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ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Ausgabe: April 2007
(GMBl. Nr. 33 vom 16.07.2007 S. 674aufgehoben)
Diese Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A1.3) gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.
Die vorliegende Arbeitsstättenregel wurde in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) erarbeitet und übernimmt die grundlegenden Inhalte der BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" des Fachausschusses "Sicherheitskennzeichnung" des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
1 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden sind. Diese ASR konkretisiert auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung.
2 Anwendungsbereich
Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG 1 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz über einen gleitenden Verweis für den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Die Anwendung dieser ASR erfüllt die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/58/EWG. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/58/EWG, der nicht durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt wird, wie z.B. Transportmittel im öffentlichen Verkehr, erfolgt die nationale Umsetzung weiterhin durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz".
Die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen wird in dieser ASR geregelt. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung einschließlich Sicherheitsleitsysteme ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, verbaler Kommunikation oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsaussage) ermöglicht.
3.2 Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie graphischem Symbol eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht.
3.3 Verbotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt.
3.4 Warnzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt.
3.5 Gebotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.
3.6 Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das den Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet.
3.7 Brandschutzzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet.
3.8 Zusatzzeichen ist ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 3.2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert.
3.9 Kombinationszeichen ist ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind.
3.10 Graphisches Symbol ist eine Darstellung, die eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist.
3.11 Sicherheitsfarbe ist eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist.
3.12 Leuchtzeichen ist ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet.
3.13 Schallzeichen ist ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme, z.B. Hupen, Sirenen oder Klingeln.
3.14 Verbale Kommunikation ist eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme.
3.15 Handzeichen ist eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.
3.16 Erkennungsweite ist der größtmögliche Abstand zu einem Sicherheitszeichen, bei dem dieses noch lesbar und hinsichtlich Form und Farbe erkennbar ist.
3.17 Lang nachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine bestimmte Zeit nachleuchtet. Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.
4 Allgemeines
(1) Schon bei der Planung von Arbeitsstätten ist eine erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (z.B. in Form von Flucht- und Rettungsplänen) so weit als möglich zu berücksichtigen.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnungsarten (z.B. Leuchtzeichen, Handzeichen, Sicherheitszeichen) sind entsprechend der betrieblichen Erfordernisse auszuwählen.
(4) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z.B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z.B. für die Standorte von Feuerlöschern).
(5) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe zur Ausführung bestimmter Handlungen (z.B. Brandalarm) sind durch Leucht-, Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
(6) Wenn zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten (z.B. Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb, Rückwärtsfahren von Fahrzeugen mit Personengefährdung) ausgeführt werden, sind Anweisungen mittels Handzeichen oder verbaler Kommunikation vorzunehmen.
(7) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn auf Grund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, dass eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht. Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.
(8) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort beeinträchtigt werden (z.B. keine Verwendung von Schallzeichen bei starkem Umgebungslärm).
(9) Kennzeichnungen, die für ihre Funktion eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht (z.B. wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung - Warnleuchte, Hupe - ausfällt).
(10) Ist das Hör- oder Sehvermögen eingeschränkt (z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen), ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.
(11) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung sind Brandschutzzeichen nach Anlage 1 zu verwenden.
(12) Die Beschäftigten sind vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unterweisen. Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren. Die Unterweisung sollte in der Regel jährlich erfolgen, sofern sich nicht aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung andere Zeiträume ergeben. Darüber hinaus muss auch bei Änderungen der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Unterweisung erfolgen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist von den Beschäftigten und Arbeitgebern zu beachten.
(13) Der Arbeitgeber hat durch regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls erforderliche Instandhaltungsarbeiten dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wirksam sind. Dies gilt insbesondere für Leucht- und Schallzeichen, lang nachleuchtende Materialien sowie technische Einrichtungen der verbalen Kommunikation (z.B. Lautsprecher, Telefone). Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
5 Kennzeichnung
5.1 Sicherheitszeichen
(vgl. ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)
(1) Sicherheitszeichen müssen den festgelegten Gestaltungsgrundsätzen nach Tabelle 1 entsprechen. Die Bedeutung von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe für Sicherheitszeichen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
(2) Für die in Anlage 1 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.
(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist das Sicherheitszeichen nicht mehr notwendig, ist dieses zu entfernen.
Tabelle 1 Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen
Geometrische Forma |
Bedeutung | Sicherheitsfarbe | Kontrastfarbeb | Farbe des graphischen Symbols | Anwendungs- beispiele |
Kreis mit Diagonalbalken |
Verbot | Rot (Kennfarbe nach DIN 5381- rot) (RAL 3001 Signalrot) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
Schwarz (Kennfarbe nach DIN 5381- schwarz) (RAL 9004 Signalschwarz) |
- Rauchen verboten - für Flurförderzeuge verboten - Kein Trinkwasser |
Kreis |
Gebot | Blau (Kennfarbe nach DIN 5381- blau) (RAL 5005 Signalblau) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
- Augenschutz benutzen - Persönliche Schutzausrüstung tragen - Vor Arbeiten freischalten |
Gleichseitiges Dreieck |
Warnung | Gelb (Kennfarbe nach DIN 5381- gelb) (RAL 1003 Signalgelb) |
Schwarz (Kennfarbe nach DIN 5381- schwarz) (RAL 9004 Signalschwarz) |
Schwarz (Kennfarbe nach DIN 5381- schwarz) (RAL 9004 Signalschwarz) |
- Warnung vor heißer Oberfläche - Warnung vor ätzenden Stoffen - Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung |
Quadrat |
Gefahrlosigkeit Fluchtwege Sicherheits- einrichtung |
Grün (Kennfarbe nach DIN 5381- grün) (RAL 6032 Signalgrün) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
- Erste Hilfe - Rettungsweg/ Notausgang - Sammelstelle |
Quadrat |
Brandschutz | Rot (Kennfarbe nach DIN 5381- rot) (RAL 3001 Signalrot) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
Weiß (Kennfarbe nach DIN 5381- weiß) (RAL 9003 Signalweiß) |
- Brandmeldetelefon - Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung - Feuerlöscher |
Quadrat Rechteck |
Zusatz- informationen |
weiß oder Farbe des entsprechenden Sicherheits- zeichens | schwarz oder Kontrastfarbe des entsprechenden Sicherheits- zeichens | Farbe des graphischen Symbols des entsprechenden Sicherheits- zeichens | geeignet, um die Aussage des graphischen Symbols entsprechend wiederzugeben |
a siehe Gestaltungsgrundsätze der DIN 4844 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und in öffentlichen Bereichen"; Ausgabe Mai 2005
b Die Kontrastfarbe weiß schließt die Kontrastfarbe für lang nachleuchtende Stoffe unter Tageslichtbedingungen ein. |
(4) Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden. Besonders in lang gestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Winkelschilder).
(5) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. Hierbei ist auf eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte zu achten.
(6) Sicherheitszeichen müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem mechanische Einwirkungen, feuchte Umgebung, chemische Einflüsse, Lichtbeständigkeit, Versprödung von Kunststoffen sowie Feuerbeständigkeit zu berücksichtigen.
(7) Bei der Auswahl von Sicherheitszeichen ist der Zusammenhang zwischen Erkennungsweiten und Größe der Sicherheitszeichen bzw. Schriftzeichen zu berücksichtigen (Tabelle 2).
Tabelle 2 : Vorzugsgrößen von Sicherheits-, Zusatz- und Schriftzeichen für beleuchtete Zeichen, abhängig von der Erkennungsweite
Erkennungsweite | Schriftzeichen (Ziffern und Buchstaben) Schriftgröße h |
Verbots- und Gebotszeichen Durchmesser d |
Warnzeichen Basis b |
Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen Höhe a |
m | mm | mm | mm | mm |
0,5 | 2 | 12,5 | 25 | 12,5 |
1 | 4 | 25 | 50 | 25 |
2 | 8 | 50 | 100 | |
3 | 10 | 100 | 50 | |
4 | 14 | 200 | ||
5 | 17 | 200 | ||
6 | 20 | 100 | ||
7 | 23 | 300 | ||
8 | 27 | |||
9 | 30 | 300 | ||
10 | 34 | 400 | ||
11 | 37 | 150 | ||
12 | 40 | |||
13 | 44 | 400 | 600 | |
14 | 47 | |||
15 | 50 | |||
16 | 54 | 200 | ||
17 | 57 | 600 | ||
18 | 60 | |||
19 | 64 | |||
20 | 67 | 900 | ||
21 | 70 | 300 | ||
22 | 74 | |||
23 | 77 | |||
24 | 80 | |||
25 | 84 | |||
26 | 87 | 900 | ||
27 | 90 | |||
28 | 94 | |||
29 | 97 | |||
30 | 100 |
5.2 Hindernisse und Gefahrstellen
(vgl. ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)
(1) Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen. Das Breitenverhältnis der Streifen beträgt 1:1. Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.
(2) Gelb-schwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z.B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Bei lang nachleuchtender Ausführung wird die Erkennbarkeit der Hindernisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöht.
(3) Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z.B. Baugruben).
(4) An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.
5.3 Markierungen von Fahrwegen
(1) Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, so kann dies z.B. durch mindestens 5 cm breite Streifen, oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche erreicht werden.
(2) Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.
5.4 Leuchtzeichen
(1) Leuchtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Die Helligkeit (Leuchtdichte) der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein. Dies kann durch Verdecken der abstrahlenden Fläche erreicht werden.
(3) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend ("blinkend") nur dann betrieben werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen.
(4) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.
5.5 Schallzeichen
(vgl. ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)
(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.
(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.
(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden. Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.
5.6 Verbale Kommunikation
Die verbale Kommunikation muss kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Bei besonderen Einsatzsituationen ist die Verwendung von technischen Einrichtungen (z.B. Lautsprecher, Megaphon) empfehlenswert.
5.7 Handzeichen
(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.
(2) Für die in Anlage 2 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen dürfen nur die dort zugeordneten Handzeichen verwendet werden.
(3) Handzeichen müssen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar gegeben werden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.
(4) Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, tragen (z.B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme). Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen (z.B. lang nachleuchtend oder retroreflektierend) ausgeführt sein.
6 Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen
(vgl. ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)
(1) Flucht- und Rettungspläne (Beispiel siehe Anlage 3) müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahr- oder Katastrophenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anlage 1 gestaltet sein.
(2) Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.
(3) Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, muss eine Übersichtskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Die Plangröße ist an die Grundrissgröße anzupassen und sollte das Format DIN A3 nicht unterschreiten. Für besondere Anwendungsfälle wie z.B. Hotel- oder Klassenzimmer kann auch das Format DIN A4 verwendet werden.
(4) Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden.
7 Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen
(1) Behälter und Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte nach der Gefahrstoffverordnung verwendet werden, sind gemäß Gefahrstoff-Verordnung § 8 Abs. 4 in Verbindung mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zu kennzeichnen. Bezüglich der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", zu beachten.
(2) Es sind die Gefahrensymbole nach Anlage 4 zu verwenden (nach Richtlinie 67/548/EWG, Anhang II). Die Kennbuchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xi, Xn und N sind nicht vorgeschriebener Bestandteil des Gefahrensymbols.
(3) Hinsichtlich der Erkennungsweite ist Tabelle 2 anzuwenden. Bei der Verwendung von Gefahrensymbolen zusammen mit der Gefahrenbezeichnung an Rohrleitungen ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise das Verhältnis der Höhe des kombinierten Zeichens zu seiner Breite ungefähr 1,4 : 1 beträgt.
(4) Kennzeichnungen sind deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen. Hierbei können Schilder, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichen verwendet werden.
(5) Rohrleitungen, in denen kennzeichnungspflichtige Stoffe und Zubereitungen transportiert werden, sind in ausreichender Häufigkeit (z.B. Anfang, Ende, Wanddurchführungen) und in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stellen, wie Armaturen, Schiebern, Anschluss- und Abfüllstellen, zumindest mit der Stoffbezeichnung und dem Gefahrensymbol nach Anlage 4 zu versehen.
(6) Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anlage 1 zu versehen oder mit den Gefahrensymbolen nach Anlage 4 zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(7) Durchflussstoffe in Rohrleitungen sind nach ihren Eigenschaften in Gruppen eingeteilt, deren Farben in Tabelle 3 festgelegt sind.
Tabelle 3 Zuordnung der Farben zu Durchflussstoffen
Durchflussstoff | Gruppe | Gruppenfarbe | Zusatzfarbe | Schriftfarbe |
Wasser | 1 | Grün | - | Weiß |
Wasserdampf | 2 | Rot | - | Weiß |
Luft | 3 | Grau | - | Schwarz |
Brennbare Gase | 4 | Gelb | Rot | Schwarz |
Nichtbrennbare Gase | 5 | Gelb | Schwarz | Schwarz |
Säuren | 6 | Orange | - | Schwarz |
Laugen | 7 | Violett | - | Weiß |
Brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe | 8 | Braun | Rot | Weiß |
Nichtbrennbare Flüssigkeiten und Feststoffe | 9 | Braun | Schwarz | Weiß |
Sauerstoff | 0 | Blau | - | Weiß |
(8) Gruppenfarbe und Zusatzfarbe bilden die Basis der Kennzeichnung von Durchflussstoffen in Rohrleitungen. Der Durchflussstoff selber sowie die Durchflussrichtung sind ebenfalls anzugeben. Die Größe der Kennzeichnung sowie der Schriftzeichen ergibt sich aus der Erkennungsweite (vgl. Tabelle 2).
______________
1) Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EU Nr. L 245 S. 23)
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(Stand: 21.08.2023)
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