Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung
Vom 10.12.1987 (Bundesministerium für Arbeit)
Empfehlung: zu § 55. des BMA
In die Arbeitsstätten-Richtlinien können nach § 3 Abs. 2 ArbStättV nur allgemein anerkannte Regeln aufgenommen werden. Zur Konkretisierung der Forderungen des § 55 ArbStättV liegen zur Zeit keine Regeln vor, auf die sich eine Arbeitsstätten- Richtlinie abstützen könnte. Mit der nachstehenden Empfehlung soll deshalb versucht werden. Betrieben Hinweise für die Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen und den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Tätigkeit zu geben.
Für die Aufstellung von flucht- und Rettungsplanen und deren Inhalt können die nachstehenden Aussagen zugrunde gelegt werden.
1.1 Flucht- und Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen für
das Verhalten der Arbeitnehmer (z.B. bei Brand, Gasaustritt)
die flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten Bereich
die Rettung gefährdeter Arbeitnehmer durch betriebseigene oder -fremde Hilfskräfte aus der Arbeitsstätte
die schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (z.B. Feuerlöscher, Löschdecken, Tragen).
1.2 Flucht- und Rettungspläne sind aufzustellen:
1.2.1 wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen. Dies ist z.B. der Fall
wenn sich die Arbeitsstätte in unmittelbarer Nähe explosions- oder brandgefährdeter Anlagen befindet oder wenn flucht- und Rettungswege zwingend durch derartige Gefahrenbereiche führen
wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen wegen der baulichen Situation (z.B. enge Hofeinfahrten, ausladende Vorbauten, die ein Anlegen von Leitern verhindern) nicht oder nur eingeschränkt möglich ist
wenn die sog. "Anfahrtzeit" der von außen kommenden Rettungskräfte (Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste, Polizei) von erheblicher Dauer ist und betriebseigene Kräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
1.2.2 wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordert. Dies ist z.B. der Fall
wenn bei großflächigen Arbeitsstätten die Übersichtlichkeit der Geschosse, der Arbeitsräume sowie der flucht- und Rettungswege stark beeinträchtigt ist (z.B. in Produktionshallen oder Großraumbüros) und eine Gefährdung der Arbeitnehmer im flucht- und Rettungsfall möglich erscheint
wenn die Arbeitsstätten in mehrgeschossigen Hochbauten oder in Hochhäusern untergebracht sind, so daß lange flucht- und Rettungswege ohne Räumungsvorbereitung eine zusätzliche Gefährdung darstellen.
1.2.3 wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall
wenn erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren vorliegen - wenn ein erhebliches Brandpotential durch Lagerung und Verwendung leicht brennbarer Materialien oder durch die Summierung der Stockwerksbrandbelastungen bei Hochbauten vorhanden ist
wenn die regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder und ortsunkundiger Personen (Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) eine zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmer im Gefahrfall darstellen kann
wenn es sich um Arbeitsstätten in Hochbauten mit gemischter Stockwerknutzung (z.B. Lagerung, Produktion, Büro, Archiv) handelt und flucht- und Rettungswege teilweise von den normalen inneren Verkehrswegen abweichen
wenn die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen (z.B. Maschinenhallen, Werkstätten) durch technologische, chemische oder anderen Gegebenheiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt werden können.
schriftlichen Anweisungen und bildlichen Darstellungen.
Sind regelmäßig ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, in einer Arbeitsstätte beschäftigt, sind die schriftlichen Anweisungen auch in deren Landessprache abzufassen.
2.3 Die nachstehenden Gesichtspunkte sollen bei der Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen berücksichtigt werden
Verantwortung/Weisungsbefugnis Regelung der Verantwortung Einsatzleitung
Alarmierung Ablauf Warn- und Alarmeinrichtungen Rufnummern und Adressen
Räumung Vorbereitende Maßnahmen Räumungsablauf Verbot, Aufzüge zu benutzen Sammelplatz, Vollzähligkeitskontrolle
Rettung Rettung und Bergung (Berücksichtigung von Behinderten) Sanitätsdienst, Erste Hilfe Brandschutz Sonderaufgaben (z.B. Anlagen abfahren)
Hilfe von außen
Pläne Grundstücks- und Gebäudepläne Räumungsbereiche und Sammelplätze Brandschutzpläne Ver- und Entsorgungsanlagen einschl. Notversorgungsanlagen Spezifische Gefahrenschutzpunkte
Ausrüstung, Flucht; und Rettungsmittel
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