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BGI 568-1 / DGUV Information 211-008 - Jugendliche in Betrieben der Metallbranche - Eine Handlungsanleitung für Unternehmer
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 2006; 2008; 2009)
1. Die Jugend - Ihre Zukunft!
Geben Sie Jugendlichen in Ihrem Betrieb eine Chance:
Der Ferienjob und das Praktikum im Betrieb bieten den Jugendlichen die Möglichkeit, die Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen und sich mit ihr auseinander zu setzen
Der Einsatz im Betrieb trägt dazu bei, dass Jugendliche ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen und ihre Berufsvorstellungen vertiefen oder auch korrigieren können. Der Betriebseinsatz erleichtert den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz.
Die Ausbildung in Ihrem Unternehmen gibt Ihnen die Chance, für qualifizierten Nachwuchs in Ihrem Unternehmen und Ihrer Branche selbst zu sorgen.
2. Ist Ihr Betrieb für den Einsatz von Jugendlichen geeignet?
Anhand der Gefährdungsbeurteilung können Sie feststellen, ob Ihr Betrieb geeignet ist.
Bei Jugendlichen fehlt oft das Bewusstsein für Sicherheit.
Hier ist Ihre Fürsorge gefragt.
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
Unzulässig sind Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Ausnahmen bestehen, wenn Sie Jugendliche über 16 Jahre beschäftigen, soweit
3. Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Organisator | Zuständigkeit | Wichtige Rechtsgrundlagen | |
Ferienjob | Schüler; Personensorgeberechtigte*) | UVT des Betriebes | |
Betriebspraktikum | Schule: Lehrer als Praktikumsleiter Betrieb: |
UVT der Schule | |
Ausbildung | Beauftragter der IHK oder der Handwerkskammer | Schule: UVT der Schule Betrieb: |
|
*) Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern ( BGB). |
Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen ( JArbSchG):
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht - unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Metallbranche - außer im Rahmen eines Betriebspraktikums - nicht in Betracht.
4. Wer trägt Verantwortung?
Als Unternehmer sind Sie für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiter und der eingesetzten Jugendlichen verantwortlich. Ihre Unternehmerpflichten können Sie auf zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter, z.B. Meister, übertragen.
Auch der Jugendliche trägt Verantwortung.
Unterweisung
(Stand: 31.03.2021)
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