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BGI/GUV-I 504-25 / DGUV Information 240-250 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.25; DGUV-I 250-427)
(Ausgabe 1998; 10/2007)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkung
Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Bei Beschäftigten, die Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausüben, können arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen angezeigt sein, wenn an ihre gesundheitliche Eignung besondere Anforderungen zu stellen sind, um Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten oder Dritte zu verhindern (siehe Abschnitt 3). Bei geringen Gefahren kann auf diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verzichtet werden.
Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf gesundheitliche Eignung enthalten (siehe auch Abschnitt 5), sind sie vorrangig zu beachten.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten |
Nachuntersuchungen | |
Vorzeitige Nachuntersuchungen |
|
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
3.1 Gefährdende Tätigkeiten
Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wird in der Betriebssicherheitsverordnung und in folgenden Unfallverhütungsvorschriften erhoben:
Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten hinsichtlich der Eignung bestehen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Die unter Abschnitt 4 beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten bedeuten nicht, dass immer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzunehmen sind, vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung vorzunehmen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken bzw. mit gesundheitlichen Risiken
Gefahren können bestehen für die Beschäftigten oder für Dritte, z.B. bei folgenden Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten:
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Geringe Gefahren für die Beschäftigten oder für Dritte sind z.B. anzunehmen
5 Bemerkungen
Zusätzliche Hinweise sind enthalten in:
Anhang 2 zur Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261)
BG-Information "Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Cockpit)" (BGI 768-2)
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Herausgeber: Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit; Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, jeweils aktuelle Fassung)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ( Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert G v. 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1960)
Leitlinien für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen (VDV-Schrift 714), VDV Köln, Ausgabe April 2006
DIN EN 473, Ausgabe: 2006-01 Zerstörungsfreie Prüfung; Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung; Allgemeine Grundlagen; Deutsche Fassung EN 473:2000 und A1:2005
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Art. 499 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2470)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom 25. Februar 1972, zuletzt geändert durch Art. 500 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2470)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) (BOStrab) vom 11. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen des jeweiligen Bundeslandes
Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. April 2003, zuletzt geändert durch Art. 530 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Art. 501 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 407)
Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafenpatentverordnung) vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 71)
Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtstraßen (Sportbootführerscheinverordnung - See - SportbootFSV) vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), geändert durch Art. 517 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung - Binnen - SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. l S. 536), zuletzt geändert durch Art. 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 228)
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelostenuntersuchungsverordnung - SeeLotUntV) vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652)
Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2006 (BGBl. II S. 850)
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. l S. 1751), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452)
__________
1 Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach betriebsärztlichem Ermessen
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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