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ILO

Übereinkommen 81 - Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht
Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947

Vom 24.03.1955
(BGBl II 1955 S. 584)



Dieses Übereinkommen ist am 7. April 1950 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung:30

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, bezeichnet wird.

Teil I
Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.

Artikel 2

  1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfaßt alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
  2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.

Artikel 3

  1. Der Arbeitsaufsicht obliegt
    1. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind,
    2. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
    3. die Verständigung der zuständigen Stelle von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfaßten Mängeln oder Mißbräuchen.
  2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.

Artikel 4

  1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.
  2. In Bundesstaaten kann als Zentralbehörde entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.

Artikel 5

Die zuständige Stelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung

  1. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits,
  2. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.

Artikel 6

Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen verbürgen.

Artikel 7

  1. Vorbehaltlich der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienst hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschließlich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.
  2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Stelle bestimmt.
  3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

Artikel 8

Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Artikel 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschließlich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Maßnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

Artikel 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung

  1. der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere

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