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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 941 - Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge 1
(z.B. Hebelroller, Hubwagen, Handgabelstapler)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(bisherige ZH 1/414)

(Ausgabe 10/2004)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Auszug aus dem BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918)

(erweitert um Angaben für Flurförderzeuge ohne irgendwelchen Kraftantrieb)

Gemäß § 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) sind Flurförderzeuge nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis der Prüfungen nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen.

Es liegt im Ermessen des Unternehmers, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung eines Flurförderzeuges beauftragt, sofern die betreffende Person den genannten Anforderungen genügt.

Von Sachkundigen muss verlangt werden, dass sie vom Standpunkt der Sicherheit aus objektiv ihre Begutachtung abgeben, unbeeinflusst von betrieblichen oder wirtschaftlichen Umständen.

A. Fahrwerk

Zu prüfen sind:

1. Lenkung:

Deichsel (Sicherung gegen Schlagen und Herunterfallen), Achsschenkelbolzen, Radlager, Achsaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.

2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse):

Bremsbeläge, Arretierung der Feststellbremse, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.

3. Räder:

Radbolzen, Bereifung und Luftdruck.

4. Fahrgestell:

Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Hubgerüstes am Fahrgestell, Plattformsicherung (Hebelroller), Anhängekupplung.

B. Hubwerk:

Zu prüfen sind:

1. Hydraulikanlage:

Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Null-Lage.

Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich in 5 Minuten um nicht mehr als 40 mm unbeabsichtigt senken.

2. Hubgerüst:

Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge.

3. Huborgane:

Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser

  1. Seile

    Siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".


  2. Lamellenketten

    (Fleyerketten und Rollenketten)


    Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.

    Ketten auf Risse prüfen; Bolzen bzw. Laschen mit Abnutzungserscheinungen oder Kerben auswechseln. Zulässige Längung darf 3 % nicht überschreiten. Messung im Arbeitsbereich an einer entölten und gesäuberten Kette unter Messlast vornehmen. Bei Überschreitung der zulässigen Längung ist die Kette unbrauchbar und auszuwechseln.

    Messung soll sich auf mindestens 17 Doppelglieder im Arbeitsbereich der Kette erstrecken und wird zweckmäßig wie folgt durchgeführt: Länge von 17 Doppelgliedern einer neuen Kette sowohl für die rechte als auch für die linke Kette festlegen (Ausgangsmaß/Stichmaß). Bei der Prüfung der Kette ist zu untersuchen, ob die gebrauchte Kette sich um mehr als 1/2 Doppelgliedlänge über das Ausgangsmaß hinaus gelängt hat.

    Umfasst das Ausgangsmaß/Stichmaß z.B. nur noch 16 1/2 Doppelglieder, muss die Kette ausgewechselt werden.

4. Lastaufnahmemittel:

  1. Gabeln

    Die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung beider Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig!

    Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissige oder zu dünne Gabeln sind auszuwechseln.


  2. Sonstige Lastaufnahmemittel, Anbaugeräte

    Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.

C. Sonstiges

Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Prüfplakette

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Prüfplaketten (siehe Muster), die das Datum der nächstfälligen Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten sicherheitstechnischen Mängel behoben sind.

Verzeichnis der Flurförderzeuge

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