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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 563 / DGUV Information 205-002 - Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/117)

(Ausgabe 06/2004; 01/2008; 12/2010)




redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 2.2 Maßnahmen gegen Brände

Gliederung redaktionell erstellt

BGHW-Kompakt 19; Bestell-Nr. M 19 (bisher Merkblatt M 19)


Wie die Erfahrung zeigt, stellen Schweiß- und Brennschneidarbeiten vor allem bei Um- oder Erweiterungsbauten eine besonders große Brandgefahr dar. Nicht oder mangelhaft durchgeführte Schutzmaßnahmen haben oft hohe Sachschäden und zuweilen auch den Verlust von Menschenleben zur Folge. Zwei Schadensfälle mögen dies verdeutlichen:

Erlittene Brandverletzungen können äußerst schmerzhaft und ihre Heilung sehr langwierig sein. Zu rechnen ist auch mit Verletzungen durch Stürze bei der Flucht oder durch herabstürzende Bauteile sowie Vergiftungen durch Brandgase.

Von besonderer Bedeutung ist dabei das giftige Kohlenmonoxid im Rauch sowie Stoffe der Verbrennungsprodukte (z.B. Polyurethanschaum, Isolierstoffe, PVC-Ummantelungen von elektrischen Leitungen u.ä.), die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können.

1 Gefahren

Die Gefahr besteht hauptsächlich darin, dass die Schweißer nicht genügend auf die in der Nähe befindlichen feuergefährlichen Stoffe achten, die durch die Schweißfunken entflammt werden können, und vor Beginn der Arbeiten keine ausreichenden Schutzmaßnahmen treffen. Zumeist ist den Schweißern auch die Feuergefährlichkeit der in Einzelhandelsbetrieben gelagerten Stoffe unbekannt. In dieser Unkenntnis, gepaart mit Leichtsinn, liegt die Ursache der vielen Brände, die sich bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten ereignen.

1.1 Zur Erläuterung:

Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikel. Die Ausbreitung dieser Brennschneidpartikel ist von vielen Faktoren abhängig. Die Reichweite von den wegfliegenden glühenden Partikeln setzt sich dabei aus der Flug- und Rollweite zusammen.

In der Tabelle 1 sind Anhaltswerte für die Ausbreitung von glühenden Partikeln, bezogen auf das Arbeitsverfahren, angegeben. Aus dieser Zone sind beim Schweißen sämtliche brennbaren Gegenstände und Stoffe zu entfernen; siehe auch Punkt 4 des Erlaubnisscheines.

Tabelle 1: Anhaltswerte zur Bestimmung brandgefährdeter Bereiche

Brand- und explosionsgefährdeter Bereich: Horizontale Reichweite (bei üblichen
Arbeitshöhen von ca. 2 bis 3 m)
Vertikale Reichweite
Arbeitsverfahren:   nach oben nach unten
Löten mit Flamme bis zu 2 m bis zu 2 m bis zu 10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen) bis zu 7,5 m bis zu 4 m bis zu 20 m
Thermisches Trennen bis zu 10 m bis zu 4 m bis zu 20 m

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(Stand: 28.04.2021)

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