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Änderungstext
Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts
(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -)
Vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I 1999 S. 2534)
....
Artikel 23
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
1. In § 95 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern."
2. In § 215 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen zum 1. Juli der Jahre 2000 und 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern."
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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