ASR 6 - Raumtemperaturen
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 6 Raumtemperaturen
Ausgabe: Mai 2001
(BArbBl. 6-7/2001 S. 94, ersetzt Fassung 4/1976aufgehoben)
Für alle Arbeitsplätze, an die technologisch keine spezifischen Anforderungen an das Raumklima gestellt werden, gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise des Abschnittes I dieser Richtlinie.
Für Arbeitsräume, an die aus technologischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden oder bei denen die Beeinflussung des Klimas durch die Technologie unvermeidbar ist, gelten die Empfehlungen des Abschnittes II.
Abschnitt 1
Anforderungen und Gestaltungshinweise an Arbeitsräume ohne spezifische, technologisch bedingte Klimaanforderungen
1. Begriffe
1.1 Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen.
1.2 Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrählungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius (°C) mit einer Messgenauigkeit von ± 0,5 °C gemessen.
1.3 Die körperliche Belastung ergibt sich aus der überwiegenden Körperhaltung und der Arbeitsschwere. Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:
Leicht | Bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/Armarbeit verbunden mit gelegentlichem Gehen |
Mittel | Bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen |
Schwer | Bei schwerer Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen |
2. Allgemeines
Gesundheitlich zuträgliches Klima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidungssituation beeinflusst.
In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus (andernfalls siehe 5.3).
3. Lufttemperaturen in Arbeitsräumen
3.1 In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur mindestens betragen:
Tabelle: Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Arbeitshaltung und der Arbeitsschwere
Überwiegende Arbeitshaltung | Arbeitsschwere | ||
Leicht | Mittel | Schwer | |
Sitzen | +20 °C | +19 °C | - |
Stehen und/oder gehen | +19 °C | +17 °C | +12 °C |
3.2 Die Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.
3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.
3.4 An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch § 9 Abs. 2 ArbStättV).
4. Lufttemperaturen in übrigen Betriebsräumen
4.1 In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens + 21 °C herrschen.
4.2 In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer + 24 °C betragen.
5. Zusätzliche Anforderungen an das Klima und Klimamessungen in Arbeitsräumen und übrigen Betriebsräumen
5.1 Die Beschäftigten dürfen keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sein (siehe § 16 Abs. 4 ArbStättV).
5.2 Die Oberflächentemperatur des Fußbodens an ständigen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen soll nicht mehr als 3 °C unter und 6 °C über der Lufttemperatur liegen.
5.3 Die Bestimmung der Lufttemperatur allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder Wärmestrahlung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.
6. Heizungseinrichtungen
Heizungseinrichtungen müssen so gestaltet und installiert sein, dass durch heiße Oberflächen und unzuträgliche Wärmestrahlung keine Gefährdung entstehen kann.
Abschnitt II
Hinweise für Arbeitsräume mit technologisch bedingten Klimaanforderungen
1. Die Bestimmung der Lufttemperatur allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder Wärmestrählung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann sind diese Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Lufttemperaturen des Arbeitsraumes unterhalb der in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerte oder oberhalb + 26 °C liegen.
1.1 Liegen die Lufttemperaturen unterhalb den in Tabelle 3.1 angegebenen Mindestwerten, ist für die Tätigkeit im Stehen oder Gehen der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen durch ein geeignetes Aufwärmpausenregime und/oder persönliche Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Für sitzende Arbeitshaltung und leichte körperliche Arbeit muss zunächst geprüft werden, ob die Absenkung der Lufttemperatur durch geeignete klimawirksame Maßnahmen (z.B. nach den Regeln der Technik ergonomisch gestaltete Wärmstrahlungsheizung 1, Fußbodenheizung) kompensiert werden kann. Wenn technische Maßnahmen nicht angewendet werden können, sind persönliche Schutzmaßnahmen einzusetzen.
1.2 Liegen die Lufttemperaturen im Bereich oberhalb + 26 °C, ist der Schutz gegen zu hohe Temperatur durch technische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z.B. Abschwitzpausen) und/oder persönliche Schutzausrüstung (z.B. Hitzeschutzkleidung) zu gewährleisten.
2. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass betriebstechnisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Beschäftigten einwirkt (siehe auch § 16 Abs. 5 ArbStättV).
3. Die Lufttemperatur in Fluren und Treppenräumen, die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muss mindestens + 18 °C betragen.
1) Für Hell- oder Dunkelstrahler siehe: DVGW-Arbeitsbl. G638 I oder G638 II
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(Stand: 21.08.2023)
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