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BGI/GUV-I 504-23h / DGUV Information 240-238 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegssensibilisierende Stoffe und Stoffgruppen"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(DGUV-I 250-426)
(Ausgabe 05/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vorgegeben (siehe hierzu auch BGI/GUV-I 504-23a-f).
Darüber hinaus enthält die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" zu weiteren atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen Hinweise für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
1 Rechtsvorschriften
Gemäß Punkt 7.1 Abs. 1 der TRBA/TRGS 406 hat der Arbeitgeber die atemwegssensibilisierende Wirkung von Arbeitsstoffen im Rahmen der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des Betriebsarztes und der arbeitsmedizinischen Betreuung von Beschäftigten, die Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausüben, besonders zu beachten.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Im hier abgebildeten Anhang 2 der TRBA/TRGS 406 sind Stoffe bzw. Stoffgruppen mit arbeitsmedizinischer Relevanz, die bekanntermaßen zu Sensibilisierungen an den Atemwegen führen können, aufgelistet:
Anhang 2 der TRBA/TRGS 406:
Stoffe bzw. Stoffgruppen mit arbeitsmedizinischer Relevanz, die bekanntermaßen zu Sensibilisierungen an den Atemwegen führen können.
Der Anhang 2 ist unter präventiven arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten erstellt und stellt den aktuellen Erkenntnisstand dar. Bei der Erstellung wurden nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit "R42" oder "R42/43" eingestufte Stoffe oder entsprechend MAK- und BAT-Werte-Liste mit "Sa" oder "Sah" markierte Stoffe berücksichtigt. Stoffe mit geringer (beruflicher) Relevanz oder Stoffe bei denen die Datenlage trotz Kennzeichnung mit R42 oder R42/43 nicht eindeutig ist, sind nicht aufgeführt. Die TRGS 907 und die EG-Richtlinie 2000/54/EG wurden berücksichtigt. Begründungen für Bewertungen von Stoffen in der TRGS 907 sind unter:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
zu finden. Es werden auch einige natürliche Stoffe und -gemische aufgeführt, die keiner Einstufungspflicht unterliegen, aber bei beruflichen Tätigkeiten zu Atemwegssensibilisierungen führen können.
Substanz / Stoff / Stoffgruppe in einatembarer Form (Aerosole, Dämpfe) | Beispiele für das Vorkommen (Tätigkeit/Branche) | Technische Regeln |
Chemische Stoffe | ||
Azodicarbonamid | Kunststoffindustrie (Treibmittel) | |
Beryllium1 | Röntgenfensterherstellung, Flug- und Raumfahrt, Leuchtstoffröhrenherstellung und -entsorgung, Herstellung und Bearbeitung nicht funkenreißender Werkzeuge | |
Chloramin T (Natriumsalz) | Desinfektionsmittel | |
Cobalt und seine Verbindungen | Hartmetallherstellung und -bearbeitung, Glas, Keramik- und Emailleindustrie | |
Dicarbonsäureanhydride wie
|
Verarbeitung von anhydridhaltigen (heiß härtenden) Epoxidharz-Systemen, Elektro- und Elektronikindustrie | |
Enzyme wie
|
Nahrungsmittel-, Futtermittel-, Arzneimittel und Waschmittelindustrie, Bäckereien, Landwirtschaft | |
Ethylendiamin (1,2-Diaminoethan) | Kunstharzherstellung (Diaminhärter) | |
Glutardialdehyd | Desinfektionsmittel, Fixiermittel (Pathologie) | |
Isocyanate wie
|
Polyurethanherstellung und -verarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von PUR-Schäumen und -Formteilen, PUR-Klebstoffe, Bergbau, Baugewerbe, Coldbox-Verfahren in Gießereien, Oberflächenbeschichtung (detaillierte Hinweise in der TRGS 430) |
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Nickel und seine Verbindungen | Galvanik (Vernickeln), Verwendung nickelhaltiger Schweißzusätze | |
Persulfate wie
|
Herstellung und Verwendung (Friseure) von Blondiermitteln |
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Piperazin | Pharmazeutische Industrie | |
Platinverbindungen (vor allem Chloroplatinate) | Katalysatorherstellung, Platinscheidereien | |
Pflanzliche Stoffe | ||
Getreide und Futtermittel (verschiedene) | Landwirtschaftliche Berufe, Transport und Lagerung, Getreidemühlen | |
Hölzer (verschiedene, insbesondere Rotzeder (Thuja plicata), Abachi (Triplochiton scleroxylon), Limba (Terminalia superba)) | Holzver- und -bearbeitung | |
Mehl (Weizenmehl, Roggenmehl u.a.) |
Bäckereien, Konditoreien, Getreidemühlen |
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Naturgummilatex | Tätigkeiten, bei denen latexhaltige Schutzhandschuhe getragen werden (z.B. Heil- und Pflegeberufe, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Raumpflege), Herstellung von Latexprodukten |
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Zier- und Nutzpflanzen (bzw. Teile davon), insbesondere
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Gärtnereien, Einzelhandel (z.B. Floristen), Transport und Lagerung, Verpackung, Futter- und Lebensmittelherstellung und -verarbeitung, Landwirtschaft, Forschung |
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Tierische Stoffe | ||
Haare, Borsten, Federn, Horn, Kot, Urin | Land- und Forstwirtschaft, Tierversuchslaboratorien, Tierpflege, Veterinärwesen, Tierverarbeitung | |
Fische und Schalentiere | Verarbeitung und -zubereitung, Futtermittelherstellung | |
Milben (Vorrats-, Hausstaub-, Spinnmilben) |
Landwirtschaft, Gärtnereien, Tierpflege, Transport und Lagerung von Naturstoffen |
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Zuckmückenlarven | Zoofachhandel, Fischfutterindustrie, Fischzucht |
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Biologische Arbeitsstoffe2 | ||
Bakterien wie z.B.
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Schimmelpilze wie
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TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" | |
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Sonstige Stoffe | ||
Antibiotika wie einige
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Pharmazeutische Industrie, Heil- und Pflegeberufe | |
1) Im Unterschied zu den meisten anderen bekannten allergischen Reaktionen an den Atemwegen, beruht die durch Beryllium hervorgerufene Reaktion sehr wahrscheinlich auf einer zellvermittelten immunologischen Reaktion vom Spättyp.
2) In Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG sind folgende Pilze mit "a - mögliche allergene Wirkungen" gekennzeichnet: Aspergillus fumigatus, Candida albicans, Coccidioides immitis, Cryptococcus neoformans, Epidermophyton floccosum, Microsporum spp., Penicilium marneffei 3) Tätigkeiten (nicht abschließend), die in den entsprechenden Arbeitsbereichen/Branchen zu einer Sensibilisierung gegenüber biologischen Arbeitstoffen führen können:
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3 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften, Regelungen und Schriften enthalten:
Verordnung zur arbeitsmedizischen Vorsorge ( ArbMedVV)
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
Berufskrankheitenverordnung ( BKV)
§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4301 der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
ENDE |