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DGUV Grundsatz G 28 - Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre (G 28) - Entwurf
(Ausgabe 03/2012)
Entwurf
Der Grundsatz wurde bearbeitet vom Ausschuss Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Arbeitskreis 1.2 "Atemschutz", Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Nürnberg
Vorbemerkungen
Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge zur Feststellung, ob bei Personen gesundheitliche Bedenken gegen eine Tätigkeit in technisch sauerstoffreduzierter Atmosphäre (normobare Hypoxie) bestehen. Er gilt nicht für Tätigkeiten in hypobarer Hypoxie, z.B. in Luftfahrzeugen.
Bei Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre sind folgende Risikoklassen zu unterscheiden:
Tätigkeiten bei weiterer Absenkung des Sauerstoffanteils in der Atemluft (< 13,0 Vol.-%) sind nur zulässig, wenn umluftunabhängiger Atemschutz (siehe auch DGUV-Grundsatz G 26) getragen wird.
Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 28 (BGI/GUV-I 504-28, in Vorbereitung).
Abb. 1: Ablaufplan
1 Untersuchungen
1.1 Untersuchungsarten, Fristen
Siehe Tabelle 1.
1.2 Untersuchungsprogramm
1.2.1 Allgemeine Untersuchung
Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung ist im Hinblick auf die Tätigkeit unter Berücksichtigung der unter 2.1 aufgeführten arbeitsmedizinischen Kriterien für die Risikoklasse 1 und 2 durchzuführen Feststellung der Vorgeschichte insbesondere unter Berücksichtigung von
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit in sauerstoffreduzierter Atmosphäre |
Nachuntersuchungen | Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres
|
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
Neben den üblichen Angaben zur allgemeinen Anamnese ist besonders zu achten auf:
Bei den körperlichen Untersuchungen ist insbesondere auf pathologische Befunde der Lunge, des Herzens und des Kreislaufs (z.B. Karotisstenose) zu achten.
Erste Nachuntersuchung/ weitere Nachuntersuchungen
Neben der Zwischenanamnese (insbesondere hinsichtlich pulmonaler oder kardiozirkulatorischer Veränderungen sowie gesundheitlicher Beschwerden bei Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre) ist die körperliche Untersuchung wie bei der Erstuntersuchung durchzuführen.
1.2.2 Spezielle Untersuchung
Siehe Tabelle 2.
1.2.3 Weitere Untersuchungen
In unklaren Fällen nach Maßgabe des Einzelfalles.
Erstuntersuchung Nachuntersuchung | Risikoklasse1 | |
1 | 2 | |
Spirometrie gemäß Anhang 1 "Leitfaden Lungenfunktionsprüfung" | + | + |
Blutbild | + | + |
Nüchtern Blutzucker (ggf. zunächst Gelegenheits-Blutzucker) | + | + |
Ruhe-EKG | + | + |
Ergometrie unter leistungsphysiologischer Indikation gemäß Anhang 2, "Leitfaden Ergometrie; in Abhängigkeit von klinischem Befund, Belastung und Alter | - | (+) |
Sehschärfe Ferne | + | + |
Hörtest Luftleitung, Testfrequenz 0,5-6 kHz | + | + |
1 |
(Stand: 21.08.2023)
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