 17.07.2017 S. 2581 17; 27.05.2022 S. 777 22)
Gl.-Nr.: 9513-21-1
Siehe Fn. *
ersetzt:
die Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 2
Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Personen an Bord
§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.
§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich
§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.
(Stand: 06.09.2023)
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