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BGG 925 / DGUV Grundsatz 308-001 - Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(bisherige ZH 1/554)
(Ausgabe 11/2003; 11/2004; 11/2007aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. |
Vorbemerkung
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.
Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Dieser BG-Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die
Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.
Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.Zur Erreichung des Zielesgeeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.
1.2 Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.
Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte.
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes ( StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) geregelt.
3 Gliederung und Umfang der Ausbildung
3.1 Ausbildungsstufen
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen
Stufe 1: Allgemeine Ausbildung |
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theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) |
praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten |
Abschlussprüfung | |
Stufe 2: Zusatzausbildung |
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Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z.B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler, mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte. | |
Abschlussprüfung | |
Stufe 3: Betriebliche Ausbildung |
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gerätebezogener Teil
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte |
verhaltensbezogener Teil
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) |
Durchführung dokumentieren |
3.2 Allgemeine Ausbildung
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.
Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.
Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhang 1 und 2.
In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.
Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.
3.3 Zusatzausbildung
In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüstete Erdbaumaschinen.
Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.
3.4 Betriebliche Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren.
3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an dem im Betrieb vorhandenen Flurförderzeug und deren Anbaugeräte.
Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass der Fahrer eines Flurförderzeuges, bevor er ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind.
Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte die der Unternehmer in der gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.
3.5 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" sollte sich über 3 bis 5 Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 "Zusatzausbildung" und Stufe 3 "Betriebliche Ausbildung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.
Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 1.1.
4 Beauftragung
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.
Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von eine nen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben.In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.
Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.
Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).
Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.
Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.
Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.
5 Qualifikation der Ausbilder
Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
Mindestalter 24 Jahre
Dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) nach Abschnitt 3.2.
Dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt hat. Idealerweise sollte er über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben.
Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört z.B.:
- Ausbildungskonzepte zu erstellen,
- Fachkenntnisse zu vermitteln,
- eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.
Solche Lehrgänge werden z.B. von einigen Berufsgenossenschaften angeboten.
6 Ausbildungsstätte
6.1 Allgemein
Der Erfolg einer Ausbildung wird maßgeblich beeinflusst von:
6.2 Räumlichkeiten
Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
6.3 Anzahl der Ausbilder und Teilnehmer
Steht für die Durchführung des Lehrganges nur ein Ausbilder zur Verfügung, so sollte die Anzahl der Teilnehmer auf 12 Personen begrenzt sein.
Im praktischen Teil der Ausbildung sollten die Teilnehmer in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind zusätzliche Ausbilder erforderlich.
Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen nicht überschreiten.
6.4 Technische Ausstattung
Für den theoretischen Teil der Ausbildung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:
6.5 Lehrmittel-Ausstattung
Bei der Ausbildungsstelle sollten folgende Lehrmittel zur Verfügung stehen (siehe auch Anhang 3):
7 Lehrinhalte
7.1 Theoretische Ausbildung
Der Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
Tabelle 1: Musterlehrplan zur theoretischen Ausbildung der Stufe 1
Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
1 | Rechtliche Grundlagen | 10 -15 % |
2 | Unfallgeschehen | 5 % |
3 | Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten | 5 - 10 % |
4 | Antriebsarten | 5 - 10 % |
5 | Standsicherheit | 10 - 15 % |
6 | Betrieb allgemein | 15 - 20 % |
7 | Regelmäßige Prüfung | 5 % |
8 | Umgang mit Last | 10 - 15 % |
9 | Sondereinsätze | 10 - 15 % |
10 | Verkehrsregeln / Verkehrswege | 5 % |
11 | Abschlussprüfung | 5 % |
Zu den Inhalten der Themen 1 bis 10 siehe Anhang 1.Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.
7.2 Praktische Ausbildung
Für den praktischen Teil der Ausbildung sollte der nachfolgende Musterlehrplan zu Grunde gelegt werden.
Tabelle 2: Musterlehrplan zur praktischen Ausbildung der Stufe 1
Lfd. Nr. | Themen | Umfang |
1 | Einweisung am Flurförderzeug | 10 - 20 % |
2 | Tägliche Einsatzprüfung | |
3 | Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten | |
4 | Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug | |
5 | Gewöhnung an das Flurförderzeug | 5 % |
6 | Verlassen des Flurförderzeugs | |
7 | Fahr- und Stapelübungen | 55 - 65 % |
8 | Abschlussprüfung (15 - 20 min/Teilnehmer) | 20 % |
Zu den Inhalten der einzelnen Themen siehe Anhang 2.Literatur zu einzelnen Themen siehe Anhang 3.
8 Abschlussprüfung
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen.
Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils soll schriftlich erfolgen. Erfolgskontrollen sollten durch Prüfungsfragen z.B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren). Die Prüfung sollte nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und ca. 50 Fragen umfassen.
In Ausnahmefällen kann abweichend hiervon die Prüfung auch mündlich erfolgen, z.B. bei Teilnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.
Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt wer-den muss. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca. 15 bis 20 Minuten pro Teilnehmer dauert, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Flurförderzeuges geachtet werden.
Wird eine zulässige Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfungen können wiederholt werden. Die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Prüfung und muss vom Ausbilder/Prüfer vor der Durchführung der Prüfung festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis).
.
Theoretische Ausbildung | Anhang 1 |
1 Rechtliche Grundlagen
2 Unfallgeschehen
3 Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
4 Antriebsarten
5 Standsicherheit
6 Betrieb allgemein
weiter . |
(Stand: 20.12.2022)
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