umwelt-online: BGI 512 Erste-Hilfe-Material
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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 512 - Erste-Hilfe-Material
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/146)

(Ausgabe 01/1998)




Zurückgezogen, nur zur Information
(jetzt BGI 509 Abschnitt 5.3)

1 Allgemeines

Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen.

In Betrieben sind mindestens diejenigen Verband- und Hilfsmittel vorrätig zu halten, die in einem

enthalten sind.

Verbandmittel können auch in anderen Behältnissen, z.B. Verbandschränken, bereitgehalten werden.

2 Notwendiger Vorrat

Hinweise auf Art und Menge der vorrätig zu haltenden Verband- und Hilfsmittel sind in den Durchführungsanweisungen zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5) und in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.

Je nach Größe des Betriebes müssen nach der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 zur Verfügung stehen:

Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Großer*)
Verbandkasten
Verwaltungs- und Handels-Betriebe 1-50 1  
51-300   1
ab 301
für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein Großer Verbandkasten
2
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1-20 1  
21-100   1
ab 101
für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein Großer Verbandkasten
2
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1-10 1**)  
11-50   1
ab 51
für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein Großer Verbandkasten
2


*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten

**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erst-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z.B. nach DIN 13 164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

Bezugsquellen für Verbandkästen können erfragt werden bei den örtlichen Stellen der Hilfsorganisationen, wie Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser-Hilfsdienst (MHD). Für Großbestellungen sind Herstelleranschriften zu erfragen beim Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e.V. (BVMed), Hasengartenstraße 14c, 65189 Wiesbaden, Telefon (06 11) 71 40 38, Telefax (06 11) 71 97 69.

3 Inhalt der Verbandkästen

lfd. Nr. Stückzahl Kleiner Verbandkasten Stückzahl Großer Verbandkasten Benennungen oder Bezeichnungen Ausführung, Bemerkungen und Hinweise
1 1 2 Heftpflaster 500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz, z.B. DIN 13 019
2 8 16 Wundschnellverband staubgeschützt verpackt 10 cm x 6 cm, z.B. DIN 13 019
3 5 10 Fingerkuppenverband staubgeschützt verpackt
4 5 10 Wundschnellverband staubgeschützt verpackt 18 cm x 2 cm, z.B. DIN 13 019
5 10 20 Pflasterstrip Mindestgröße 1,9 cm x 7,2 cm, staubgeschützt verpackt
6 3 6 Verbandpäckchen starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, mindestens 20 fädig, 400 cm x 8 cm mit Wundkompresse 10 cm x 8 cm auf der Binde befestigt, Wundkompresse als einlagiges oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, physiologisch unbedenklich, mindestens Saugkapazität 800 g/m2, keine optischen Aufheller, steril verpackt, z.B. DIN 13 151-M
7 2 4 Verbandpäckchen starre oder elastische Fixierbinde mit festen Kanten, 400 cm x 10 cm mit Wundkompresse 10 cm x 12 cm, sonst wie lfd. Nr. 6, z.B. DIN 13 151-M
8 1 2 Verbandtuch 80 cm x 60 cm, keine optischen Aufheller, physiologisch unbedenklich, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, Saugkapazität mindestens 125 g/m2, z.B. DIN 13 152-A
9 1 2 Verbandtuch 60 cm x 40 cm, sonst wie lfd. Nr. 8, z.B. DIN 13 152-BR
10 6 12 Kompresse 10 cm x 10 cm, ein- oder mehrlagiges Flächengebilde, Oberfläche nicht saugend, sekretdurchlässig, nicht an der Wunde haftend, physiologisch unbedenklich, Saugkapazität mindestens 800 g/m2, maximal paarweise steril verpackt, Papier, z.B. DIN 58 953-2
11 2 4 Augenkompresse aus Watte mit textilem Gewebe oder Fliesstoff umhüllt, oval, Mindestgröße 5 cm x 7 cm, Gewicht mindestens 1,5 g/Stück, einzeln verpackt
12 1 2 metallisierte Polyesterfolie als Rettungsdecke Oberfläche Aluminium, Rückseite farbig, Mindestgröße 210 cm x 160 cm, Mindestfoliendicke 12 µm, staubgeschützt verpackt
13 3 6 Fixierbinde 400 cm x 6 cm, starr oder elastisch, mit festen Kanten, mindestens 20fädig, einzeln staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 61 634-FB6
14 3 6 Fixierbinde 400 cm x 8 cm, sonst wie lfd. Nr. 13, einzeln staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 61 634-FB8
15 1 2 Netzverband für Extremitäten mindestens 4 m gedehnt
16 1 2 Dreiecktuch 96 cm x 96 cm x 136 cm, aus textilem Gewebe oder einlagigem Flächengebilde mit festen Kanten, Gewebe in Leinwandbindung mit einer Fadendichte von mindestens 260 Fäden/cm2 in Kette und Schuss oder einlagiges Flächengebilde mit einer Höchstzugkraft in Längs- oder Querrichtung von mindestens 50N/5 cm, staubgeschützt verpackt, z.B. DIN 13 168-D
17 1 1 Erste-Hilfe-Schere kniegebogen, mindestens 18 cm lang, nicht rostend, z.B. DIN 58 279-B 190
18 10 20 Vliesstoff-Tuch Mindestgröße 20 cm x 30 cm, flächenbezogene Masse: mindestens 15 g/m2
19 2 4 Folienbeutel verschließbar, aus Polyethylen, Mindestgröße 30 cm x 40 cm, Mindestfoliendicke 45 µm
20 4 8 Einmalhandschuh entsprechend den Festlegungen für Pflegehandschuhe aus PVC, nahtlos, groß, staubgeschützt verpackt, z.B. DIN EN 455 Teil 1 und Teil 2
21 1 1 Erste-Hilfe-Broschüre Informationen zur Ersten-Hilfe-Leistung und Dokumentation, z.B. Broschüre "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" der gewerblichen Berufsgenossenschaften
22 1 1 Inhaltsverzeichnis  


4 Aufbewahrung

Die Aufbewahrungsorte richten sich nach Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Nach dem seit 1. Januar 1995*) geltenden Medizinproduktegesetz müssen Verbandstoffe eine CE-Kennzeichnung tragen, bedürfen jedoch keiner Angabe eines Verfalldatums.

Ist dennoch ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.

Erste-Hilfe-Material ohne Verfalldatum muss erst bei Verschmutzung oder Beschädigung ausgetauscht werden. Es ist - ausgenommen Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.

*) Es gilt eine Übergangsfrist bis 13. Juni 1998.Mit einer Verlängerung bis zum 30.Juni 2001 ist zu rechnen.

5 Kennzeichnung

Aufbewahrungsorte der Verbandmittel sind deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf quadratischem oder rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung (Rettungszeichen "Erste Hilfe") zu kennzeichnen.

E06 Erste Hilfe

Auf den nächstgelegenen Aufbewahrungsort ist durch einen weißen, liegenden Pfeil auf rechteckigem grünem Feld mit weißer Umrandung zusammen mit dem Rettungszeichen "Erste Hilfe" hinzuweisen.

E13 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen

Die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen; siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5).

6 Zusätzliche Mittel

Zusätzliches Erste-Hilfe-Material über den Inhalt des Verbandkastens hinaus ist aufgrund betriebsärztlicher Entscheidung oder betriebsbedingter Gefährdungen (z.B. Augenspülflaschen entsprechend der BG-Regel "Laboratorien" (BGR 120)) bereitzuhalten.

Bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe, können Arzneimittel oder Sauerstoff zum Erste-Hilfe-Material gehören. Diese dürfen ausschließlich vom Arzt oder von besonders ärztlich eingewiesenem Personal angewandt werden.

Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Schmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen.

In Zweifelsfällen gibt der Betriebsarzt, der für den Betrieb zuständige Arbeitsmedizinische Dienst oder der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft Auskunft.

Zur Ausstattung von Sanitätsräumen siehe BG-Information "Sanitätsräume in Betrieben" (BGI 662).

ENDE

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