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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

(GMBl Nr. 54 vom 28.12.2011 S. 1090)


hier: ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" - Bek. d. BMAS v. 30.11.2011 - 111b4 - 34602 - 9 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" bekannt.

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (GMBl 2007, S.902), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2011 (GMBl 2011, S. 303) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt: Nach "9 Flucht- und Rettungsplan" wird "10 Ergänzende Anforderungen für Baustellen" eingefügt.

2. Punkt 2 Anwendungsbereich 2. Absatz:

a) Die Nummer der Fußnote "1)" zum Wort "Arbeitsstättenregel" wird mit dem zugehörigen Fußnotentext "1) Die Aspekte Baustellen und barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt." gestrichen.

b) In der 1. Strichaufzählung Nr. b) wird das Wort "Baustellen" durch das Wort "entfallen" ersetzt.

hier: ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" - Bek. d. BMAS v. 30.11.2011 - 111b4 - 34602 - 16 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Ergänzung zur ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" bekannt.

Die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (GMBl 2010, S.1764) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt ergänzt: Nach "7 Kennzeichnung" wird "8 Ergänzende Anforderungen für Baustellen" eingefügt.

2. In "2 Anwendungsbereich" wird im Absatz 2 der Satz "Der Aspekt Baustellen wird zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt." durch das Wort "entfallen" ersetzt.

3. Punkt "8 Ergänzende Anforderungen für Baustellen" wird zwischen Punkt "7 Kennzeichnung" und Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" eingefügt:

8 Ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Die Mindestanzahl der für Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich abweichend von Tabelle 1 aus Tabelle 3.

Tabelle 3: Mindestanzahl der auf Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen

Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Großer
Verbandkasten
Baustellen 1-10 1 -
11-50 1
51-100 - 2
für je weitere 50 Beschäftigte _ +1

(2) Abweichend von Punkt 4 Abs. 3 hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob einzelne Arbeitsplätze, z.B. auf Linienbaustellen, mit zusätzlichen Verbandkästen zu Tabelle 3 auszustatten und wie diese zu verteilen sind.

(3) Abweichend von Punkt 6 Abs. 1 ist auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich.

(4) Abweichend von Punkt 6.1 Abs. 1 Satz 2 sind Erste-Hilfe-Container so aufzustellen, dass die Erreichbarkeit für die Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Beschäftigten durch geeignete Rettungstransportmittel jederzeit sichergestellt und der Weitertransport gewährleistet ist.

ENDE

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