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BGG 965 / DGUV Grundsatz 301-004 - Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(Ausgabe 06/2008aufgehoben)
Vorbemerkung
Für die Montage von Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Unternehmer nach Arbeitsschutzgesetz und § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nur Personen einsetzen, die für diese Tätigkeit befähigt und fachlich geeignet sind.
Nur eine fachgerechte Montage gewährleistet die sichere Funktion der Schutznetze, Arbeitsplattformnetze und Randsicherungen.
Die Inhalte dieses BG-Grundsatzes sollen eine Hilfestellung zur Ausbildung dieser Personen bieten.
1 Begriffe
Im Sinne dieses BG-Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Netzmonteure sind Personen, die für die Montage von Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen eingesetzt werden; sie können auch Aufgaben des Aufsichtführenden übernehmen, sofern sie dazu beauftragt wurden.
2. Schutznetze sind Netze nach DIN EN 1263 Teil 1, die abstürzende Personen auffangen können.
3. Arbeitsplattformnetze sind Systeme, bestehend aus Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 der Klasse B1 und zusätzlich eingefädelten Spanngurttraversen, die als Arbeitsplätze und Verkehrswege verwendet werden können.
4. Aufhängepunkte sind geeignete Festpunkte an Bauwerksteilen, z.B. Träger oder Stützen, die eine sichere Aufnahme von Verbindungsmitteln zum Netz ermöglichen.
5. Netzzubehör sind Teile, die für die bestimmungsgemäße Befestigung des Netzes erforderlich sind, z.B. Aufhängeseile, Kopplungsseile, Karabinerhaken, Spanngurte.
6. Prüfmaschen sind Maschen, die zur Bestimmung des Alterungsverhaltens in das Schutznetz eingezogen sind und dem Schutznetz entnommen werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird.
7. Randsicherungen sind Einrichtungen, die den Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel< 20° verhindern. Sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Schutznetzen und Seilen.
2 Grundlegende Anforderungen an die Ausbildung
Da eine fachgerechte Montage nur durch fachlich geeignete Personen erfolgen kann, enthält dieser BG-Grundsatz Ausbildungsinhalte zu organisatorischen und praktischen Maßnahmen für die sichere und ordnungsgemäße Montage von horizontal aufzuspannenden Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungssysteme.
Die Dauer der Ausbildung ist ausreichend zu bemessen. Sie muss je nach Vorkenntnissen mindestens 3 Tage betragen. Dabei entfällt ca.1/3 der Gesamtausbildungsdauer auf den theoretischen Teil.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungssystemen durchgeführt werden und die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.
Die Ausbildung ist mit einer Erfolgskontrolle abzuschließen, in der der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse aus Theorie und - Praxis nachweisen muss. Nach erfolgreicher Teilnahme wird ein Zertifikat ausgestellt, in dem bescheinigt wird, dass der Teilnehmer künftig vom Unternehmer mit der Montage von Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungssysteme beauftragt werden darf.
3 Ausbildung zum Netzmonteur
3.1 Theoretische Ausbildungsinhalte
3.1.1 Materialkunde
3.1.1.1 Netze
3.1.1.2 Seile
3.1.2 Gefährdungsbeurteilung
3.1.3 Montage
3.1.3.1 Montageanweisung
3.1.3.2 Montagevorbereitung
3.1.3.3 Arbeitsmittel
3.1.4 Montagedurchführung
3.1.4.1 Aufhängepunkte
3.1.4.2 Befestigung der Netze
3.1.4.3 Absturzhöhe/Fangbreite gemäß BGR 179
3.1.4.4 Abstand Netz/Träger gemäß BGR 179
3.1.4.5 Kopplung/Überlappung gemäß BGR 179
3.1.4.6 Besonderheiten
3.1.4.7 Freiraum unter dem Schutznetz
3.1.5 Montageabnahme
3.1.6 Montage und Ausführung von Randsicherung gemäß BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807)
3.1.7 Montage und Ausführung von Arbeitsplattformnetz gemäß BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen" (BGI 662)
3.1.8 Erste Hilfe und Retten von Personen
3.2 Praktische Ausbildungsinhalte
3.2.1 Einweisung/ Unterweisung/ Verhalten bei Störungen
3.2.2 Vorbereitung Seile, Netze
3.2.3 Netzmontage
3.2.3.1 Knotenkunde/ Seilverbindungen
3.2.3.2 Montage mit
3.2.3.3 Kopplung/ Überlappung von Schutznetzen
3.2.4 Netzdemontage
3.2.4.1 Prüfen der Netze durch Inaugenscheinnahme auf Beschädigung
3.2.4.2 Demontage mit
3.2.4.3 Zusammenlegen der Netze
3.2.5 Instandsetzung
4 Nachweis der Ausbildung
Die Ausbildung schließt mit einer Erfolgskontrolle ab, in der die Teilnehmer .die erforderlichen Kenntnisse aus Theorie und Praxis nachweisen müssen.
In einem Zertifikat sind die Ausbildungsinhalte aufzuführen, die Gegenstand der Ausbildung waren.
Anhang 1 zeigt ein Muster für ein Zertifikat.
Muster für ein Zertifikat | Anhang 1 |
Logo der Ausbildungsstelle | |
BESCHEINIGUNG |
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Herr/Frau
geb. am |
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hat vom ... ... ... ... ... bis ... ... ... ... ... an dem Seminar | |
Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen |
|
nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen" (BGG 965) erfolgreich teilgenommen. | |
Ausbildungsinhalte waren: | |
Musterstadt, den | |
Stempel | Ausbildungsleiter |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die in diesem BG-Grundsatz aufgeführten Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Betriebssicherheitsverordnung,
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prävention (BGV A1).
BG-Regeln
Einsatz von Schutznetzen (BGR 179)
BG-Informationen
Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807),
Montage von Profiltafeln für Dach und Wand (BGI 5075),
Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen (BGI 662).
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
DIN EN 39 | Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten; Technische Lieferbedingungen, |
DIN EN 280/A1 | Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfung, |
DIN EN 1004 | Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen, |
DIN EN 1263-1 | Schutznetze (Auffangnetze); Teil 1; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren, |
DIN EN 1263-2 | Schutznetze (Sicherheitsnetze); Teil 2; Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen, |
DIN EN 12275 | Bergsteigerausrüstung; Karabiner; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, |
DIN EN 12195-2 | Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit; Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern, |
DIN 1961 | VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, |
DIN 4420-1 | Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung, |
DIN 5299 | Karabinerhaken aus Halbrunddraht, Runddraht und geschmiedet. |
ENDE |
(Stand: 28.06.2019)
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