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Regelwerk Arbeits- Sozialrecht ILO

Übereinkommen 42 - Abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten
Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut vom Jahre 1934), 1934

Von 1934
(web-ilo)



Ersetzt Übereinkommen 18

Siehe Fn. *

siehe auch: 121

Dieses Übereinkommen ist am 17. Juni 1936 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 18

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebenten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Entschädigung bei Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1934, das folgende Übereinkommen an, das als Abgeändertes Übereinkommen über die Berufskrankheiten, 1934, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu sichern.
  2. Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die innerstaatliche Gesetzgebung für die aus Betriebsunfällen herrührenden Schäden vorsieht. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die betreffenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die innerstaatliche Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Artikel 2

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind. Dabei wird vorausgesetzt, daß derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern auftreten, die in den im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Berufen, Gewerben oder Verfahren beschäftigt sind, sofern jene Krankheiten oder Vergiftungen durch die Beschäftigung in einem Betrieb hervorgerufen wurden, welcher der innerstaatlichen Gesetzgebung des Mitgliedes über die Entschädigung bei Betriebsunfällen unterliegt.

VERZEICHNIS

der Erkrankungen und Giftstoffe: der entsprechenden Gewerbe und Verfahren:
Vergiftungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Behandlung bleihaltiger Erze,einschließlich bleihaltiger Rückstände in Zinkwerken.
Einschmelzen von altem Zink und Blei zu Barren.
Herstellung von Gegenständen aus geschmolzenem Blei oder bleihaltigen Legierungen.
Polygraphische Gewerbe.
Herstellung von Bleiverbindungen.
Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren.
Zubereitung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen.
Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.
Anstreicharbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.
Vergiftungen durch Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.
Herstellung von Quecksilberverbindungen.
Herstellung von Meß- und Laboratoriumsapparaten.
Zubereitung der Rohstoffe für die Hutmacherei.
Feuervergoldung.
Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.
Herstellung von Knallquecksilberzündern.
Ansteckung durch Milzbrand. Arbeiten bei milzbrandverseuchten Tieren..
Behandlung von Tierleichen oder tierischen Abfällen
Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren.
Silikose mit oder ohne Lungentuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist. Von der innerstaatlichen Gesetzgebung als silikosegefährlich anerkannte Gewerbe oder Verfahren.
Vergiftungen durch Phosphor oder seine Verbindungen sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Phosphor oder seine Verbindungen hergestellt werden.
Vergiftungen durch Arsen oder seine Verbindungen sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Arsen oder seine Verbindungen hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.
Vergiftungen durch Benzol oder seine Homologen, deren Nitro- und Aminoderivate sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen. Alle Verfahren, bei denen Benzol oder dessen Homologen oder deren Nitro- und Aminoderivate hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.

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