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Regelwerk

Änderungstext

Arbeitsschutzkontrollgesetz
Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz

Vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 67vom 30.12.2020 S. 3334)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind,".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen."

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote). Von der Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbesichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht. Maßgeblich für die Anzahl der im Land vorhandenen Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zu nach dem 1. Januar 2023 durchgeführten Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnissen übermitteln die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden an den für die besichtigte Betriebsstätte zuständigen Unfallversicherungsträger im Wege elektronischer Datenübertragung folgende Informationen:

  1. Name und Anschrift des Betriebs,
  2. Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
  3. Kennnummer zur Identifizierung,
  4. Wirtschaftszweig des Betriebs,
  5. Datum der Besichtigung,
  6. Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
  7. Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
  8. Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
  9. Art der betriebsärztlichen Betreuung,
  10. Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
    1. der Unterweisung,
    2. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
    3. der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
  11. Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
    1. der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
    2. der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
    3. der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
  12. Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.

Die übertragenen Daten dürfen von den Unfallversicherungsträgern nur zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch liegenden Aufgaben verarbeitet werden."

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten, oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. "Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind."

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur treffen, soweit sie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind."

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