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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Vom 26. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 17 vom 02.07.2013 S. 763; 31.08.2015 S. 1474 15)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Seearbeitsübereinkommen, 2006, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Änderungen des Codes des Übereinkommens nach dem Verfahren gemäß Artikel XV des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.

Artikel 3

In § 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (BAnz AT 04.01.2013 B1)," durch die Angabe "(BGBl. 2013 II S. 763, 765)," ersetzt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Inkraft zum 16.08.2014)

Zum Seearbeitsübereinkommen 2006


ENDE

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