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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 587 / DGUV Information 211-011 - Arbeitsschutz will gelernt sein - Ein Leitfaden für Sicherheitsbeauftragte
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/193)

(Ausgabe 2003; 2006; 2009; 01/2013aufgehoben)



Nachfolgeregelung

implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Archiv 2009

Vorwort

Sie wurden von der Unternehmensleitung unter Beteiligung des Betriebsrates zu Sicherheitsbeauftragten bestellt.

Sie werden sich fragen:

Welche Verpflichtungen habe ich als Sicherheitsbeauftragte(r)?

Welche besonderen Aufgaben kommen auf mich zu?

Wie werde ich diesen Anforderungen am besten gerecht?

Die vorliegende BG-Information soll Ihnen helfen, diese Fragen zu beantworten und einige Hin weise für mögliche Anlässe Ihrer Tätigkeit und die Art Ihres Tätigwerdens geben.

"Arbeitsschutz will gelernt sein"
ist der Leitspruch dieser Broschüre. Denn Willen und Tatkraft allein reichen nicht aus, wenn die notwendigen Kenntnisse fehlen. Sie enthält deshalb einen Über blick über wichtige Teilgebiete des Arbeitsschutzes, damit Sie als Sicherheitsbeauftragte(r) mit Erfolg tätig sein können. Sie kann jedoch kein Ersatz für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sein, die Ihre Berufsgenossenschaft speziell für Sicherheitsbeauftragte durchführt.

Unter dem Begriff Arbeitsschutz wird im Folgenden Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit verstanden.

Wer mehr und Genaueres über spezielle Fragen des Arbeitsschutzes wissen will, muss sich mit den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, den berufsgenossenschaftlichen Informationen und Grundsätzen sowie den sonstigen Schriften für sein Tätigkeitsgebiet befassen. Viele davon können von Ihrer Berufsgenossenschaft bezogen werden.

Bild 0-1: Beispiel einer Checkliste (Seite 1)

Bild 0-2: Beispiel einer Merkkarte (Seite 1)

Bild 0-1: Beispiel einer Checkliste (Seite 2)

Bild 0-2: Beispiel einer Merkkarte (Seite 2)

Darüber hinaus unterrichtet Sie das Mitteilungsblatt Ihrer Berufsgenossenschaft über wichtige Fragen des Arbeitsschutzes.

Insbesondere die Schwerpunktartikel bieten eine wertvolle Hilfe für die Erfüllung der täglichen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Darin werden die Informationen ergänzt durch Prüflisten (Bild 1), die auch im Wandkalender der BGHM enthalten sind und Merkkarten (Bild 2), die stichwortartig "das Wichtigste" in Kürze enthalten.

Es berichtet auch über Unfallereignisse, aus denen man Schlussfolgerungen für den eigenen Betrieb ableiten kann. Und schließlich erhalten Sie zum Jahreswechsel das Taschenbuch für Sicherheitsbeauftragte.

Wichtig ist, dass Sie als Sicherheitsbeauftragte mehr über den Arbeitsschutz wissen als die anderen. Ihr Wissen verschafft Ihnen Achtung und Vertrauen. Dies brauchen Sie, um Ihre Arbeitskollegen zu überzeugen, d. h., für Sicherheit und Gesundheitsschutz gewinnen zu können.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Unternehmen mindestens bestellt sein müssen, können Sie der Anlage 2 zu § 20 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) entnehmen.

Es ist zweckmäßig, dass Sie Ihr Vorgehen im Betrieb mit Ihren Kollegen absprechen. Hierzu besteht insbesondere Gelegenheit beim Erfahrungsaustausch im Arbeitsschutzausschuss.

1. Stellung und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

In einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und ergänzender Regelwerke ist die Verantwortung der Unternehmer für die Einbeziehung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Gestaltung betrieblicher Einrichtungen und der Organisation eines sicheren Betriebsablaufes festgelegt.

In Vertretung der Unternehmer tragen selbstverständlich auch Betriebsleiter, Meister und andere Personen mit Weisungsbefugnis Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Art und Umfang der Verantwortung richten sich nach der betrieblichen Stellung und dem jeweiligen Aufgabengebiet.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit können jedoch nicht allein eine Sache der Unternehmer und der verantwortlichen Führungskräfte sein. Vielmehr müssen alle ihr Teil dazu beitragen, dass die Gesundheit aller im Betrieb Tätigen nicht geschädigt wird.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Beteiligung des Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind.

Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte zweckmäßigerweise auch der Personenkreis beteiligt werden, mit denen sie später zu tun haben, d. h. Betriebsleiter, Meister, Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Mitarbeiter des vor gesehenen Zuständigkeitsbereiches. Da von Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf den Arbeitsschutz ein Überblick über betriebliche Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die in diesem Bereich Beschäftigten erwartet wird, sollten sie ihre Aufgabe möglichst innerhalb ihres eigenen Arbeitsbereiches erfüllen können.

Grundsätzlich muss die Abgrenzung ihrer Wirkungsbereiche sinnvoll sein. Dies ist u. a. dann gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer eigentlichen Tätigkeit oder ohne großen Zeitaufwand neben ihrer eigentlichen Tätigkeit übersehen können. Übergroße Arbeitsbereiche führen möglicherweise dazu, dass Gefahren nicht rechtzeitig erkannt werden und zu viel Zeit erforderlich ist, um den Auf gaben gewissenhaft nachzugehen.

Im Allgemeinen sollte der Wirkungsbereich der Sicherheitsbeauftragten nicht größer als der ihrer Meister sein.

Natürlich muss der Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten von der Unternehmensleitung bekannt gemacht werden. Dies geschieht meist durch einen Anschlag am Schwarzen Brett sowie entsprechende Beschilderung des jeweiligen Bereichs.

Eine Ergänzung durch ein Foto der Sicherheitsbeauftragten hat sich als positiv erwiesen. Es empfiehlt sich zusätzlich eine Einführung bei den Mitarbeitern durch die unmittelbaren Vorgesetzten.

Häufig wird auch die Möglichkeit genutzt, in einer Betriebsversammlung die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und die Bekanntgabe ihrer Zuständigkeitsbereiche vorzunehmen.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten kann formlos erfolgen. In zahlreichen Unternehmen, insbesondere in größeren Betrieben, erfolgt die Bestellung allerdings auf einem Formblatt, in dem auch die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten kurz umrissen sind. Auch der Zuständigkeitsbereich ist in diesem Formblatt aufgeführt.

Die Bestellung kann von den Sicherheitsbeauftragten als Auszeichnung angesehen werden. Schließlich wird man doch nur wirklich geeignete Mitarbeiter mit einer solchen zusätzlichen Aufgabe betrauen.

Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind in § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschrieben.

"Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, ins besondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen." 


Sicherheitsbeauftragte sind also unabhängig vom Vorhandensein einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes Helfer des Unternehmers und der verantwortlichen Führungskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.

Wichtig ist, dass Sicherheitsbeauftragte sich nicht auf das zufällige Entdecken von Unfall- und Gesundheitsgefahren verlassen.
Sinnvoll sind regelmäßige Betriebs- bzw. Bereichsbegehungen, um gezielt Gefährdungen/ Belastungen, Mängel sowie sicherheitswidrige Verhaltensweisen zu erfassen und zu protokollieren (Bild 1-1 Begehungsprotokoll).

Bild 1-1: Begehungsprotokoll


Darüber hinaus achten sie auf die Beseitigung des Mangels und erinnern notfalls so lange daran, bis diese erfolgt ist.
Also: Nicht locker lassen! 

Persönliche Vorteile sind mit der ehrenamtlichen Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden.
Es besteht lediglich Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Arbeitsentgeltes für die Dauer der Ausbildung und die Zeit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.

Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Sicherheitsbeauftragten nicht benachteiligt werden. Unternehmer haben vielmehr den Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte sollen keine Ja-Sager um jeden Preis und keine notorischen Querulanten sein. Sie müssen vielmehr in dem ihnen zugeteilten Bereich als sachkundige und erfahrene Mitarbeiter anerkannt sein; andernfalls finden sie keine Beachtung. Sie sollen aufgrund ihres Wissens sowie ihres betriebsverbundenen und kollegialen Verhaltens das Vertrauen sowohl ihrer Vorgesetzten als auch ihrer Kollegen besitzen.

Sicherheitsbeauftragte werden die ihnen gestellten Aufgaben nicht mit dem kleinen Finger lösen können. Sie müssen vielmehr mit Geduld und Ausdauer an die Dinge herangehen. Denn weder Mitarbeiter noch Vorgesetzte sind auf Anhieb für etwas zu gewinnen, dessen Notwendigkeit sie noch nicht richtig erkannt haben.

Sicherheitsbeauftragte übernehmen zwar keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb, sie gehen jedoch eine Verpflichtung gegenüber der Unternehmensleitung und ihren Kollegen ein. Wo es um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Betriebsangehörigen geht, sollen sie
  • mitdenken,
  • mitsorgen,
  • hinweisen und
  • informieren.


Bild 1-2: Tipps für Gespräche mit Kollegen

Bild 1-3: Anlässe zum Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten und der jeweiligen Tätigkeit

Anlass Art des Tätigwerdens
1. Unfall bzw. Beinahe-Unfall im Zuständigkeitsbereich Unter Umständen Mitwirkung bei der Ersten Hilfe bzw. Aufforderung an die Verletzten zur Inanspruchnahme Erster-Hilfe-Leistungen und/oder Aufforderung zum Aufsuchen des D-Arztes.

Mitwirkung bei der innerbetrieblichen Unfalluntersuchung zur Feststellung der Unfallursachen.

Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschlägen der technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern.

Bei meldepflichtigen Unfällen: Betriebliche Sonderregelung: Kenntnisnahme des entsprechenden Vordruckes des innerbetrieblichen Unfallmeldesystems.

2. Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich Fortlaufende Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich, und zwar
  • Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung,
  • Informationen von Mitarbeitern/Vorgesetzten,
  • Information durch Unfallanzeigen bzw. innerbetriebliche Meldevordrucke,
  • Einsichtnahme in das Verbandbuch/die Kartei über Erste-Hilfe-Leistungen.

Aufgrund dieser Informationen Hinweise und Vorschläge für Vorgesetzte erstellen. Einwirken auf alle Mitarbeiter zum sicherheitsbewussten Verhalten und Handeln.

3. Hinweise von Mitarbeitern auf Mängel an Maschinen oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, z.B. fehlende Schutzeinrichtungen, vorschriftswidriges Verhalten von Mitarbeitern, Nichtbenutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, Handhaben von schweren Lasten, ungünstige Körperhaltungen Je nach Art und Schwere des gemeldeten Mangels unmittelbare oder spätere Inaugenscheinnahme, dabei Überprüfung, ob Angaben sachlich richtig sind.

Wenn nicht durch Beteiligte sofort abstellbar, Meldung an den Vorgesetzten/die Betriebsleitung.

Verfolgung des Mangels bis zur Beseitigung.

4. Persönliche Feststellung von Mängeln, Verhaltensfehlern oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren während der normalen Arbeitstätigkeit, z.B. als Schlosser, Elektriker, im Zuständigkeitsbereich Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, soweit dies im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten liegt. Gespräche mit dem Ziel, sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen.

Soweit unmittelbare Abstellung durch die Beteiligten nicht möglich, Information der zuständigen Vorgesetzten über die festgestellten Mängel usw. Verfolgung der Abstellung.

5. Täglicher/wöchentlicher Rundgang im Zuständigkeitsbereich Überprüfung der Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrswege durch Inaugenscheinnahme, insbesondere Überprüfung des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Anbringung von Schutzeinrichtungen. Verwendung von Hilfswerk zeugen, ordnungsgemäße Benutzung der jeweils am Arbeitsplatz vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen durch die Mitarbeiter, Einhaltung der zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erteilten Betriebsanweisungen.

Soweit Abstellung festgestellter Mängel durch die Beteiligten nicht unmittelbar möglich, Meldung an die zuständigen Vorgesetzten. Verfolgung der Mängel bis zur Abstellung.

6. Betriebsbesichtigung durch Vertreter der Berufsgenossenschaft (Aufsichtspersonen) bzw. Vertreter der für Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörde Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereiches, Informationsaustausch über die in diesem Bereich festgestellten Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, Kenntnisnahme über das entsprechende Ergebnis der Betriebsbesichtigung, Einbeziehung der Ergebnisse in die normale Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte, Verfolgung etwaiger Mängel bis zur Abstellung, Gespräche mit Mitarbeitern mit dem Ziel, sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen.
7. Betriebsbegehungen durch Arbeitsschutzausschuss bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt/Betriebsrat Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständigkeitsbereiches. Im Übrigen weiter wie 6.
8. Informationen/Anweisungen durch Vorgesetzte bzw. im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation Unterstützung der Betriebsleitung bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.

Entsprechend der erhaltenen Information/Anweisung Weitergabe von Informationen an die Mitarbeiter.

Im Übrigen weiter wie 5.

9. Durchführung von Messungen und Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbeauftragten, z.B. im Rahmen von Berufskrankheiten-Ermittlungsverfahren, der Erstellung von Lärmkatastern, Messungen luftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe Nach Vorliegen der Messergebnisse im Betrieb und entsprechender Unterrichtung durch die Unternehmer/Vorgesetzten:

Einbeziehung/ Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte.

10. Einstellung neuer Mitarbeiter oder Umsetzung von Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich Anlässlich der Einführung neuer oder umgesetzter Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich durch den Vorgesetzten Hinweis auf eigene Funktion und Aufgabe.

Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz in Fragen des Arbeitsschutzes.

11. Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz Mindestens einmal vierteljährlich Beratung von Schwerpunkten des Arbeitsschutzes.

Anmerkung: Sind mehr als zwei Sicherheitsbeauftragte im Betrieb bestellt, bestehen unterschiedliche Regelungen über die Teilnahme bzw. über die Vertretung aller Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutzausschuss.


In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragte" und "Sicherheitsfachkraft" (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt. Dies ist verständlich, nachdem die Bezeichnung Sicherheitsbeauftragter im Jahre 1963 durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz und die Bezeichnung "Fachkraft für Arbeitssicherheit" im Jahre 1974 durch das Arbeitssicherheitsgesetz eingeführt wurden. Zur Erleichterung des Verständnisses sind im Bild 1-4 die unterschiedlichen Merkmale zusammengestellt.

Bild 1-4: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte

  Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte
Rechtsgrundlage Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG)

Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2)

§ 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 20 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Aufgaben § 6 ASiG:
Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, ins besondere durch
  • Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Einrichtungen, der Beurteilung von Arbeitsbedingungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung;
§ 22 Abs. 2 SGB VII:
Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch:
  • fortlaufende Kontrolle des Vorhandenseins von vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen;
  • fortlaufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung von vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen;
noch Aufgaben
  • sicherheitstechnische Überprüfung von Einrichtungen und Arbeitsverfahren;
  • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes durch Feststellung von Mängeln, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, Untersuchung und Auswertung von Unfallursachen;
  • Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung.
  • Aufmerksam machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Qualifikation Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik mit mindestens einem Jahr praktischer Tätigkeit;

Ingenieure, Techniker oder Meister mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit und besonderer staatlicher oder berufsgenossenschaftlicher Zusatzausbildung (DGUV Vorschrift 2).

In Einzelfällen sind Sonderregelungen möglich.

Fachlich und führungsmäßig vorbildliche Mitarbeiter, jedoch keine Vorgesetzten. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.
Bestellung Schriftlich mit Zustimmung des Betriebsrates. Schriftlich unter Beteiligung des Betriebsrates, unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der unmittelbaren Vorgesetzten.
Anzahl Die Anzahl ergibt sich aus Anlage 2 § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 entsprechend der erforderlichen Einsatzzeit. Die Mindestanzahl ergibt sich aus Anlage 2 zu § 20 Abs. 1 BGV A1.

Eine bestimmte Einsatzzeit ist nicht vorgeschrieben; es muss jedoch ausreichend Zeit zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung stehen.

Arbeitsrechtliche Stellung Haupt- oder nebenamtlich oder durch Vertrag verpflichtet. Ehrenamtlich, freiwillig.
Organisatorische Stellung im Betrieb Den Leitern des Betriebes unterstellt; soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bleibt den unmittelbaren Vorgesetzten (z.B. Meister) unterstellt.
Weisungsbefugnis Keine

Ausnahme: Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit gegen über den anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Keine
Verantwortung Keine Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes.
Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 ASiG und für fachlich richtige Beratung.
Keinerlei rechtliche Verantwortung.


2. Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) enthalten Regelungen über das allgemeine Verhalten im Betrieb, so auch über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten:

Der Arbeitssicherheit dienende Maßnahmen unterstützen

Die Beschäftigten haben für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für die der von ihrer Tätigkeit betroffenen Personen Sorge zu tragen. Sie haben deshalb alle dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, Weisungen des Unternehmers zum Zwecke der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu befolgen. Solche Weisungen können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben.
Sicherheits- oder gesundheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden.

Einrichtungen, Arbeitsstoffe und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwenden

Einrichtungen, z.B. Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transportmittel und Schutzeinrichtungen sowie Arbeitsstoffe und persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, der vom Unternehmer bestimmt oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist. Sie dürfen nicht unbefugt benutzt werden.

Gefahren und Mängel unverzüglich beseitigen, ggf. dem Vorgesetzten melden

Stellen Beschäftigte beispielsweise fest, dass

so haben sie die Gefahren oder den Mangel unverzüglich zu beseitigen.

Soweit dies jedoch nicht zu ihrer Arbeitsaufgabe gehört und sie nicht über die entsprechende Sachkunde verfügen, haben sie es dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken

Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere Gefahr bringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen. Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten ebenfalls nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. Hierzu gehören insbesondere auch Ringe, an denen man beim Greifen hängen bleiben kann.

Sich nicht unnötig an gefährlichen Stellen aufhalten

An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn es für den Arbeitsablauf unbedingt erforderlich ist.

Kein Alkohol am Arbeitsplatz

Durch Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln dürfen sich Beschäftigte nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Auch die Einnahme von tabletten kann zu einer Gefährdung führen. Insbesondere die Kombination Alkohol/ tabletten kann verhängnisvolle Folgen haben.

Vorschläge unterbreiten

Die Beschäftigten sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterbreiten. Den Vorschlägen ist nachzugehen.

3. Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen

In der Nähe sich bewegender Maschinenteile, Werkstücke oder Werkzeuge genügt ein Augenblick und weite Kleidungsstücke, wie Schleifen, Bänder, Krawatten oder Schals, oder lose herabhängende Haare können erfasst werden. Schwere Quetschungen und Verletzungen sind die Folgen.

Auch unzweckmäßiges Schuhwerk kann zu Gefährdungen führen, insbesondere beim Bedienen von Pedalen oder Besteigen von Leitern. In zu leichten Schuhen knicken die Füße öfters um; Absatzschuhe machen den Gang unsicher.

3.1 Arbeitskleidung

Geeignete Arbeitskleidung tragen

Die Beschäftigten dürfen deshalb bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung, z.B. nach DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen wird und dass Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden.

Kleidungsstücke nicht an Maschinen aufhängen

Wer den Arbeitsraum zur Umkleidekabine macht, mutet seinen Kollegen allerhand zu. Überdies ist es auch nicht gestattet.
Zum Umziehen, An- und Ablegen sowie zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken sind in jedem Unternehmen gesonderte Umkleideräume vorhanden. In der Nähe von Maschinen, Triebwerken und elektrischen Anlagen ist das Umziehen untersagt.

Die Kleidung ist rechtzeitig zu reinigen und erforderlichenfalls auszubessern.

Haare schützen

Lose herabhängende Haare müssen während der Arbeitszeit aufgesteckt oder mit Haarnetz, Kopftuch oder Mütze bedeckt werden. Auf diese Weise gebändigt, können sie bestimmt keinen Ärger mehr verursachen.

3.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

PSa werden vom Unternehmer bereitgestellt und instand gehalten

Zur Abwendung von Gefahren sind Unternehmer verpflichtet, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Einrichtungen und Arbeitsverfahren sicher und dem Gesundheitsschutz entsprechend zu gestalten. Erst wenn dies nicht oder nicht ausreichend möglich ist und die Beschäftigten dadurch Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, müssen Unternehmer ihnen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Sie haben diese auch in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten fallen also den Unternehmern zu.

Unternehmer und die von ihnen mit der Durchführung des Arbeitsschutzes beauftragten Personen müssen arbeitsplatzbezogen in jedem Einzelfall festlegen, wann, für welchen Personenkreis und welche Schutzausrüstungen erforderlich sind, z.B. Kopfschutz, Fußschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Handschutz, Körperschutz, Schallschutz, Atemschutz, Sicherheitsgeschirre.
Es empfiehlt sich, entsprechende Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie entsprechend den Gegebenheiten bei geringstmöglicher Belastung des Trägers bzw. bei weitgehendem Tragekomfort ausreichenden Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen bieten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen müssen PSA, die diese Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Soweit möglich, sollten die PSa darüber hinaus nach dem Produktsicherheitsgesetz geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen.

Einzelheiten zu persönlichen Schutzausrüstungen können insbesondere folgenden BG-Regeln entnommen werden:

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR 193 "Benutzung von Kopfschutz"

BGR 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGR 196 "Benutzung von Stechschutzbekleidung"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR/GUV-R 199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

BGR 200 "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern"

BGR 201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"

Augen- und Gesichtsschutz

Augen- oder Gesichtsschutz kommt immer dann in Betracht, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, z.B. Splitter, Späne, Staub, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist. Bei der Auswahl sind die schädigenden Einwirkungen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Schutzziel kommen Schutzbrillen, Schutzschilde oder Schutzschirme in Betracht.

Für Fehlsichtige kommen Schutzbrillen mit Korrekturgläsern, ggf. aus Sicherheitsglas, oder Überbrillen infrage.

Bild 3-1: Gebotsschilder zum Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (1)

M01: Augenschutz benutzen  M02: Schutzhelm benutzen 


Schutzhelme

Schutzhelme sind immer dann erforderlich, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen oder pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegen stände zu rechnen ist. Für spezielle Arbeitsbereiche stehen spezielle Helme zur Verfügung, z.B. Kraftfahrerschutzhelme. Schutzhelme können für Kopfverletzte eine besondere Innenausstattung und für Winterarbeiten besondere Abdichtungen erhalten. Sie werden aus unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt, die auch Einfluss auf die Tragedauer haben.

Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen altern in Abhängigkeit von Witterungseinflüssen, UV-Strahlung und Luftverunreinigungen schneller und sollten max. 4 Jahre genutzt werden. Schutzhelme aus duroplastischen Kunststoffen weisen in der Regel eine längere Gebrauchsdauer auf und sollten max. 8 Jahre genutzt werden. Maßgebend sind die Herstellerangaben. Das Herstellungsdatum ist in die Helmschale eingeprägt.

Grundsätzlich dürfen nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängeln Industrieschutzhelme nicht mehr weiter benutzt werden (siehe auch BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" [BGR 193]).

Gehörschutz

Persönliche Schallschutzmittel sind nach den Bestimmungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung immer dann zu benutzen, wenn auf die Beschäftigten Lärm mit einem Beurteilungspegel von 85 oder mehr dB(A) einwirkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem Bereich gearbeitet wird, der durch das Schild "Gehörschutz" gekennzeichnet ist. Als persönliche Schallschutzmittel kommen Gehörschutzstöpsel (Watte, Kunststoffstöpsel, Otoplastiken) und Kapselgehörschützer in Betracht.

Atemschutz

Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich. Filtermasken dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Abhängigkeit vom Schadstoff und den Umgebungsbedingungen verwendet werden.

Bild 3-2: Gebotsschilder zum Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (2)

M03: Gehörschutz benutzen  M04: Atemschutz benutzen 


Handschutz

Die Hände eines Menschen sind die am häufigsten verletzten Körperteile. Die Verletzungen entstehen insbesondere beim Hantieren mit scharfkantigen Gegenständen und beim Umgang mit Säuren oder Laugen. Für den Handschutz gibt es je nach Einsatzzweck Handschuhe aus verschiedenen Materialien, z.B. Leder, Gummi, Textil, Kunststoffe.

Vorsicht:
An Maschinen mit drehenden Teilen dürfen Handschuhe nicht verwendet werden!

Bild 3-3: Gebotsschilder zum Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (3)

M05: Fußschutz benutzen  M06: Handschutz benutzen 


Fußschutz

Fußschutz kommt immer dann in Betracht, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind Bauarbeiten, Transport und Lagern schwerer Lasten sowie der Hebezeugbetrieb. Je nach den Gegebenheiten kommen insbesondere Sicherheitsschuhe als Halbschuhe oder Stiefel mit Stahl kappen, durchtrittsicheren Sohlen, Mittelfußschutz und wärmeisolierendem Unterbau in Betracht. Für Baustellen gibt es einen besonderen Sicherheitsschuh, für Gießereien und für Rangierer einen leicht abwerfbaren Sicherheitsschuh.

Körperschutz

Körperschutz durch Tragen von Schutzkleidung ist erforderlich, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den Körper eindringen können sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

Je nach Arbeitseinsatz kommen insbesondere schwer entflammbare Schutzkleidung, z.B. Schweißerschutzanzug, Säure- und Laugenschutzkleidung, Hitze- oder Kälteschutzkleidung, Winterschutzkleidung, Schutzschürzen, elektrisch isolierende Kleidung oder Warnkleidung in Betracht.

3.3 Hautschutz

Hautschutz umfasst ein auf die konkret vorliegende Hautgefährdung abgestimmtes Hautschutzmittel, eine gezielte und schonende Hautreinigung sowie eine wirksame Hautpflege.
Alle drei Stufen sind von gleicher Wichtigkeit.

Hautgefährdungen entstehen z.B. durch

Die Hautschutzmittel müssen vor jedem Arbeitsbeginn - also auch nach jeder Pause - auf die saubere Haut aufgetragen werden.

Zur Hautreinigung sollte grundsätzlich das mildeste Reinigungsmittel verwendet werden. Nur wenn dessen Reinigungswirkung nicht ausreichend ist, kommen reibemittelhaltige Hautreiniger in Betracht. Verdünner, Kaltreiniger, Vergaserkraftstoffe und Ähnliches dürfen zur Hautreinigung nicht verwendet werden.

Eine regelmäßige Hautpflege mit fetthaltigen Hautpflegemitteln unterstützt die natürliche Regeneration der Haut. Die Auswahl des geeigneten Hautschutzes sollte der Unternehmer in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, ggf. den Herstellern und unter Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter vornehmen.

Damit die Mitarbeiter den für die einzelnen Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten festgelegten Hautschutz kennen, ist ein Hautschutzplan (Bild 3-4) aufzustellen.

Die Benutzung von Hautschutz muss ständig vorgelebt und überwacht werden. Hierzu sind die Vorgesetzten verpflichtet, aber auch Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte sind dazu auf gerufen.

Bild 3-4: Beispiel für einen Hautschutzplan

HAUTSCHUTZPLAN 
Hautgefährdung  Hautschutzmittel  Schutzhandschuh  Hautreinigungsmittel  Hautpflegemittel 
nach
  • Betriebsbereich
  • Arbeitsverfahren
  • Stoffen
vor
Arbeitsbeginn, auch nach Pausen
soweit nicht generell vorgesehen, Hinweise auf speziellen Einsatzbereich nach der Arbeit, auch vor Pausen nach
Arbeitsende und Hautreinigung
Untergliederung ist vom Einzelfall abhängig Der Produktname oder die interne Werksbezeichnung sind einzutragen, ebenfalls Angaben, wo und von wem die Mittel bzw. der Schutzhandschuh erhältlich sind.
Beispiel: Kfz-Betrieb (Produktnamen erfunden)
Werkstatt
  • Öl, Fett, Benzin, CKW
Cremfix (o/w) geschl. Lederhandschuhe bei Karosseriearbeiten; geschl. PVC-Handschuhe bei Arbeit mit Batteriesäure Seifex Hautan-Plus (o/w)
Waschhalle Cremfix-Plus (w/o) Gutex Seifgel Hautan (o/w)
erhältlich bei: Mstr. Haase - Kundendienstabteilung


3.4 PSa gegen Absturz

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten eine Sicherung gegen Abstürzen durch Brüstungen, Geländer, Fanggerüste oder Fangnetze nicht zu, müssen den Beschäftigten Sicherheitsgeschirre zur Verfügung stehen.

Dabei ist besonders auf die richtige Wahl von Anschlagpunkten und auf ständige Benutzung zu achten. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen Ausrüstungen, die ein Abstürzen verhindern oder die einen Abstürzenden auffangen sollen.

3.5 Pflichten der Beschäftigten

Es ist die Pflicht der Beschäftigten, die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die entsprechenden Arbeitsbereiche müssen gekennzeichnet sein.

Die Unternehmer müssen die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens einmal jährlich auf die besonderen Gefahren an ihrem Arbeitsplatz hinweisen und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen. Hierzu gehört insbesondere auch die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen.

Bild 3-5 zeigt die prozentuale Verteilung der Arbeits- und Wegeunfälle nach verletzten Körperteilen und unterstreicht eindringlich die Notwendigkeit des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen.

Bild 3-5: Prozentuale Verteilung der Arbeits- und Wegeunfälle nach verletzten Körperteilen (Statistik-Jahr 2011)

4. Unterweisungen, Betriebsanweisungen

4.1 Unterweisungen

Um sich sicherheitsgerecht verhalten zu können, müssen die Beschäftigten entsprechende Kenntnisse haben. Aus diesem Grunde sind regelmäßige Unterweisungen durch die Unternehmer oder ihre Beauftragten - z.B. Meister, Vorarbeiter - erforderlich (Bild 4-1). Dabei müssen alle Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren, das richtige Verhalten und die Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren informiert werden.

Die Unterweisungen müssen

durchgeführt werden.

Bild 4-1: Beispiel einer Unterweisung

Je nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal jährlich, muss die Unterweisung wiederholt werden; bei Jugendlichen muss sie mindestens zweimal jährlich erfolgen.

Aktuelle Anlässe, wie Arbeitsunfälle oder Beinahe-Unfälle und Berufserkrankungen, können eine erneute Unterweisung erforderlich machen.

Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen, umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer verständlich durchgeführt werden.

Die Teilnahme an Unterweisungen müssen die Teilnehmer durch Unterschrift bestätigen.

Grundlagen für die Unterweisung können sein

Das Aushändigen von Vorschriften oder Druckschriften genügt nicht!

4.2 Betriebsanweisungen

Mögliche Gefährdungen von Beschäftigten müssen im Voraus ermittelt und beurteilt werden (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Daraus folgend sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für den konkreten Einzelfall (objekt- und adressatenbezogen) festzulegen und ggf. auch in Betriebsanweisungen zusammenzufassen.

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machen und müssen von ihnen eingehalten werden.

Betriebsanweisungen, die den Mitarbeitern zugänglich sind, erlauben ihnen, sich selbst zu kontrollieren und zu korrigieren. Sie stellen insoweit ein wertvolles Hilfsmittel für den Unternehmer und für die Beschäftigten dar.

Bild 4-2 auf zeigt das Beispiel für eine Betriebsanweisung "Umgang mit Schwefelsäure für Bleiakkumulatoren".

4.3 Betriebsanleitungen

Nicht zu verwechseln mit Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen für Maschinen oder Geräte.

Jeder Hersteller bzw. Händler einer Maschine ist verpflichtet, diese mit einer Bedienungsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes auszuliefern.

Eine Bedienungsanleitung enthält Informationen zur sicheren, bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine.

Für einen gefahrlosen Betrieb müssen u. a. Angaben zu

vorhanden sein.

Bild 4-2: Betriebsanweisung

5. Arbeitsplätze, Verkehrswege, Notausgänge

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen sich Beschäftigte bei ihrer Arbeit aufhalten. Es können neben Standplätzen an Maschinen oder Sitzplätzen an Arbeitstischen auch Gänge und Laufstege, Treppen und Leitern, Dächer, Arbeitsgruben, Podeste oder Gerüste sein.

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie ein sicheres und gesund erhaltendes Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Material, Geräumigkeit, Festigkeit, Standsicherheit, Oberfläche, Trittsicherheit, Beleuchtung, Belüftung sowie des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen oder Gefahren durch Dritte.

Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr (Gehverkehr) und dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden.
Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.

Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden.

Letzteres kann durch ausreichende Abstände zu den Arbeitsplätzen, Anordnung der Arbeitsplätze mit Blickrichtung zum Verkehrsweg und erforderlichenfalls Anbringung von Schutzgittern oder Anfahrschutz erreicht werden (Bild 5-1).

In Betrieben, in denen mit viel Wasser hantiert wird, bleibt es nicht aus, dass die Böden dauernd nass und rutschig sind. Ein rutschhemmender Belag ist erforderlich! Gute Abhilfe schaffen Roste. Allerdings werden Roste aus Holz durch das Wasser mit der Zeit morsch.

Bild 5-1: Anfahrschutz an Verkehrswegen

5.1 Verkehrswege

Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. In Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung der Verkehrswege. Es empfiehlt sich, Fahr- und Gehwege zu trennen (Bild 5-2).

Bild 5-2: Trennung der Fahr- und Gehwege

Verkehrswege sind kein Ersatz für Lagerflächen!

Verkehrswege müssen ausreichend breit angelegt sein. Bei Benutzung durch kraft betriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges Sicherheitsabstände von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden sein. Bei gleichzeitigem Personenverkehr sind die Sicherheitsabstände zu vergrößern (Bild 5-3).

Bild 5-3: Mindestmaße von Verkehrswegen

An Ausgängen und Treppenaustritten zu Verkehrswegen mit Fahrzeugverkehr ist ein Abstand von 1 m erforderlich; andernfalls muss eine Absicherung durch Umgehungsschranken erfolgen.

5.2 Beleuchtung

Ein gut geführter Betrieb darf keine dunkle Ecke haben. Jeder Arbeitsplatz und Verkehrsweg muss der Sehaufgabe entsprechend beleuchtet sein; zumindest für die Dauer der Benutzung:

  • ständig besetzte Arbeitsplätze
mind. 200 Lux
  • Maschinenarbeiten
300 - 500 Lux
  • Feinmontagen
mind. 500 Lux
  • Mindestbeleuchtung
15 Lux
  • bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung
mind. 1 Lux.

In bestimmten Fällen ist eine Notbeleuchtung erforderlich.

Die Beleuchtung soll auch blendfrei sein: Gegenlicht wirkt auf die Dauer ermüdend und mindert die geistige und körperliche Reaktion.

Lichtschalter für die Raumbeleuchtung sind nahe an den Ein- und Ausgängen anzubringen. Sie müssen leicht zugänglich, selbstleuchtend und gefahrlos erreichbar sein.

Was nützt jedoch die beste, vorschriftsmäßige Beleuchtung, wenn sie nicht eingeschaltet ist?

5.3 Rettungswege und Notausgänge

Je nach Eigenart des Betriebes muss das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Rettungswege und Notausgänge sichergestellt sein. Rettungswege und Notausgänge müssen als solche gekennzeichnet (Bild 5-4) und stets freigehalten sein.

Das Wort Notausgang sagt bereits, dass eine Tür mit dieser Aufschrift für Notfälle bestimmt ist. Die Ausgänge müssen - sollen sie ihren Zweck auch wirklich erfüllen - schon von weitem durch ein auffallendes oder mit Leuchtbuchstaben versehenes Schild als solche zu erkennen sein.

Die Türen von Notausgängen müssen nach außen aufschlagen, sich unbedingt leicht öffnen lassen und dürfen während der Arbeitszeit nicht verschlossen sein.

Auch eine Verwahrung des Schlüssels hinter Glas ist nicht zulässig. Im Ernstfall können solche Dinge über Leben und Tod entscheiden!

Bild 5-4: Hinweisschilder auf Rettungswege und Notausgänge

6. Leitern, Tritte, Treppen

Es gibt eine Anzahl unterschiedlicher Leitern. Am häufigsten verbreitet sind Stehleitern und Anlegeleitern. Tritte sind ortsveränderliche Aufstiege bis zu 1 m Höhe.

Gefahren bestehen insbesondere dadurch, dass es zu Stürzen kommt, wenn die Leitern und Tritte einsinken, ab rutschen oder umfallen.

Auch beschädigte, unsachgemäß instand gesetzte und nicht bestimmungsgemäß verwendete Leitern können zu Abstürzen führen.

In der Bundesrepublik Deutschland ereignen sich jährlich mehr als 40.000 solcher Unfälle. Davon führen etwa 3.000 zu einer Rente; ca. 60 Unfälle verlaufen sogar tödlich.

Von Treppen gehen insbesondere dann Gefahren aus, wenn die Stufen ausgetreten sind oder Handlauf bzw. Geländer fehlen.

Handläufe bzw. Geländer sind ab drei Stufen in Folge als Sicherheitseinrichtung notwendig.

Vorsicht bei ausgetretenen Stufen!

Die Gefahr des Abrutschens kann man durch Auflegen von Gummileisten rechtzeitig vermeiden.

6.1 Aufstiege

Nicht gleich den erstbesten Gegenstand als Aufstieg benutzen, wenn der Arm für ein hohes Regal nicht ausreicht! Kisten, Fässer, Säcke, Schemel, Stellagen oder ähnlich wackelige Gegenstände ersetzen noch lange keine Leiter (Bild 6-1).

Es müssen vielmehr Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstehen und benutzt werden.

Wo Stehleitern vorwiegend von weiblichen Personen benutzt werden, sind Stufen-Stehleitern bereitzustellen, auf denen der Fuß eine wesentlich größere Standfläche hat.

Vorsicht mit Absatzschuhen!

Bild 6-1: Sichere Aufstiege benutzen

6.2 Bestimmungsgemäße Benutzung von Leitern und Tritten

Eine Stehleiter ist keine Anlegeleiter. Wozu gäbe es für alle möglichen Arbeiten unterschiedlich gebaute Leitern, wenn nicht aus praktischen und sicherheitstechnischen Gründen! Leitern und Tritte dürfen also niemals für Arbeiten verwendet werden, für die sie weder bestimmt, noch ihrer Bauart nach geeignet sind.

Bild 6-2: Betriebsanleitung

Für den Benutzer von Leitern muss eine Betriebsanleitung (Bild 6-2) aufgestellt und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Die Betriebsanleitung kann gedruckt oder in Form von Piktogrammen gestaltet sein.

Betriebsfremde Leitern und Tritte nicht benutzen

Mitarbeiter aus anderen Unternehmen bringen häufig eigene Leitern und Tritte mit. Sollen diese auch von betriebseigenen Mitarbeitern verwendet werden, müsste zunächst eine Prüfung auf Sicherheit erfolgen. Deshalb ist es besser, betriebsfremde Leitern und Tritte grundsätzlich nicht zu benutzen!

Leitern und Tritte gegen Umstürzen sichern

Leitern und Tritte sind im Allgemeinen durch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrutschen und Umkanten gesichert. Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Bodenbeschaffenheit z.B. Stahlspitzen oder Gummifüße (Bild 6-3).

Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z.B. Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtungen.

Bild 6-3: Sicherungen gegen Abrutschen

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten, z.B. Benutzung von Handbohrmaschinen oder Zureichung von Gütern, können jedoch insbesondere bei Steh- und Anlegeleitern Kräfte auf die Leiter einwirken, die zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Umstürzen erforderlich machen, z.B. Anbinden des Leiterkopfes oder Unterstützungen der Holme. Sofern die Betriebsverhältnisse keine derartigen Maßnahmen zulassen, müssen die Leitern von einem Mitarbeiter gehalten werden.

Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt werden müssen, sind gegen Umstoßen zu sichern. Außerdem ist auf sie auffällig hinzuweisen, z.B. durch Absperrungen oder Sicherungsposten.

Anlegeleitern sicher aufstellen

Anlegeleitern sollen nicht länger als 8 m sein, wenn sie nicht durch eine besondere Bauweise gegen Durchbiegen und Umstürzen gesichert sind. Wangen und Holme von Anlegeleitern dürfen niemals behelfsmäßig verlängert werden.

Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte im Winkel zwischen 65 - 75° angelegt werden (Bild 6-4). Glasscheiben, Fenster, Spanndrähte, Stangen oder unverschlossene Türen sind deshalb zu meiden.

Bild 6-4: Prüfung des richtigen Anstellwinkels

Anlegeleitern sind kein Ersatz für Gerüste! Es dürfen deshalb nur Arbeiten geringen Umfanges von ihnen aus ausgeführt werden. Dabei dürfen die obersten drei Sprossen nicht betreten werden. Anlegeleitern müssen mindestens 1 m über Austrittsflächen hinausragen, soweit keine anderen Haltemöglichkeiten bestehen.

Stehleitern sicher aufstellen

Stehleitern müssen Spreizsicherungen in Form von Spannketten oder Spanngelenken haben. Spanngurte dürfen nur angebracht sein, wenn die Leitern keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Spannvorrichtungen, die von Hand eingelegt werden müssen, sind nicht zulässig (Bild 6-5).

Stehleitern dürfen nicht bis zur obersten Sprosse oder Stufe bestiegen werden. Ausgenommen hiervon sind Leitern, deren oberste Trittfläche ein sicheres Stehen gewährleistet, z.B. durch Sicherheitsbrücke und Haltevorrichtung. Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern oder zum Besteigen von Bühnen, Galerien, Stellagen und dergleichen benutzt werden.

Bild 6-5: Spreizsicherung an Stehleitern

Schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entziehen

Schadhafte Leitern und Tritte sind unverzüglich der Benutzung zu entziehen (Bild 6-6). Also vernichten oder bis zur Instandsetzung unter Verschluss halten!

Bei einer sachgemäßen Instandsetzung müssen schadhafte oder fehlende Sprossen durch fehlerfreie Sprossen der gleichen Art ersetzt werden.
Dabei sind sie auch in gleicher Weise an den Wangen oder Holmen zu befestigen wie die übrigen. Es ist nicht gestattet, die Sprossen nur durch Aufnageln oder Auf schrauben zu befestigen.

Wangen und Holme dürfen niemals geflickt werden.

Bild 6-6: Schadhafte Leitern aussondern

6.3 Prüfungen

Leitern müssen durch eine vom Unternehmen beauftragte befähigte Person wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Unabhängig hiervon haben Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten.

Als Maßnahmen, die das Erfassen aller Leitern bei der Prüfung sicherstellen, kommen z.B. das Nummerieren der Leitern oder das Führen eines Leiterkontrollbuches infrage.

7. Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

An höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen besteht die Gefahr des Abstürzens von Personen oder des Herabfallens von Gegenständen. Ab stürze sind oft - auch bei kleineren Höhen - mit lebensgefährlichen Verletzungen verbunden.

7.1 Seitenschutz

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die

müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzen oder Gegenstände herabfallen.

Falls Arbeitsplätze und Verkehrswege mehr als 0,2 m über dem angrenzenden Fußbodenniveau liegen (z.B. Maschinen auf Podesten/Bühnen) und die Gefahr des Hinunterfallens gegeben ist, sind auch hier bereits geeignete Sicherungen vorzusehen.

Solche Sicherungen sind insbesondere Geländer, die mindestens 1 m hoch sind und aus Geländerholm, einem Zwischenholm in 0,5 m Höhe sowie einem mindestens 0,1 m hohen Bordbrett bestehen, bekannt auch als dreiteiliger Seitenschutz (Bilder 7-1a und 7-1b).

Bei Laderampen kann an der Be- und Entladestelle auf ein Geländer verzichtet werden.

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten eine ständige Sicherung nicht zu, so müssen der Absturz von Personen durch Fang netze oder Sicherheitsgeschirre und das Herabfallen von Gegenständen auf tiefer gelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege, z.B. durch Schutzdächer, verhindert werden.

Bild 7-1a: Absturzsicherung - dreiteiliger Seitenschutz

Bild 7-1b: Absturzsicherung - Geländer

7.2 Fenster- und Wandluken, Bodenöffnungen

Fenster- und Wandluken, die weniger als 1 m über dem Fußboden beginnen, müssen mit einer Brustwehr in 1 m Höhe versehen sein. Bei abnehmbaren Brustwehren müssen an beiden Seiten der Luken feste und ausreichend lange Handgriffe angebracht sein (Bild 7-2).

Fenster, die sich unter der Fußebene bis in das darunter liegende Stockwerk erstrecken, müssen auf dem Zwischenboden Geländer und Fußleiste haben.

Besteht durch die Bauart von Fenstern eine Gefahr bei der Reinigung, so sind bei dieser Arbeit Auffanggurte zu benutzen. Große Außenfenster sind von Gerüsten oder Fahrkörben aus zu reinigen.

Bild 7-2: Brustwehr bei Fenster- und Wandluken

Fensterflügel, Wandlukentüren, Schiebetüren

Fensterflügel und Schiebefenster sind durch Vorrichtungen so abzusichern, dass sie nicht herunterfallen können. Wandlukentüren, die sich nach außen öffnen lassen, müssen eine Sicherung gegen Ausheben haben. Schiebetüren sind stets gegen Heraus fallen zu sichern (Bild 7-3).

Bild 7-3: Sicherungswinkel an einer Schiebetür

Bodenöffnungen sichern

An Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächten usw. muss durch ständige Sicherungen ein Hineinstürzen von Personen verhindert sein, z.B. durch

Fußbodenluken sind mit einem Griff zu versehen, damit beim Schließen der Klappe die Finger nicht eingequetscht werden können.

Bild 7-4: Gesicherte Fußbodenluke

7.3 Dächer

Dächer aus nicht tragfähigem Material, z.B. Faserzement-Wellplatten, sowie Oberlichter dürfen nicht betreten werden.

Zur Warnung muss an den Zugangsstellen unbedingt ein Hinweisschild angebracht sein. Erstes Gebot aber ist, dass die Zugänge unter sicherem Verschluss gehalten werden.

Derartige Dächer, die zum Zwecke der Instandhaltung hin und wieder begangen werden, müssen Laufstege mit Geländer haben.

8. Lagern und Stapeln, Handhabung von Lasten

Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen wird. An Lagerflächen und Lagereinrichtungen muss deshalb die zulässige Belastung deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Gefahren beim Umgang mit dem Ladegut sowie durch umfallendes, herabfallendes, wegrollendes usw. Lagergut müssen vermieden sein.

8.1 Unter- und Zwischenlagen

Um Verletzungen an Händen oder Füßen zu vermeiden, sind beim Stapeln von Lasten, wie Kisten, Balken, Brettern, Metallplatten oder Blechen,

Unterleghölzer zu verwenden (Bild 8-1). Diese Hölzer müssen so gut aufliegen, dass ein Kippen unmöglich gemacht wird. Außerdem müssen sie so hoch sein, dass Hände und Füße unter der Last noch genügend Platz haben.

Nicht zu hoch stapeln.

Runde Gegenstände gegen Wegrollen sichern.

Im Kreuzverband stapeln.

Stapel von Stückgütern sind immer nur so hoch zu schichten, dass sie unter allen Umständen noch sicher stehen. Bei einem Arbeitsplatz, an dem viel Betrieb herrscht, kann es leicht geschehen, dass ein Stapel durch Anstoßen oder Erschütterung zum Umkippen gebracht wird.

Schwere runde Gegenstände (z.B. Wellen, Walzen, Rohre, Coils) können sehr gut durch Keile gegen Wegrollen gesichert werden. Mehrere Lagen dürfen nur dann übereinander geschichtet werden, wenn die unterste Lage durch feste Anschläge zusammengehalten wird. Zu schwere Last in der oberen Lage kann den Stapel leicht auseinanderdrücken.

Rohre, Stangen und Profile, die hochkant abgestellt werden, müssen so gehalten sein, dass sie vor allem gegen seitliches Kippen und Wegrutschen gesichert sind.

Gegenstände gleicher Form stapelt man am besten pyramidenförmig und im Kreuzverband.

Wo Gefahr besteht, dass Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, z.B. Fanggitter, Absperrungen.

Bild 8-1: Zwischenlagen beim Stapeln von Balken

8.2 Lagern

Bleche in Gestellen stapeln

Zum Stapeln von Blechen eignen sich Gestelle am besten. Ohne diese kann beim Heraussortieren von einzelnen Blechen aus einem gegen die Wand gelehnten Blechstapel die Last der nacheinander, z.B. gegen die Brust, gelegten Bleche plötzlich zu groß werden und den Haltenden beim Umstürzen unter sich begraben.

Lagern in Regalen

Regale dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere darf die zulässige Belastung nicht überschritten werden.

Deshalb müssen an ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1000 kg folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Wenn die Regale mit Gabelstaplern be- oder entladen werden, muss an ihren Eckbereichen ein mindestens 0,3 m hoher, nicht mit dem Regal verbundener gelbschwarzer Anfahrschutz vorhanden sein.

Die nicht für die Be- und Entladung vorgesehenen Seiten von Regalen müssen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten gesichert sein. Doppelregale müssen Durchschiebesicherungen haben.

Bei Kragarmregalen müssen die zulässigen Belastungen der einzelnen Kragarme und Stützen angegeben sein. Die Kragarme dürfen nicht über die äußeren Abstützpunkte des Fußsockels herausragen (Bild 8-2).

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Standsicherheit des Regals, z.B. durch Verankerung mit geeigneten Bauwerksteilen, gewährleistet ist.

Siehe auch BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234).

Bild 8-2: Kragarmregal

Gas- und Sauerstoffflaschen sicher lagern

Erhöhte Vorsicht ist beim Lagern von Gas- und Sauerstoffflaschen geboten. Stehende Flaschen müssen, auch wenn sie leer sind, gegen Umfallen gesichert sein. Die Flaschen müssen nach Gasen getrennt gelagert werden.

Unzulässig ist die Lagerung von Druckgasflaschen in

8.3 Manuelle Handhabung von Lasten

Die manuelle Handhabung von Lasten, d. h. jedes Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Bewegen oder Abstützen einer Last durch manuelle Kraft, bringt insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich.
Die Gefährdung ist umso größer, wenn dieses Handhaben unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen, z.B. in Zwangshaltungen, geschieht.
Dabei handelt es sich hierbei um einen Bereich, in dem durch ein wenig Nachdenken und einfachste Maßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Gesundheitsschutz erreicht werden können.

In der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung) sind deshalb Maß nahmen des Arbeitsschutzes und eine entsprechende Rangfolge vorgegeben.

Danach hat der Unternehmer zunächst durch Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel oder organisatorischer Maßnahmen die manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung der Mitarbeiter mit sich bringen kann, zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, muss die Arbeit so gestaltet werden, dass die Handhabung mit möglichst geringer Gefährdung erfolgt. Dabei bestehen Gestaltungsspielräume, insbesondere im Hinblick auf die Last selbst, die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe sowie die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung. Darüber hinaus ist die körperliche Eignung des Einzelnen für die Ausführung der anstehenden Aufgaben zu berücksichtigen.

9. Rohr- und Schlauchleitungen, Absperreinrichtungen

Dampf- und Warmwasserleitungen, die nicht isoliert sind, führen immer wieder zu Verbrennungen. Durch ungünstig verlegte Leitungen werden häufig Stoß-, Stolper- oder Sturzunfälle verursacht.

Heiße Rohrleitungen gegen Berührung abschirmen

Rohrleitungen, die heiße Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase führen, müssen so verlegt sein, dass sie im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht berührt werden können. Wo das nicht möglich ist, sind sie zu isolieren oder zumindest gegen Berühren zu sichern.

Rohrkanäle abdecken

Rohrkanäle müssen immer zugedeckt sein! Müssen sie für die Dauer der Durchführung von Arbeiten geöffnet bleiben, so sind diese Gefahrstellen abzusperren.

Ventile müssen leicht erreichbar sein

Ventile und ähnliche Armaturen, die regelmäßig bedient werden müssen, sollen vom Standpunkt des Bedienenden aus leicht und gefahrlos betätigt und überwacht werden können: Sie sind also an entsprechend günstigen Plätzen anzubringen. Für Hauptabsperrventile gilt dies ganz besonders. Ventile, die für den Bedienenden ungünstig, z.B. unterhalb der Decke liegen, müssen durch Kettenzug vom Boden aus bedient werden können.

An Hähnen Schließstellung kennzeichnen

Hähne an Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass Griff und Bohrung des Hahnkegels in die gleiche Richtung zeigen oder die Schließstellung der Hähne muss äußerlich zu erkennen sein. Hahnkegel müssen gegen Herausfliegen gesichert sein.

Schläuche gegen Abrutschen sichern

Schläuche, die auf Gas-, Dampf- oder andere Druckleitungen aufgesteckt werden, sind gegen Abrutschen zu sichern. Eine sichere Befestigung gewährleisten Schlauchschellen und Schlauchbandklemmen. Drähte oder gar Bindfäden sind zur Schlauchbefestigung ungeeignet. Wo es möglich ist, sollten fest verlegte Leitungen verwendet werden.

Bei Instandsetzungen an Rohrleitungen Sicherheitsvorkehrungen treffen

Solange eine Leitung unter Druck steht, sind Instandsetzungsarbeiten daran nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Darüber hinaus müssen erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen, wie Schutzbrillen,

Schutzhandschuhe, Schutzanzüge oder Atemschutzgeräte benutzt werden. Bei solchen Arbeiten steht nicht nur die eigene Sicherheit auf dem Spiel, sondern auch die von in der Nähe arbeitenden Personen. Rücksicht also auch den anderen gegenüber walten lassen und Absprachen treffen!

Gasleitungen nicht mit offenen Flammen ableuchten und eindeutig kennzeichnen

Gasleitungen dürfen niemals mit offener Flamme abgeleuchtet werden. Zur Probe, ob eine Gasleitung eine undichte Stelle hat, dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und offenen Flammen benutzt werden. Seifenwasser oder andere Blasen treibende Flüssigkeiten haben sich beim Abpinseln oder Ansprühen bewährt. Es versteht sich von selbst, dass Rauchen bei derartigen Arbeiten zu unterlassen ist.

Kennzeichnung von Rohrleitungen

Durchflussstoffe in Leitungen können insbesondere durch Verwechselung oder bei der Durchführung von Kontroll- und Reparaturarbeiten an Rohrleitungssystemen zu Gefahren führen. Deshalb ist es wichtig, dass erkennbar ist, welche Stoffe in der Rohrleitung in welche Richtung fließen. Rechtsgrundlage ist § 5 Gefahrstoffverordnung. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" zweckmäßigerweise durch farbige Schilder am Anfang und Ende und in ausreichender Häufigkeit über die Länge verteilt sowie in unmittelbarer Nähe von betriebswichtigen oder gefahrträchtigen Stellen, wie Schiebern, Anschlussstellen, Wanddurchführungen, Abzweigstellen, Armaturen. Auch die Leitungen selbst werden sehr häufig in ihrer ganzen Länge in der entsprechenden Farbe gestrichen. Soweit die Kennzeichnung durch die Farbgebung allein nicht ausreichend ist, sollte der Durchflussstoff auf dem Schild zusätzlich bezeichnet werden, z.B. durch Worte, Formeln, Kennzeichen, Kennzahlen. Werden Kennzahlen verwendet, sind sie im Betrieb durch Aushang zu erläutern. Ergänzt werden kann die Kennzeichnung auch durch Angaben von Druck, Temperatur oder anderen Kenngrößen des Durchflussstoffes. Die Schriftgröße ist nach dem Außendurchmesser der Rohrleitung einschließlich der eventuellen Wärmeisolierung auszuwählen. Schilder in den Farben Grün, Rot, Blau, Violett, Braun und Schwarz sind in der Farbe Weiß zu beschriften. Schilder in den Farben Weiß, Gelb, Orange und Grau sind in der Farbe Schwarz zu beschriften.
Die Lage der Spitze der Schilder gibt die Durchflussrichtung an. Bei wechselnder Durchflussrichtung werden Schilder mit beidseitiger Spitze verwendet. Die Schilder müssen dauerhaft und genügend fest sein (z.B. selbstklebende Kunststoffschilder, Schilder aus Schichtkunststoff, Emailschilder oder Klebebänder).

10. Deckel, Gegengewichte, scharfe und spitze Gegenstände, Ventilatoren

Zuschlagen schwerer Deckel, Laufbahnen von Gegengewichten

Schwere Deckel an Apparaten, Kesseln und anderen Einrichtungen können durch Herabfallen oder Zuschlagen zu Verletzungen führen. Auch die in diesem Zusammenhang häufig verwendeten Gegen gewichte können Unfälle verursachen.

Das unbeabsichtigte Zuschlagen schwerer Deckel muss durch besondere Einrichtungen verhindert sein. Infrage kommen z.B. hydraulische Stopper oder Gegen gewichte. Bei Gegengewichten müssen die Laufbahnen umwehrt sein, um Verletzungen beim schnellen Absenken oder Herabfallen zu vermeiden.

Hervorstehende Nägel, scharfe oder spitze Gegenstände

Hervorstehende Nägel an geöffneten Kisten, Latten oder anderen Gegenständen sind unabhängig von ihrer Größe eine besondere Gefahr (Bild 10-1).

Wie leicht kann jemand sich an ihnen reißen oder in einen Nagel hinein treten. Die gleichen Gefahren gehen auch von anderen scharfen oder spitzen Gegenständen aus.

Bild 10-1: Hervorstehende Nägel an einer geöffneten Kiste

Hervorstehende Nägel, Bandeisenteile und Drahtstücke an Kisten, Tonnen, Brettern und Balken müssen sofort entfernt werden. Außerdem sollten Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicheren Sohlen getragen werden, damit im Falle eines Hineintretens Verletzungen vermieden werden.

Scharfe und spitze Werkzeuge, wie Messer, Scheren, Ahlen, sollten niemals ungesichert in Taschen und Kleidungsstücken herumgetragen werden. Es sind vielmehr die hierfür vorgesehenen Behältnisse zu benutzen.

Ventilatoren

An allen Ventilatoren müssen die Flügel gegen Berührung gesichert sein (Bild 10-2). Das geschieht am besten durch Maschendraht oder Stäbe.

Die Maschenweite oder der Abstand der Stäbe muss so bemessen sein, dass die Flügel nicht berührt werden können. Ausgenommen hiervon sind nur Ventilatoren, die z.B. wegen zu geringer Antriebsenergien nicht zu Verletzungen führen können.

Bild 10-2: Mit Maschendraht gesicherter Ventilator

11. Gefahrstoffe

11.1 Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen), welche die Gesundheit des Menschen schädigen oder sogar zum Tode führen können. Sie können in fester, flüssiger oder gasförmiger Form auftreten und haben eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften:

Gefahrstoffe sind auch solche Stoffe, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe erst entstehen, z.B. Schweiß rauche beim Schweißen legierter Stähle oder Verbrennungsrückstände (Rußpartikel) aus Dieselmotoren. Gefahrstoffe können durch Einatmen, Verschlucken oder über Haut- bzw. Augenkontakt in den menschlichen Körper gelangen und die Gesundheit gefährden.

11.2 Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Kennzeichnung von Arbeitsplätzen

Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen gekennzeichnet sein durch

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Bild 11-1: Warnschilder (gelbschwarz), Verbotsschilder (rotschwarz)

W01:
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
 
P02:
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
 
W02:
Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
 
P06:
Zutritt für Unbefugte verboten
 


Kennzeichnung von Behältern und Verpackungen

Um Gefahrstoffe als solche zu erkennen, müssen auf den Verpackungen sowie auf den Behältern und Gefäßen im Betrieb die Gefahrenbezeichnungen mit den zugehörigen Gefahrensymbolen angegeben sein.

An der Arbeitsstelle dürfen Gefahrstoffe nur in begrenzten Mengen zur Verfügung stehen; nur so viel, wie für den Fortlauf der Arbeit nötig ist (höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht).

Die Kennzeichnung muss mindestens enthalten:

Initiiert durch die Vereinten Nationen gibt es erstmals weltweit einheitliche Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen (GHS-System). Innerhalb der Europäischen Union traten diese Neuerungen 2009 mit der "Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen", kurz CLP-Verordnung, in Kraft.

Das bedeutet, dass Gefahrstoffe künftig mit neuen Gefahrensymbolen versehen werden. Zusätzlich geben die Signalwörter "Achtung" oder "Gefahr" weitere Hinweise auf den Gefährdungsgrad. Außerdem müssen auf den Etiketten Gefahrenhinweise (alt: R-Sätze, neu: H-Sätze) und Sicherheitshinweise (alt: S-Sätze, neu: P-Sätze) aufgeführt werden.

Die bisherige Einstufung von Gefahrstoffen mit den "alten" Gefahrensymbolen ist bis zum Ablauf folgender Übergangsfristen gültig:

Bild 11-2: Bisher verwendete Gefahrensymbole

Bild 11-3: Gefahrenpiktogramme nach GHS

Diese Veränderungen müssen Berücksichtigung finden in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller, die Grundlage sind für die Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen in den Unternehmen, u. a. bei der Erstellung bzw. Überarbeitung von Betriebsanweisungen.

11.3 Schutzmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer bzw. verantwortliche Personen müssen vor der Verwendung von Gefahrstoffen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die möglichen Gefährdungen ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Die Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge

zu realisieren.

Ersatzstoffprüfung

Im Rahmen der Ersatzstoffprüfung ist zu ermitteln, ob die verwendeten oder ausgewählten Gefahrstoffe durch ungefährliche oder weniger gefährliche Stoffe ersetzbar sind.

So können z.B. bei

ersetzt werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Wenn der Ersatz von Stoffen nicht möglich ist, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so u. a.

Derartige Einrichtungen sind laufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Sind Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nicht vollkommen zu beseitigen, müssen zusätzlich organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B.:

Bild 11-4: Augenspülflasche

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

Sind trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen die Mitarbeiter noch restlichen Gefährdungen ausgesetzt, müssen die Mitarbeiter durch persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Schutzkleidung (Bild 11-5) geschützt werden.

Bild 11-5: Schutzhandschuhe

11.4 Hinweise zu Entnahme und Umfüllen von Gefahrstoffen

Keine Lebensmittelgefäße benutzen

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist besonders darauf zu achten, dass nur geeignete Gefäße verwendet werden, die nach Form und Aussehen mit Lebensmittelgefäßen (Limonade- oder Milchflaschen) nicht verwechselt werden können (Bild 11-6).

Bild 11-6: Benutzungsverbot für Lebensmittelgefäße

Ballons, Fässer und Behälter sicher entleeren

Sollen Ballons, Fässer und dergleichen von ätzenden Stoffen, Säuren, Laugen und anderen Gefahrstoffen entleert werden, müssen die dafür bestimmten Vorrichtungen, z.B. Ballonkipper (Bild 11-7), Heber, Pumpen, benutzt werden. Auf keinen Fall dürfen solche Flüssigkeiten mit dem Mund angesaugt werden!

Bild 11-7: Ballonkipper

Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen

Werden Gefahrstoffe versehentlich verschüttet, sind sie sofort und unter Beachtung der Hinweise auf der Betriebsanweisung oder dem Sicherheitsdatenblatt zu beseitigen.

11.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Hygiene

In bestimmten Fällen ist beim Umgang mit Gefahrstoffen eine gesundheitliche Überwachung der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben.

Wichtig ist auch die persönliche Hygiene, also die Körperreinigung, Verwendung von Hautschutzmitteln und das Unter lassen von Essen und Trinken im Arbeitsraum.

12. Brand- und Explosionsschutz

Bei Bränden in Betrieben bestehen Gefahren durch Hitze, Rauchgase, einstürzende Gebäudeteile, ungeeignete oder versperrte Rettungswege.

Ein geeigneter Brandschutz, der rechtzeitig wirksam wird, kann die Auswirkungen von Bränden verhindern.

Dazu gehört auch die Kennzeichnung (Bild 12-1) und die Festlegung von Verhaltensanforderungen bei Ausbruch eines Brandes (Bild 12-2).

Bild 12-1: Brandschutzordnung nach DIN 14096, Texte als Entwürfe

Alarmplan aufstellen

Für den Brandfall muss ein Alarmplan aufgestellt sein (Bild 12-3).

Bild 12-2: Verhalten bei Brandausbruch

Verhalten bei Brandausbruch 
1 Ohne Rücksicht auf Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten - sofort Betriebsalarm geben und die Feuerwehr verständigen!
2 Sofort erkunden, ob Menschenleben in Gefahr sind!
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!
3 Personen mit brennender Kleidung keinesfalls fortlaufen lassen!
Flammen mit Wolldecken, Mänteln und Tüchern ersticken, notfalls Personen auf dem Boden hin- und herwälzen!
Feuerlöschdecken benutzen!
4 Türen und Fenster schließen, um Zugluft und Verqualmung noch nicht betroffener Bereiche zu verhindern! Eventuelle Rauchabzugsöffnungen freigeben.
5 Bis zum Eintreffen der Feuerwehr mit den vorhandenen Mitteln den Brand bekämpfen!
6 Ruhe bewahren - aufgeregte Personen beruhigen!


Bild 12-3: Alarmplan für kleine Betriebe

Handfeuerlöscher bereitstellen und regelmäßig prüfen, Handhabung üben

Für das Löschen eines Brandes und zur Rettung von Personen sind rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung von geeigneten Feuerlöschern und anderen Löschgeräten.

In jedem Stockwerk bzw. jedem größeren Arbeitsraum sollen - soweit keine anderen Löscheinrichtungen vorhanden sind - je nach Brandgefährdung ein, zwei oder mehr Handfeuerlöscher stets griffbereit vorhanden sein.

Die Anzahl der Handfeuerlöscher ergibt sich aus der Berechnung der Löschmitteleinheiten nach der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133), siehe Bilder 12-4 und 12-5.

Die Feuerlöscher müssen jederzeit in gebrauchsfähigem Zustand erhalten sein; wo es nötig ist, sind sie auch gegen Einfrieren zu schützen.

Handfeuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre durch befähigte Personen (ehemals Sachkundige) zu überprüfen. Nach jeder dieser Prüfungen muss ein Prüfvermerk am Feuerlöscher angebracht werden.

In jedem Betrieb muss eine ausreichende Zahl von Personen mit der Handhabung von Feuerlöschern vertraut gemacht werden. Unter ihnen sollten möglichst die Personen sein, die regelmäßig nahe an den Standplätzen der Feuerlöscher tätig sind.

Es wird empfohlen, von Zeit zu Zeit Löschübungen abzuhalten, um die praktische Handhabung der Feuerlöscher zu üben.

Der Zugang zu Feuerlöschgeräten darf niemals durch Gegenstände verstellt sein!

Bild 12-4: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3

LE Feuerlöscher nach DIN EN 3
A B
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3   55 B
4 13 A 70 B
5   89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 114 B
10 34 A  
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B
Werden Feuerlöscher für die Brandklassen a und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.


Feuergefährdete Bereiche kennzeichnen

Räume oder Bereiche, in denen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe lagern oder verarbeitet werden, gelten als "feuergefährdet" und sind entsprechend zu kennzeichnen.

Sie dürfen nicht mit Licht oder offenem Feuer erwärmt, beleuchtet oder betreten werden. Ein entsprechendes Verbotsschild ist anzuschlagen.

Explosionsgefährdete Bereiche kennzeichnen

Brennbare Flüssigkeiten, die bei normaler Temperatur bereits flüchtig werden, brenn bare Gase sowie feinstverteilte Stäube, z.B. in Aluminium-Schleifereien, können bei bestimmten Konzentrationen mit der Luft explosive Gemische bilden.

Bild 12-5: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung

Grundfläche bis m2  Löschmitteleinheiten LE 
geringe Brandgefährdung  mittlere Brandgefährdung  große Brandgefährdung 
50 6 12 18
100 9 18 27
200 12 24 36
300 15 30 45
400 18 36 54
500 21 42 63
600 24 48 72
700 27 54 81
800 30 60 90
900 33 66 99
1000 36 72 108
je weitere 250 6 12 18


Die Räume, in denen solche Stoffe, z.B. Benzin, Aceton, Benzol, Toluol, Xylol, Wasserstoffgas, Butan, Propan, Acetylen, Kohlenstaub oder Holzstaub, lagern oder verarbeitet werden, gelten als "explosionsgefährdet".

Es fallen darunter z.B. Arbeitsräume, Trocken räume, Lagerräume oder Bereiche innerhalb dieser Räumlichkeiten.

Auch benachbarte Räume gelten als "explosionsgefährdet", wenn durch Türen, Fenster, Kanäle usw. Verbindungen bestehen oder hergestellt werden können. Explosionsgefährdete Bereiche müssen durch das Warnzeichen "Ex" gekennzeichnet sein.

Bild 12-6: Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

W21:
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
 


Für diese oder für alle dauernd oder zeitweise damit in Verbindung stehenden Räume und Bereiche sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen.

Bild 12-7: Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"

P02:
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten


Elektrische Betriebsmittel, z.B. Motoren, Schalter, Steckvorrichtungen, Leuchten, Fernsprecher und dergleichen, müssen den besonders hierfür geltenden Bestimmungen des VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker) entsprechen und das "Ex"-Zeichen tragen.

Bild 12-8: Kennzeichen für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel

Kennzeichen für explosionsgeschützte elektrische Geräte 
 


Funkenarmes Werkzeug benutzen

Maschinen, die Funken sprühen und Handwerkszeug, das Funken reißt, wie Hammer, Meißel, Zangen oder Spachtel, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nicht benutzt werden. Lediglich Werkzeuge aus Nichteisenmetallen, z.B. Bronze, dürfen verwendet werden.

Explosionsgefährdete Räume nur mit Dampf oder Warmwasser beheizen

Selbstverständlich darf man solche Räume nicht mit offenem Feuer - dazu gehören auch elektrisch beheizte Geräte - erwärmen. In explosionsgefährdeten Räumen ist eine Dampf- oder Warmwasserheizung am besten geeignet.

Statische Elektrizität ableiten

Beim Verarbeiten und Umfüllen elektrisch aufladbarer Flüssigkeiten, z.B. Ether, Schwefelkohlenstoff, Aceton oder Benzin, müssen die Maschinen, Apparate, Standgefäße und Rohrleitungen elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet sein. Die statische Elektrizität wird dadurch abgeleitet.

Zum Ausleuchten von Behältern nur explosionsgeschützte Leuchten benutzen

Das Hineinleuchten in Kessel, Apparate usw., die feuergefährliche Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, ist nur mit explosionsgeschützten elektrischen Leuchten zulässig, die den einschlägigen Bestimmungen des VDE entsprechen.

Bild 12-9: Ausleuchten von Behältern nur mit explosionsgeschützten Leuchten

13. Lärmschutz

Lärm ist Schall (Geräusch), der das Gehör schädigen kann oder zu besonderen Unfallgefahren führt.

Lärmschwerhörigkeit ist die häufigste Berufskrankheit. Sie entsteht über längere Zeit und somit für den Betroffenen fast unbemerkt. Auch durch ein Hörgerät kann die Lärmschwerhörigkeit nicht wieder ausgeglichen werden.

Die Gefährlichkeit des Lärms hängt von der Lautstärke ab. Für die Beurteilung der Lautstärke misst man den Schallpegel in dB(A). Um den meist schwankenden Lärmpegel am Arbeitsplatz zu beurteilen, wird der Durchschnittsschallpegel einer Arbeitszeit von acht Stunden, genannt Tages-Lärmexpositionspegel, herangezogen. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bei langjähriger Lärmeinwirkung besteht ein erhöhtes Gehörschadenrisiko.

Beim Arbeiten mit einer Winkelschleifmaschine beispielsweise ist dieser Tages-Lärmexpositionspegel bereits nach weniger als zehn Minuten erreicht.

Das Ausblasen, z.B. mit einer Druckluftdüse, kann so laut sein, dass schon nach zwei Minuten ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 db(A) vorliegt.

Bei Tages-Lärmexpositionspegeln unter 85 db(A) sind lärmbedingte Hörminderungen im Einzelfall nicht auszuschließen.

Durch technische Maßnahmen (lärmarme Konstruktion, Änderung des Arbeitsverfahrens, Kapselung) lässt sich Lärm mindern (Bild 13-1 und 13-2 sowie Bild 13-3). Diese Lärmminderungsmaßnahmen sind vom Unternehmer vorrangig durchzuführen.

Bild 13-1: Lärmminderung an der Quelle durch lärmarme Konstruktion (z.B. Riementrieb statt Zahnräder)

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung haben Unternehmer bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 80 dB(A) u. a. folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:

Innerhalb von Lärmbereichen dürfen also nur Personen tätig sein, deren Gehör arbeitsmedizinisch überwacht wird, bei denen arbeitsmedizinisch keine Bedenken bestehen und die geeigneten Gehörschutz benutzen.

Unabhängig davon sollte von allen Mitarbeitern darauf geachtet werden, dass durch die richtige Arbeitsweise kein unnötig hoher Lärm erzeugt wird.

Bild 13-2: Änderung des Arbeitsverfahrens (z.B. Pressen statt Hämmern)

Bild 13-3: Lärm an der Ausbreitung hindern durch Kapselung und Schwingungsisolierung von Maschinen durch Schalldämpfer, Trennwände usw.

Welche Arten Gehörschützer gibt es?
Im Ohr zu tragen (Bild 13-4):

Bild 13-4: Gehörschutzstöpsel

Über dem Ohr zu tragen (Bild 13-5):

Bild 13-5: Gehörschutzkappen

14. Kraftbetriebene Arbeitsmittel, Allgemeines

Bild 14-1: Quetschstellen

Bild 14-2: Schneidstellen

Bild 14-3: Fangstellen

Bild 14-4: Scherstellen

Bild 14-5: Einzugstellen

Bild 14-6: Auflaufstellen, Einzugstellen

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln (Kraft- und Arbeitsmaschinen sowie Kraftübertragungseinrichtungen) lauern manche Gefahren.

Es bestehen

Bild 14-7: Wegfliegende Werkzeugteile oder Abrieb während des Bearbeitungsprozesses

Bild 14-8: Wegfliegende Werkstücke

Gefahr besteht auch, wenn eine Maschine unbeabsichtigt eingeschaltet wird, während an ihr z.B. noch Ausbesserungs-, Reinigungs- oder Rüstarbeiten vorgenommen werden.

14.1 Gefahrstellen und Gefahrenquellen

Gefahrstellen und Gefahrenquellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein, z.B. geschlossene Getriebekästen oder Einhaltung von Sicherheitsabständen.

Soweit dies nicht oder nicht ausreichend möglich ist, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, z.B.

  1. trennende Schutzeinrichtungen, insbesondere Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen,
  2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, insbesondere Zweihandschaltungen, Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalteinrichtungen bei Mehrpersonen-Betätigung, Schaltplatten oder Schaltmatten mit Personenbindung,
  3. abweisende Schutzeinrichtungen, insbesondere gesteuerte Handabweiser,
  4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken oder dergleichen), Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten für die Bereichssicherung,
  5. fangende Schutzeinrichtungen, insbesondere Fanghauben, Fangbügel, Fangbleche, Unterfangungen, Rückschlagsicherungen, Radbruchstützen, Seilbruchsicherungen.

Diese Schutzeinrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, kombiniert und ggf. mit den Gefahr bringenden Bewegungen so verriegelt oder gekoppelt sein, dass

Sie dürfen nicht leicht umgehbar sein.

Für spezielle kraftbetriebene Arbeitsmittel, z.B. Krane, sind die Schutzeinrichtungen in den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften besonders festgelegt.

14.2 Schutzmaßnahmen an Gefahrstellen

Gefahrstellen an Antrieben bestehen insbesondere an

  1. Zahn- und Schneckentrieben,
  2. Kettentrieben,
  3. Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,
  4. Wellenenden, Wellen und ihren Verbindungen, einschließlich Keilnuten, Keilen und hervorstehenden Schrauben und
  5. hin- und hergehenden Antriebselementen.

Sie müssen grundsätzlich so verkleidet sein (Bild 14-9), dass ein Erreichen der Gefahrstellen allseitig verhindert ist.

Bild 14-9: Verkleidung

Soweit ein Erreichen der Gefahrstellen nur von bestimmten Seiten zu erwarten ist, kann eine Verdeckung (Bild 14-10) an diesen Seiten ausreichend sein.

Bild 14-10: Verdeckung

Bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, z.B. bei verketteten An lagen, können auch Umzäunungen oder Umwehrungen ausreichend sein (Bilder 14-11 und 14-12).

Bild 14-11: Umwehrung

Umzäunungen und Umwehrungen müssen so gebaut sein, dass Gefahr stellen unzugänglich sind. Das geschieht z.B. durch engen Sprossenabstand, geringe Maschenweite oder genügend großen Abstand von der Gefahrstelle.

Ein umzäunter Bereich ist in der Regel nur durch Türen zugänglich, die mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden müssen oder mit der Gefahr bringenden Bewegung verriegelt oder gekoppelt sind.

Bild 14-12: Umzäunung

14.3 Ingangsetzen von Einrichtungen

Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist.

Beispiele hierfür sind Handräder ohne Griff, Schutzkragen oder Schutzbügel um die Stellteile, Kulissenschaltung.

Bevor eine Einrichtung in Gang gesetzt wird, muss sichergestellt sein, dass niemand durch sie gefährdet wird. Besondere Aufmerksamkeit und z.B. Warnsignale sind erforderlich, wenn mehrere Personen zum Bedienpersonal gehören.

Warneinrichtungen müssen dann vorhanden sein, wenn die Einrichtung unübersichtlich oder eine gegenseitige Verständigung erschwert ist.

Zwischen Signalgabe und Ingangsetzen der Einrichtung müssen Personen ausreichend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen.

14.4 Rüsten, Beheben von Störungen, Instandhalten

Können Personen beim Rüsten, Beheben von Störungen oder bei der Instandhaltung gefährdet werden, dürfen diese Arbeiten nur bei völligem Stillstand von Maschinen ausgeführt werden.

Darüber hinaus müssen die Maschinen gegen unbefugtes oder gar irrtümliches Einschalten gesichert sein, z.B. durch einen abschließbaren Schalter (Bild 14-13).

Ausnahmen sind nur in Einzelfällen und unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen möglich. Dies gilt im Übrigen auch für das Reinigen und Putzen von Maschinenteilen.

Lässt sich die Reinigung in Bewegung befindlicher Maschinenteile nicht umgehen, z.B. Walzen putzen, dann darf dies nur an der Auslaufseite geschehen.

Bild 14-13: Abschließbarer Hauptschalter

14.5 Beschaffung von Arbeitsmitteln

Bei Maschinen, die nach dem
1. Januar 1993 beschafft wurden, muss der Hersteller aufgrund der durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzten einheitlichen neuen europäischen Regelungen die Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsbestimmungen erklären (Konformitätsbescheinigung) und dies durch das Anbringen des Zeichens "CE" an der Maschine deutlich sichtbar zum Ausdruck bringen (Bild 14-14).

Bild 14-14: CE-Kennzeichnung

Darüber hinaus prüfen die Berufsgenossenschaften sowie andere Institutionen Maschinen, Geräte und andere Einrichtungen auf Arbeitssicherheit und verleihen bei bestandener Baumusterprüfung ein Sicherheitszeichen.

Das Sicherheitszeichen "GS" (geprüfte Sicherheit) garantiert dem Käufer, dass das Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht (Bild 14-15).

Es sollten deshalb nur solche Einrichtungen beschafft werden, die neben dem CE-Zeichen möglichst das GS-Zeichen der Prüfstelle eines berufsgenossenschaftlichen Fachbereiches tragen.

Bild 14-15: GS-Kennzeichnung

Das Zeichen ist als Muster unter folgender Internetadresse abgebildet und kann dort bestellt werden.

http://www.dguv.de/dguvtest/de/kundenservice/bestellung/index.jsp

15. Druckbehälter

Bei Druckbehältern ist die Gefahr eines Zerknalls groß, wenn ein unzulässiger Druckanstieg erfolgt und nicht durch das Sicherheitsventil begrenzt wird.

Beim Zerknall eines mit Luft gefüllten Druckbehälters können Teile dieses Behälters mit ungeheurer Wucht weggeschleudert werden, wogegen bei einem mit Wasser gefüllten Gefäß lediglich die Wandung aufgerissen wird.

Zulässigen Druck nicht überschreiten

Der zulässige Betriebsüberdruck muss am Manometer durch eine augenfällige Marke, z.B. einen roten Strich, angezeigt sein (Bild 15-1).

Höhere Drücke müssen durch ein Sicherheitsventil abgeführt werden. Sicherheitsventile dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Die Einstellung des Sicherheitsventils muss gegen unbefugte Änderung gesichert sein (Bild 15-2).

Bild 15-1: Manometer

Bild 15-2: Sicherheitsventil

Druckbehälter regelmäßig prüfen

Druckbehälter müssen in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. Die Durchführung obliegt im Allgemeinen den technischen Überwachungsorganisationen. Das Ergebnis der Prüfung muss in Schriftform vorliegen (Prüfbuch).

16. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Fließt ein elektrischer Strom durch den menschlichen Körper, kann es zu Verbrennungen, Verkrampfungen der Muskulatur, Atemstörungen bis zum Stillstand des Atems, Herzschäden und Herzstillstand kommen. Unter ungünstigen Umständen, wie feuchten Händen, nassem Standort, geringem Isolationswiderstand der Schuhsohlen, können schon bei Spannungen von 50 Volt lebensgefährliche Ströme fließen.

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter ihrer Leitung und Aufsicht errichtet, geändert oder instand gesetzt werden. Dies schließt eine Gefährdung sonstiger Betriebsangehöriger durch elektrischen Strom weitgehend aus.

Elektrofachkraft ist, wer über fachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen verfügt und dadurch die ihm/ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Mängel unverzüglich melden, beschädigte Betriebsmittel nicht benutzen

Elektrische Betriebsmittel, insbesondere Geräte, Leitungen, Steckvorrichtungen, dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie den VDE-Bestimmungen entsprechen.

Bei Geräten mit dem VDE-Prüfzeichen kann dies grundsätzlich angenommen werden (Bild 16-1).

Treten im Laufe der Betriebszeit Mängel an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln auf, z.B. Beschädigung von Kabeln, Steckern oder Schaltern, so hat jeder Beschäftigte die Pflicht, die Mängel - soweit er sie erkennen kann - der Betriebsleitung zu melden.

Es ist grundsätzlich verboten, elektrische Betriebsmittel, insbesondere Handwerkszeuge und Geräte, weiter zu benutzen, wenn sie oder ihre Anschlussleitungen beschädigt sind.

Bild 16-1: VDE-Prüfzeichen

Arbeiten an aktiven Teilen

Vor Beginn von Arbeiten an elektrischen An lagen und Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand durch die Verantwortlichen oder die von ihnen Beauftragten wie folgt herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen:

  1. Freischalten
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern
  3. Spannungsfreiheit feststellen
  4. Erden und Kurzschließen
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Mit Arbeiten an spannungsführenden Teilen oder in ihrer Nähe dürfen nur bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt werden.

Dabei sind gleichzeitig besondere vom Unternehmer festgelegte Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig prüfen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und in diesem erhalten werden. Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
    und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Soweit keine ständige Überwachung durch eine Elektrofachkraft erfolgt, kann bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen ausreichend sein für

Anschlussleitungen vor Beschädigung schützen

Bewegliche Anschlussleitungen, Stecker und Kupplungen müssen schonend behandelt werden. Vor Beschädigungen durch Knicken, scharfe Kanten, Einklemmen usw. schützen! Es ist auch zweckmäßig, sie nicht der Einwirkung von Öl, Säure oder Wärme auszusetzen. Bewegliche Zuleitungen dürfen nicht auf Zug beansprucht werden.

17. Metallbearbeitung

Auch durch einfache Werkzeuge können Unfälle entstehen. Das weiß jeder, der selbst einmal mit Hammer, Meißel oder anderen Werkzeugen umgegangen ist. Ein Hammer, der nicht ordentlich am Stiel befestigt ist, kann abfliegen. Vom Bart des Meißels, Körners, Durchschlags oder Dorns kann ein Stück abspringen und jemanden in Hände, Arme oder sogar ins Auge treffen. Schraubenschlüssel, deren Maul zu weit oder ausgearbeitet ist, können abrutschen und zu Handverletzungen führen.
Durch lose Feilenhefte und falsches Einheften von Feilen, Schabern usw. werden immer wieder schmerzhafte Unfälle verursacht.

Werkzeuge immer nur entsprechend ihrem Verwendungszweck benutzen! 


Auch an einfachsten Maschinen bestehen Verletzungsmöglichkeiten. Beim Schleifen sowie beim Autogen- und Elektroschweißen besteht insbesondere die Gefahr von Augenverletzungen.

Werkzeuge sicher instand halten

Hammer und ähnliche Werkzeuge sind durch Keile am Stiel sicher zu befestigen. Bärte am Meißel und ähnlichen Werk zeugen müssen rechtzeitig abgeschliffen werden. Außerdem sind zur Vermeidung von Verletzungen der Hand durch Fehlschläge Meißel mit Handschutz zu verwenden. Es gilt allgemein ein Verwendungsverbot von beschädigtem Handwerkszeug (Bild 17-1).

Bild 17-1: Verwendungsverbot von beschädigtem Handwerkszeug

Schraubendreher sind stets in der richtigen Größe auszuwählen und niemals als Stemm- oder Brechwerkzeug zu benutzen.

Bei Feilen und Schabern ist besonders auf eine sichere Griffbefestigung zu achten. Die Werkzeuge sollten beim Einheften am Werkzeugkörper gefasst werden.

Schraubenschlüssel müssen passend ausgewählt sein. Sie dürfen nicht durch andere Werkzeuge oder aufgesteckte Rohre verlängert werden.

Werkstücke beim Bohren fest einspannen

Werkstücke dürfen an der Bohrmaschine niemals mit der Hand festgehalten werden. Sie müssen vielmehr eingespannt und gegen Anschlag gelegt sein.

Handhebelsicherung wirksam erhalten

Hochgestellte Hebel von Handhebelscheren müssen in ihrer obersten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Haltevorrichtung gegen Zurückfallen gesichert sein (Bild 17-2). Kette oder Drahtbügel reichen nicht aus.

Bild 17-2: Rückfallsicherung an einer Handhebelschere

Beim Schleifen Sicherheitsvorkehrungen treffen

Auf einer neuen Schleifscheibe ist die zulässige Umdrehungszahl angegeben. Es ist darauf zu achten, dass die Schleifscheibe nicht mit höheren Drehzahlen betrieben wird.

Bevor eine neue Scheibe aufgespannt wird, ist eine Klangprobe vorzunehmen, um eventuelle Schäden festzustellen.

Nachdem die Scheibe aufgespannt ist, muss sie zunächst fünf Minuten lang einem Probelauf mit voller Betriebsgeschwindigkeit unterzogen werden. Dabei ist eine besondere Schutzhaube zu verwenden, die den gesamten Gefahrenbereich umschließt oder der Bereich ist abzusperren.

An der Schleifmaschine müssen kräftige, nachstellbare Schutzhauben angebracht sein. Schutzhaube und Werkstückauflage müssen regelmäßig nachgestellt werden. Der Spalt zwischen Schleifscheibe und Werkstückauflage darf höchstens 3 mm betragen.

Auch Handschleifmaschinen müssen mit Schutzhauben ausgerüstet sein. Abweichungen hiervon sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für Schleifarbeiten ist Augenschutz vorgeschrieben. Wird nur kurze Zeit gearbeitet, so genügt ein Sichtfenster. Es darf aber nicht zu klein sein

und muss sich gut auf die jeweiligen Arbeitsbedingungen einstellen lassen (Bild 17-3). Bei länger andauernden Schleifarbeiten kommt man nicht ohne Schutzbrille aus.

Bild 17-3: Sichtfenster an einer Schleifmaschine

Vorsicht beim A- und E-Schweißen

Beim Autogenschweißen müssen die Schläuche sicher befestigt sein, z.B. durch Schlauchschellen, und gegen Beschädigung geschützt werden, z.B. durch entsprechendes Verlegen.

Brenner sind Präzisionsinstrumente und sollen pfleglich behandelt werden. Angeschlossene Brenner niemals in Schubladen oder Werkzeugkisten legen.

Bild 17-4: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

Verfahren Zusatzwerkstoff Schweißen an beschichtetem Stahl
Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Aluminiumwerkstoffe Hochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminiumwerkstoffe)
k l k l k l
Gasschweißen            
ortsgebunden
F T T A T A
nicht ortsgebunden
F T F A F A
Lichtbogenhandschweißen
ortsgebunden
T A A A A A
nicht ortsgebunden
F T T A T A
MIG-, MAG-Schweißen            
ortsgebunden
T A A A A A
nicht ortsgebunden
F T T A T A
WIG-Schweißen            
ortsgebunden
F T F T F T
nicht ortsgebunden
F F F T F T
Unterpulverschweißen            
ortsgebunden
F T T T T T
nicht ortsgebunden
F F F T F T
Thermisches Spritzen A A A A - -
k = kurzzeitig, F = freie (natürliche) Lüftung, l = länger dauernd, T = technische (maschinelle) Raumlüftung, a = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe


Beim Lichtbogenschweißen ist stets auf eine ausreichende Isolierung des Schweißstromkreises, insbesondere der Leitungen und des Elektrodenhalters, zu achten.

Die Atemluft eines Schweißers soll von Schadstoffen freigehalten werden. In der Regel sind deshalb Lüftungsmaßnahmen erforderlich (siehe Bilder 17-4 und 17-5).

Bild 17-5: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

Verfahren Grundwerkstoff Beschichteter
Stahl
Unlegierter und niedrigledierter Stahl, Aluminium-Werkstoffe Hochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminium-Werkstoffe)
k l k l k l
Flammwärmen, Flammrichten F T F T F T
Flammhärten F T - - - -
Flammstrahlen F T - - T A
Brennschneiden  
ortsgebunden
F T A A T T
nicht ortsgebunden
F T T A T T
Brennfugen F T - - T T
Flämmen            
ortsgebunden
A A A A - -
nicht ortsgebunden
F T A A - -
WIG-Schweißen            
ortsgebunden
F T F T F T
nicht ortsgebunden
F F F T F T
Plasmaschneiden            
ortsgebunden
A A A A A A
nicht ortsgebunden
F T T A T T
Lichtbogen-Sauerstoffschneiden Lichtbogen-Druckluftfugen            
ortsgebunden
T A A A T A
nicht ortsgebunden
F T T A F T
Abbrennstumpfschweißen T A A A T A
Andere Widerstandsschweißverfahren F F F T F T
k = kurzzeitig, F = freie (natürliche) Lüftung, l = länger dauernd, T = technische (maschinelle) Raumlüftung, a = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe


Bild 17-6: Zuordnungen von persönlichen Schutzausrüstungen zu Verfahren

PSa (im Regelfall) Schweißer-
schutzfilter DIN 4646 und DIN 4647-1/ Schutzstufe
Schutzbrille DIN 58211 VwB 6 oder 7 Schutzschildschirm oder -haube DIN 58214 VwB 6 oder 7 Schweißerschutz- Handschuhe DIN 4841-4 Lederschürze oder SeS
Verfahren
Gasschweißen, Flammwärmen, -richten, -härten 4 bis 8 x - - -
Flammlöten 2 bis 7 x - - -
Flammstrahlen 2 bis 7 x - (x) -
Brennfugen, -schneiden manuell 2 bis 8 x - X x
Brennschneiden mechanisch 2 bis 8 x - (x) x
Flämmen 5 bis 8 - Schirm oder Haube x SeS mit Hitzeschutz
Lichtbogen-
handschweißen
9 bis 14 - x x x
MIG-, MAG-Schweißen 10 bis 15 - x x x
WIG-, Plasmaschweißen 5 bis 14 - x x (x)
Lichtbogenschneiden 10 bis 15 - x x x
Plasmaschneiden 11 bis 13 - x x x
Unterpulverschweißen DIN 464/ Teil 5 VwB 2 - - -
Abbrennstumpfschweißen 1,2 bis 2 x - (x) Lederschürze
andere Widerstandsschweißverfahren DIN 464/ Teil 5 VwB 2 - (x) -
Flammspritzen 4 bis 6 x (x) (x) (x)
Lichtbogenspritzen 9 bis 11 - x x x
Plasmaspritzen 11 bis 13 - x x x
Gießschmelzschweißen 4 bis 6 x (x) x x
Brennbohren 4 bis 6 x Metallgewebeschirm, ohne Sichtscheibe/ VwB 2 x SeS mit Hitzeschutz
x = erforderlich, (x)=fallweise erforderlich, - = nicht erforderlich, SeS = Schwer entflammbarer Schutzanzug, VwB = Verwendungsbereich


Die für das jeweilige Schweißverfahren bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstungen sind im Bild 17-6 tabellarisch zusammengefasst.

Lichtbogenschweißgeräte für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung müssen deutlich erkennbar und dauerhaft das Symbol tragen oder die bisherigen Symbole bei Wechselstromquellen und bei Gleichstromquellen.

Werden Arbeiten sowohl unter erhöhter elektrischer Gefährdung als auch ohne erhöhte elektrische Gefährdung durchgeführt, sollten - um lebensgefährdende Verwechselungen von vornherein auszuschließen - nur Stromquellen eingesetzt werden, die zur Verwendung unter erhöhter elektrischer Gefährdung geeignet und entsprechend gekennzeichnet sind.

An Behältern nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen schweißen

Beim Schweißen oder Hartlöten von Gefäßen sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:

  1. Gefäßverschlüsse vorzeitig und ohne funkenreißende Werkzeuge bzw. ohne Flamme öffnen.
  2. Alle Rückstände durch wiederholtes Ausspülen mit heißem Wasser oder Dampf beseitigen.
  3. Das Gefäß bis auf einen kleinen Luftraum unter der Erhitzungsstelle vollständig mit Wasser füllen.

Durch Schwenkrohre, Schläuche oder ähnliche Gegenstände dafür sorgen, dass das Gefäß auch gefüllt bleibt (Bild 17-7).

Bild 17-7: Arbeitstechnik beim Schweißen an Fässern oder ähnlichen Gefäßen

18. Holzbearbeitung

Holzbearbeitungsmaschinen gehören zu den gefährlichsten Maschinen, und zwar wegen

Spaltkeile an Kreissägen richtig einstellen

Bei der Holzbearbeitung trifft man die Kreissäge am häufigsten an. Das Sägeblatt soll so weit wie möglich verkleidet sein - natürlich auch unter dem Arbeitstisch. Der Spaltkeil (Bild 18-1), der beim Längsschnitt einen Rückschlag verhindern soll, muss dicker als das Sägeblatt sein. Rissige oder formveränderte Sägeblätter können nur Schaden anrichten. Sie gehören auf den Schrotthaufen.

Bild 18-1: Spaltkeil an Kreissägen

Bei Fräsarbeiten Anschlaglineal und Schutzbügel richtig einstellen

Bei Fräsarbeiten am Anschlaglineal müssen die Anschlaghälften zusammengeschoben werden. Außerdem ist ein Schutzbügel auf das Anschlaglineal zu setzen und entsprechend einzustellen. Der Teil des Fräsers hinter dem Anschlaglineal muss ebenfalls abgedeckt werden.

Der Rückschlaggefahr während des Fräsens begegnet man am besten durch Rückschlag-Sicherungen, z.B. Druckkämme oder Zuführapparat.

Am Dickenhobel Rückschlag-Sicherung gängig halten

Bei der Dickenhobelmaschine ist zu beachten, dass die Glieder der Rückschlag-Sicherung selbsttätig zurückfallen, damit Werkstücke nicht rückwärts herausgeschleudert werden können.

Messerwelle des Abrichthobels abdecken

Bei der Abrichthobelmaschine muss der unbenutzte Teil der Messerwelle auch hinter dem Anschlag abgedeckt sein (Bild 18-2).

Bild 18-2: Abgedeckte Messerwelle

An der Bandsäge darf nur die Schnittstelle frei bleiben

Das Sägeband der Bandsäge muss völlig umkleidet sein: Nur die Schnittstelle darf frei bleiben (Bild 18-3). Sind die Sägescheiben als Speichenräder ausgeführt, müssen sie verdeckt werden.

Bild 18-3: Abgedecktes Bandsägeblatt

19. Flurförderfahrzeuge

Flurförderzeuge, insbesondere Gabelstapler, sind in den meisten Betrieben anzutreffen. Unfälle ereignen sich damit immer dann, wenn ihre Wendigkeit, Geschwindigkeit, Schwerpunktlage und ihr Kippmoment unterschätzt werden.

Es sind insbesondere folgende Unfallursachen festgestellt worden:

Fahrer von Flurförderzeugen müssen geeignet, ausgebildet und beauftragt sein

Fahrer von Flurförderzeugen müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet und in der Führung ausgebildet sein. Sie müssen ihre Fähigkeit nachgewiesen haben und mit der Führung schriftlich beauftragt sein.

Wenn der Fahrer sein Gerät verlässt - sei es auch nur für kurze Zeit -, muss er den Schlüssel abziehen, damit Unbefugte das Fahrzeug nicht in Gang setzen können.

Für das fachgerechte Beladen des Fahrzeuges ist der Fahrer verantwortlich. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass Geräte, die nicht intakt sind, auf keinen Fall benutzt werden.

Flurförderzeuge regelmäßig prüfen

Um sicherzustellen, dass sich die Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand befinden, sind sie nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Ergebnisse sind im Prüfbuch einzutragen.

Besonderer Schutz für Fahrer von Gabelstaplern

Zur Verringerung der Verletzungsgefahr beim Umstürzen des Gabelstaplers muss dieser mit einem Fahrerrückhaltesystem, z.B. geschlossene Fahrerkabine, Türbügel an den offenen Seiten oder Fahrersitz mit Beckengurt, ausgerüstet sein.

Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m müssen mit einem Fahrerschutzdach (Bild 19-1) gegen herabfallende Lasten ausgerüstet sein. Zusätzlich ist ein Lastschutzgitter erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass Kleinteile auf den Fahrer herabfallen können.

Bild 19-1: Gabelstapler mit Fahrerschutzdach

Mitfahren von Personen

Für Mitfahrer muss ein besonderer Sitz oder ein kräftiger Festhaltebügel vorhanden sein. Ohne diese Einrichtungen darf der Fahrer niemanden mitnehmen.

Einsatz für Montagen nur mit besonderer Einrichtung

Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt.

Das ist zulässig, wenn ein Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit ausgewählt und am Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mit Geländer, Knie leiste und Fußleiste sicher angebracht ist. Bei an gehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen.

Last immer bergseitig führen, Verfahren nur mit abgesenkter Last

Die Last von Gabelstaplern und Hochhubwagen ist bei Gefälle und Steigungen immer bergseitig zu führen. Nur in niedrigster Stellung des Lastaufnahmemittels dürfen die Geräte verfahren werden.

Weitere Informationen zum sicheren Einsatz von Flurförderzeugen sind in der BG-Information "Gabelstapler" (BGI 545) zu finden.

20. Krantransporte; Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel

In den Betrieben werden zunehmend flurgesteuerte und drahtlos gesteuerte Krane eingesetzt. Sowohl das Produktions- als auch das Instandhaltungspersonal bedient diese Krane und schlägt auch die Lasten an. Dabei täuscht die Leichtigkeit, mit der ein Kran eine Last anhebt, häufig über die Gefahrensituation hinweg.

Für den Lastentransport mit Kranen werden Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel verwendet. Lastaufnahmemittel sind zum Aufnehmen der Last bestimmt, z.B. Kübel, Greifer oder Klauen. Anschlagmittel verbinden die Last oder das Lastaufnahmemittel mit dem Trag mittel des Kranes.

Dies sind insbesondere Ketten, Seile oder Hebebänder.

Ein Krantransport sollte wie folgt ablaufen:

  1. Gewicht und Schwerpunkt der Last ermitteln.
  2. Geeignete Anschlagmittel und ggf. Kantenschutz bereitlegen; Sichtkontrolle der Anschlagmittel.
  3. Abladestelle vorbereiten, z.B. Platz freiräumen, bereitlegen von Unterleghölzern.
  4. Kranhaken senkrecht über den Schwerpunkt der Last fahren; Last anschlagen, nicht benutzte Stränge hochhängen.
  5. Verlassen des Gefahrenbereichs, Verständigung mit allen Beteiligten, Warnung Unbeteiligter.
  6. Last probeweise anlüften; prüfen, dass die Last frei und in Waage hängt und alle Stränge gleichmäßig tragen, schief hängende Lasten wieder ab lassen und neu anschlagen.
  7. Während des Transports außerhalb des Gefahrenbereichs gehen.
  8. Absetzen der Last und gegen Abrutschen, Umstürzen, Auseinanderfallen u. Ä. sichern.
  9. Entfernen der Anschlagmittel, Haken hochhängen, beim Anheben der unbenutzten Anschlagmittel auf Freigehen von der Last achten.

Bild 20-1: Kettenanhänger nach DIN 685

20.1 Kennzeichnung

An Lastaufnahmemitteln müssen folgen de Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Darüber hinaus muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln zu beachten ist.

An Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein; bei Seilen, Ketten und Bändern mindestens für einen Neigungswinkel von 60° (Bild 20-1 und Bild 20-2).

Bild 20-2: Polyesterhebeband mit eingenähtem Etikett

20.2 Eignung von Anschlagmitteln

Als Anschlagmittel geeignet sind

Nicht geeignet sind

Die Tragfähigkeit für die verschiedenen Anschlagmittel und Anschlagarten kann Belastungstabellen entnommen werden (Bild 20-3).

Bild 20-3: Belastungstabellen für Anschlagmittel

20.3 Prüfungen

Sichtkontrolle

Unabhängig von der regelmäßig mindestens jährlich einmal durchzuführenden Kontrolle der Anschlagmittel muss der Verwender vor dem jeweiligen Gebrauch das Seil, die Kette oder das Hebeband ansehen und sich davon überzeugen, dass sein "Werkzeug" in Ordnung ist.

Stahldrahtseile sind ablegereif bei

Bild 20-4: Ablegereife von Drahtseilen
(nach DIN 3088)

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3 d* 6 d* 30 d*
Litzenseil 4 6 16
Kabelschlagseil 10 15 40
* d = Seildurchmesser


Hanf- und Chemiefaserseile sind ablegereif bei

Ketten sind ablegereif bei

Hebebänder sind ablegereif bei

Rundschlingen sind ablegereif bei

Zubehörteile, wie Haken, Ösen und Beschlagteile an Seilen, Ketten und Hebebändern, sind ablegereif bei

Regelmäßige Prüfung

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.

20.4 Aufbewahrung von Anschlagmitteln

Anschlagmittel werden zweckmäßiger weise an Gestellen hängend aufbewahrt. Sie müssen trocken und luftig sowie gegen die Einwirkung von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden.

Es ist zweckmäßig, schwere Anschlagmittel mit großen Aufhängeringen so in Aufnahmevorrichtungen zu lagern, dass man sie direkt mit dem Kranhaken aufnehmen kann.

Weitere Informationen zu sicherem Anschlagen und Krantransport sind in den BG-Informationen "Kranführer" (BGI 555) und "Anschläger" (BGI 556) zu finden.

21. Regelmäßige Prüfungen

Alle betrieblichen Einrichtungen, d. h. Anlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonstigen Betriebsmittel, müssen vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren sicheren Zustand hin geprüft werden.

Durch den während der Benutzung auftretenden Verschleiß und durch mögliche Beschädigungen kann die Sicherheit beeinträchtigt werden. Deshalb sind in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen ebenfalls Prüfungen auf ihren sicheren Zustand erforderlich.

Der Unternehmer muss Prüfungen von Arbeitsmitteln entsprechend den Forderungen in der Betriebssicherheitsverordnung durchführen.

Die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von Maschinen und Geräten zu ermitteln, unter Berücksichtigung u. a. von Beanspruchung, Verschleiß bzw. der Festlegungen und Hinweise in Vorschriften und Regeln.

Für bestimmte Einrichtungen, z.B. Flurförderzeuge, Hebebühnen, Leitern, Pressen, Lastaufnahmeeinrichtungen und Ketten, sind in den arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften oder in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) Prüffristen festgelegt (Bild 21-1). Danach sind die Prüfungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch zuführen.

Bild 21-1: Prüfpflichtige Einrichtungen

Hohe Beanspruchungen oder die Nutzung der Arbeitsmittel mehrschichtig erfordern beispielsweise, die Prüffristen entsprechend zu verkürzen.

Art und Umfang von Prüfungen sind in Einzelfällen ebenfalls festgelegt.
Sie reichen von der Funktionsprüfung oder Sichtkontrolle auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel bis zu umfangreichen Prüfungen, die in berufsgenossenschaftlichen Prüfgrundsätzen beschrieben sind.

Prüfungen dürfen nur von befähigten Personen durchgeführt werden, die bestimmte fachliche Kenntnisse besitzen. Je nach Einzelfall kommen Sachverständige, Sachkundige, Elektrofachkräfte oder besonders unterwiesene Personen in Betracht.

Entsprechende Vorschriften und Regeln legen fest, ob ein schriftlicher Prüfnachweis zu erbringen ist. Schriftliche Prüfnachweise können in Form von

Prüfbüchern oder Karteikarten (Bild 21-2) und neuerdings auch in Datenverarbeitungsanlagen geführt werden.

Entscheidend ist, dass der Prüfbefund und das dementsprechend Veranlasste nachvollziehbar ist.

In Einzelfällen, z.B. bei Feuerlöschern, sind auch Prüfplaketten vorgesehen. Prüfplaketten werden am Prüfgegenstand befestigt. Auf diese Weise ist für jeden Mitarbeiter leicht erkennbar, dass die Prüfung erfolgte und ggf. wann die nächste Prüfung ansteht.

Es ist empfehlenswert, die Verwendung von Prüfplaketten auszuweiten.

Unabhängig von den beschriebenen Prüfungen muss jeder Mitarbeiter vor Verwendung einer Einrichtung durch Sichtkontrolle auf sicherheitstechnische Mängel achten und ggf. diese Mängel beseitigen bzw. dem Vorgesetzten melden.

Bild 21-2: Prüfnachweis

22. Erste Hilfe bei Unfällen

Ersthelfer erforderlich

Die ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort, bevor die ärztliche Behandlung einsetzt - Erste Hilfe -, sind oftmals entscheidend für den späteren Heilverlauf einer Verletzung oder gar für die Rettung von Mitarbeitern. Deshalb sind in jedem Unter nehmen gut ausgebildete Ersthelfer erforderlich, die schnell und richtig helfen können. Auch Sicherheitsbeauftragte sollten sich in Erster Hilfe ausbilden lassen.

Die Erste Hilfe durch Laien oder auch durch Ersthelfer sollte die ärztliche Hilfe nicht ersetzen, sondern nur ein Notbehelf bis zum Eingreifen des Arztes sein!

Sie soll dem Verletzten durch einfache Maß nahmen schnell, sicher und schonend helfen, ihn vor weiterem Schaden bewahren, eine Verschlimmerung seines Zustandes verhindern und ihn - wenn erforderlich - für eine Überführung ins Krankenhaus transportfähig machen.

Bild 22-1: Erste-Hilfe-Maßnahmen

In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) wird im Abschnitt 4 "Erste Hilfe" für jeden Betrieb bei 2 bis zu 20 Versicherten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer gefordert. Die Ausbildung erfolgt bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle. Die Kosten dieser Ausbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft. Die Unterweisung "Sofortmaßnahmen am Unfallort" nach § 8a StVZO reicht als Ausbildung für Ersthelfer nicht aus.

In größeren Betrieben mit mehr als 20 Versicherten des Herstellungs-, Verarbeitungs- und Instandsetzungsbereichs muss mindestens jeder Zehnte - in Verwaltungs- und Handelsbetrieben jeder Zwanzigste - der Anwesenden ein ausgebildeter Ersthelfer sein. Eine Wiederholung bzw. Vertiefung der bisherigen Ausbildung ist nach zwei Jahren erforderlich.

Verbandzeug immer ergänzen

Auch gute Ersthelfer können nur wirksam arbeiten, wenn er für die unterschiedlichen Verletzungsfälle geeignetes Verbandzeug in ausreichender Menge zur Verfügung haben. Rechtzeitiges Erneuern bzw. Ergänzen ist erforderlich. Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass das Verbandzeug gegen schädigende Einflüsse geschützt und im Bedarfsfall erreichbar ist.

In jedem Betrieb muss mindestens ein großer Verbandkasten (DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E") vorhanden sein. Auf kleineren Baustellen, Montage- oder Reparaturplätzen genügt der kleine Verbandkasten (DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C").

Verbandzeug für Montagestellen nur im Auto mitzuführen ist nicht zweckmäßig, da das Fahrzeug nicht immer an der Montagestelle verbleibt.

Rettungsmittel bereithalten

Erforderlichenfalls müssen im Betrieb auch Krankentragen oder andere Rettungsmittel zur Verfügung stehen.

Mit ihrer Handhabung muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten vertraut sein. Es ist auch empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen die Anwendung solcher Geräte mit den Betriebsangehörigen zu üben.

Hinweise für Erste Hilfe

Durch Sicherheitskennzeichnung ist auf Verbandzeug, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Rettungsmittel hinzuweisen.

An mindestens einem gut sichtbaren Platz ist eine Tafel mit Angaben über die Erste-Hilfe-Leistung, den zuständigen Durchgangsarzt und das nächstgelegene Krankenhaus anzubringen.

Jede Verletzung melden

Auch kleinere Ursachen können größere Wirkungen haben. Deshalb müssen auch kleinere Verletzungen behandelt werden.

Darüber hinaus sind alle Unfälle dem Betrieb zu melden. Sind Betroffene dazu nicht in der Lage, so hat dies für sie derjenige Betriebsangehörige zu tun, der zuerst von dem Unfall erfährt.

Bild 22-2: Notrufnummern bekannt machen

Erste-Hilfe-Leistung in Anspruch nehmen

Jeder Verletzte ist verpflichtet, sich bei Betriebsunfällen nicht ganz leichter Art sofort Erste Hilfe leisten zu lassen.

Auf Anordnung der Berufsgenossenschaft oder des Unternehmers muss er einen bestimmten Arzt oder ein bestimmtes Krankenhaus zur Behandlung aufsuchen.

Verbandbuch für jede Erste-Hilfe- Leistung führen

Kleinere Verletzungen, die nicht mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, brauchen der Berufsgenossenschaft nicht gemeldet werden. Es genügt in diesem Fall, wenn sie in ein Verbandbuch eingetragen werden, damit ihr Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nachweisbar ist.

Verbandbücher müssen in jedem Unternehmen geführt werden und sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

Bild 22-3: Verbandbuch

23. Quellen- und Literaturverzeichnis

23.1 Gesetze und Verordnungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG) Arbeitssicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG)

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV)

Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP-Verordnung)

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

23.2 Unfallverhütungsvorschriften

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"

23.3 BG-Regeln und BG-Informationen

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR 193 "Benutzung von Kopfschutz"

BGR 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGR 196 "Benutzung von Stechschutzbekleidung"

BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR/GUV-R 199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

BGR 200 "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern"

BGR 201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"

BGR 234 "Lagereinrichtungen und -geräte"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 545 "Gabelstapler"

BGI 555 "Kranführer"

BGI 556 "Anschläger"

BGI 622 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahl ketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen"

23.4 DIN-Normen

DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht"

DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff"

DIN 14096 "Brandschutzordnung"

DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher"

DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E"

DIN 13157 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C

DIN EN 685-4 "Geprüfte Rundstahlketten; Kennzeichnung; Prüfzeugnisse"

DIN EN 13414 "Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit"

Für in Betrieb befindliche Anschlagseile aus Stahldraht nach alter Norm: DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderung und Prüfung" (zurückgezogen 2004/07)

24. Abbildungsverzeichnis

[ 0-1]: BGHM/VMBG Checkliste

[ 0-2]: BGHM/VMBG Merkkarte

[ 1-1]: BGHM

[ 1-2]: BGHM

[ 1-3]: BGHM

[ 1-4]: BGHM

[ 3-1]: BGHM/BGV A8

[ 3-2]: BGHM/BGV A8

[ 3-3]: BGHM/BGV A8

[ 3-4]: BGHM

[ 3-5]: BGHM-Info zum Statistik-Jahr 2011

[ 4-1]: BGHM

[ 4-2]: BGHM Betriebsanweisung

[ 5-1]: BGHM

[ 5-2]: BGHM

[ 5-3]: BGHM

[ 5-4]: BGHM/BGV A8

[ 6-1]: BGHM

[ 6-2]: BGHM

[ 6-3]: BGHM

[ 6-4]: BGHM

[ 6-5]: BGHM

[ 6-6]: BGHM

[ 7-1a]: BGHM/ PD Berlin/Rönnert

[ 7-1b]: BGHM

[ 7-2]: BGHM

[ 7-3]: BGHM

[ 7-4]: BGHM

[ 8-1]: BGHM

[ 8-2]: BGHM/ BGR 234

[ 10-1]: BGHM

[ 10-2]: BGHM

[ 11-1]: BGHM/ BGV A8

[ 11-2]: EG-Richtlinie 67/548/EWG

[ 11-3]: GHS-Verordnung

[ 11-4]: BGHM

[ 11-5]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 11-6]: BGHM

[ 11-7]: BGHM

[ 12-1]: DIN 14096

[ 12-2]: BGHM

[ 12-3]: BGHM

[ 12-4]: DIN EN 3

[ 12-5]: BGHM/ BGR 133

[ 12-6]: BGHM/ BGV A8

[ 12-7]: BGHM/ BGV A8

[ 12-8]: EG-Richtlinie 94/9/ EG (ATEX 95)

[ 12-9]: BGHM

[ 13-1]: BGHM

[ 13-2]: BGHM

[ 13-3]: BGHM

[ 13-4]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 13-5]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 14-1]: BGHM

[ 14-2]: BGHM

[ 14-3]: BGHM

[ 14-4]: BGHM

[ 14-5]: BGHM

[ 14-6]: BGHM

[ 14-7]: BGHM

[ 14-8]: BGHM

[ 14-9]: BGHM/ VBG 5

[ 14-10]: BGHM/ VBG 5

[ 14-11]: BGHM/ VBG 5

[ 14-12]: BGHM/ VBG 5

[ 14-13]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 14-14]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 14-15]: DGUV Test

[ 15-1]: BGHM

[ 15-2]: BGHM

[ 16-1]: BGHM

[ 17-1]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 17-2]: BGHM

[ 17-3]: BGHM

[ 17-4]: BGHM/ BGV D1/BGR 500

[ 17-5]: BGHM/ BGV D1/BGR 500

[ 17-6]: BGHM/ BGV D1

[ 17-7]: BGHM

[ 18-1]: BGHM

[ 18-2]: BGHM

[ 18-3]: BGHM

[ 19-1]: BGHM

[ 20-1]: DIN 685-4

[ 20-2]: BGHM/PD Berlin/Rönnert

[ 20-3]: DIN EN 13414

[ 20-4]: DIN 3088

[ 21-1]: BGHM

[ 21-2]: BGHM

[ 22-1]: BGHM

[ 22-2]: BGHM

[ 22-3]: BGHM


Die Bilder 12-1, 12-4, 20-1, 20-3 und 20-4 sind wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.


ENDE

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