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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 655 / DGUV Information 201-007 - Epoxidharze in der Bauwirtschaft - Handlungsanleitung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/450)

(Ausgabe 10/1994aufgehoben)


DGUV 01/2018:
Aufgrund der mangelnden Nachfrage nach der Schrift wurde von einer Überarbeitung der Schrift abgesehen und die Zurückziehung beschlossen.


Diese Handlungsanleitung ist in das ZH 1-Sammelwerk unter Nr. ZH 1/450 aufgenommen. Zu der Handlungsanleitung sind zusätzliche Unterlagen erhältlich:

Industrieverband Bauchemie und Holzschutzmittel e.V.,
Karlstraße 21, 60329 Frankfurt

Industrieverband Klebstoffe e.V.,
Ivo-Beucker-Straße 43, 40237 Düsseldorf

Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg
Holstenwall 8-9, 20355 Hamburg

Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal
42095 Wuppertal

Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft
76123 Karlsruhe

Tiefbau-Berufsgenossenschaft
81237 München

Bau-Berufsgenossenschaft Hannover
30141 Hannover

Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main
Postfach 600112, 60331 Frankfurt am Main

Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft
71029 Böblingen

Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen Verwaltungsstelle Nordbayern Gebersdorfer Straße 67, 90449 Nürnberg

1 Anlass der Handlungsanleitung

Epoxidharz-Systeme werden aufgrund ihrer besonderen technischen Vorzüge in der Bauwirtschaft eingesetzt. Obwohl es sich bei diesen Produkten um Gefahrstoffe handelt, ist es in vielen Bereichen nicht möglich, Epoxidharz-Produkte durch weniger problematische Produkte zu ersetzen. Dies bedeutet für den Verwender, während der Verarbeitung Gefahren für die Gesundheit durch die ätzenden, reizenden oder allergisierenden und in seltenen Fällen auch giftigen Stoffe bestehen.

=> Gesundheitsgefahren durch Einzelkomponenten; Hauterkrankungen

Diese Gesundheitsgefahren gehen von den bei der Verarbeitung vorliegenden sehr reaktiven Einzelkomponenten aus. Die weitaus häufigsten Gesundheitsschäden durch Epoxidharz Produkte sind Hauterkrankungen [ 1].

Diese Handlungsanleitung richtet sich vor allem an die Verwender von Epoxidharzen in der Bauwirtschaft. Sie beschreibt die Gesundheitsgefahren und gibt Informationen zum sicheren Umgang bei der Anwendung dieser Produkte.

2 Zusammensetzung

Die hier behandelten Epoxidharz-Systeme bestehen in der Regel aus einer Epoxidharz- und einer Härter-Komponente.

=> Bisphenole/Epichlorhydrin

Die im Baubereich einsetzbaren Epoxidharze (EP-Harze) werden durch chemische Umsetzung aus Bisphenolen und Epichlorhydrin (ECH) hergestellt [ 2]. Die Viskosität der Epoxidharze wird durch Formulierung mit reaktiven Verdünnern, Weichmachern oder Lösemitteln erniedrigt, um eine zuverlässige Verarbeitung im Baubereich zu ermöglichen.

=> Aminische Härter

Die Epoxidharze härten nach Mischen mit geeigneten Härtern zu unschmelzbaren, duroplastischen Werkstoffen aus. Für den Baubereich werden vorwiegend aminische Härter eingesetzt.

=> Füllstoffe, Pigmente, Weichmacher, Lösemittel, Beschleuniger

Sowohl in der Epoxidharz- als auch in der Härter-Komponente können Füllstoffe,Pigmente, Weichmacher, Lösemittel, Beschleuniger und andere Zusätze enthalten sein, wie es die unterschiedlichen Anwendungsgebiete erfordern.

Auf der Baustelle werden zwei- oder dreikomponentige Systeme eingesetzt.

3 Gefährdungen

3.1 Allgemeines

=> Epoxidharz, Reaktivverdünner, Härter, Lösemittel

Die wesentlichen Gefahrenquellen für die Gesundheit bei der Anwendung sind Epoxidharz, Reaktivverdünner, Härter sowie gegebenenfalls Lösemittel. Die übrigen Bestandteile in diesen Formulierungen sind toxikologisch von untergeordneter Bedeutung.

=> Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken, Spritzer in die Augen

Gefährdungen ergeben sich durch Hautkontakt, Einatmen von flüchtigen Komponenten oder Stäuben sowie durch Verschlucken. Im Vordergrund stehen Reizungen der Haut und der Augen; letztere sind vor allem durch Spritzer sehr gefährdet. Auch eine Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut in die Blutbahn ist möglich.

Mögliche zusätzliche Gesundheitsgefahren bei speziellen Produkten 1 sind den Sicherheitsdatenblättern, den Kennzeichnungen sowie den GISBAU- Informationen zu entnehmen.

Ausgehärtete Produkte stellen selbst keine Gesundheitsgefahr dar.

3.2 Epoxidharze und Reaktivverdünner

=> Tränenfluss, Brennen, Allergien

Epoxidharze und Reaktivverdünner sind chemisch reaktiv und können sich auch mit körpereigenen Verbindungen (z.B. mit Eiweißstoffen) umsetzen. Dämpfe, Aerosole und mit Harzkomponenten behaftete Stäube rufen Tränenfluss und Brennen der Augen hervor; Spritzer ins Auge können zur Schädigung der Hornhaut führen, insbesondere im Gemisch mit Härtern (s.u.). Hautkontakt kann Reizungen und Allergien (Sensibilisierungen) verursachen. Die akute Toxizität ist im allgemeinen gering [ 3], [ 4].

=> Epichlorhydrin

Epichlorhydrin ist als krebserzeugend eingestuft mit einer Kennzeichnungspflicht ab 0,1 % [5] und einem TRK- Wert von 3 ppm [ 6]. Der Gehalt an Restmonomer Epichlorhydrin in anwendungsfertig formulierten Epoxidharzen liegt nach einer Selbstverpflichtung der Mitglieder der zuständigen Fachverbände "Industrieverband Bauchemie und Holzschutzmittel e.V." (ibh) und "Industrieverband Klebstoffe e.V." (IVK) bei maximal 0,002 %.

Arbeitsplatzmessungen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit haben bei Epoxidharz-Beschichtungsarbeiten keine Exposition gegen Epichlorhydrin festgestellt (Nachweisgrenze 0,1 ppm).

3.3 Epoxidhärter

=> Reizungen, Verätzungen, Hautsensibilisierungen

Aliphatische, araliphatische und cycloaliphatische aminische Härter üben wegen ihres basischen Charakters eine sehr starke Reizwirkung auf Haut und Schleimhaut aus, die bis zu Verätzungen führen kann [ 4]. Spritzer ins Auge können irreversible Hornhaut- und Bindehautschäden verursachen. Hautsensibilisierungen können auftreten [ 7].

=> Schädigung innerer Organe, Krebsgefahr

Aromatische Amine zeichnen sich durch eine schwache Reizwirkung auf Haut und Schleimhaut aus; gelegentlich rufen sie eine Sensibilisierung der Haut hervor. Bei Aufnahme über die Haut und auch durch Einatmen belasteter Luft besteht die Gefahr der Schädigung innerer Organe und Gewebe (Knochenmark, Blut, Leber, Niere). Als einziges aromatisches Amin wird in der Bauwirtschaft in speziellen Fällen 4,4' -Diaminodiphenylmethan eingesetzt. Es ist als krebserzeugend eingestuft und mit "giftig" und den entsprechenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet.

Polyaminoamide haben ein nur schwaches primäres Hautreizungspotential und geringe akute Toxizität; allergische Reaktionen sind selten. Sie sind als die unbedenklichste Gruppe in der Härter-Reihe anzusehen [ 4].

3.4 Lösemittel

=> Anhang I

Bei lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen treten zusätzliche Gefährdungen auf. Informationen zu Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit lösemittelhaltigen Produkten werden im Anhang I angegeben.

4 Verarbeiten auf der Baustelle

4.1 Herstellung und Verarbeitung der Mischungen

Epoxidharz-Systeme bestehen in der Regel aus zwei reaktionsfähigen Komponenten, die vor dem Verarbeiten zusammengemischt werden. Die Komponenten werden im allgemeinen in Gebinden mit exakt aufeinander abgestimmten Mengen geliefert. Das genaue Einhalten des vorgegebenen Mischungsverhältnisses ist unbedingt notwendig, um eine einwandfreie Aushärtung zu erreichen. Die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers sind zu beachten.

Epoxidharz-Systeme werden durch Einbürsten, Fluten, Rollen, Spritzen, Streichen, Spachteln, Traufeln oder Schlämmen verarbeitet.

4.2 Reinigen der Arbeitsgeräte

=> Abkratzen, nur empfohlene Reinigungsmittel

Die verwendeten Arbeitsgeräte (z.B. Rührer) sind mechanisch (abkratzen, abreiben) und/oder mittels vom Hersteller empfohlener Reinigungsmittel zu säubern. Dabei sollte der Verbrauch auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Das Reinigungsmittel sollte mehrfach gebraucht und muss anschließend als Sondermüll entsorgt werden (siehe Restentleerung und Entsorgung).

Diese Reinigungsmittel dürfen nicht für die Hautreinigung verwendet werden!

4.3 Schadensfall/Verschütten/"Durchgehen der Reaktion"

=> Gesundheitsgefährliche Dämpfe

Bei der Reaktion der Harz- und Härter-Komponente wird Wärme erzeugt. Wird die Mischung angesetzt und nicht gleich verarbeitet, kann sie so heiß werden, dass gesundheitsgefährliche Dämpfe entstehen können, deren Einatmung vermieden werden muss. Die Gebinde können so heiß werden, dass Verbrennungen möglich sind.

=> Chemikalienbinder

Verschüttetes Material ist mit geeigneten Chemikalienbindern (z.B. feiner Sand, weitere Angaben siehe Herstellerangaben im Sicherheitsdatenblatt) aufzunehmen, in einem Behälter (z.B. Fass) zu sammeln und sachgemäß zu entsorgen (siehe Restentleerung und Entsorgung).

5 Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

=> Ersatzprodukte

Es ist zu prüfen, ob der Einsatz von Produkten mit geringerer Gesundheitsgefährdung möglich ist.

=> Betriebsanweisungen/Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer anhand von Betriebsanweisungen über die Gefahren für Mensch und Umwelt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterweisen.

=> Technische Schutzmaßnahmen

Die Technischen Schutzmaßnahmen richten sich vor allem nach dem Lösemittelgehalt und den sich daraus ergebenden Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz.

=> Gute Belüftung

Es muss für gute Belüftung gesorgt werden, vor allem im Bodenbereich, da entweichende Dämpfe schwerer als Luft sind.

=> Luftwechsel, Absaugung

Beim Einsatz lösemittelhaltiger Produkte muss durch geeignete Maßnahmen (Luftwechsel, Absaugung) sichergestellt sein, dass die Grenzwerte eingehalten werden; der Explosionsschutz muss beachtet werden.

=> Spritzer vermeiden, Waschgelegenheit, Augendusche

Beim Mischen der Einzelkomponenten muss Verspritzen vermieden werden. Auf der Baustelle müssen eine Waschgelegenheit sowie Augendusche oder Augenspülflasche vorhanden sein.

=> Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Es sind die laut Gefahrstoffverordnung bzw. BGV A4 vorgesehenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und gegebenenfalls dermatologische Untersuchungen durchzuführen. Generell sollte nach G 24 ("Hauterkrankungen") untersucht werden. Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen müssen bei toluol- oder xylolhaltigen Produkten nach G 29 ("Benzolhomologe"), bei aromatischen Aminen nach G 33 ("Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen") sowie beim Tragen von Atemschutz nach G 26 ("Atemschutzgeräte") durchgeführt werden. Bei Arbeiten in Räumen und Behältern sind ebenfalls arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig.

=> Spezialfälle

Bei bestimmten Anwendungen können Produkte eingesetzt werden, die krebserzeugende Stoffe enthalten (vergleiche Abschnitt 3, Gefährdungen und Abschnitt 3.3, aromatische Amine). In solchen Fällen ist es notwendig, zusätzlich besondere Anforderungen zu erfüllen, wie Anzeigepflicht bei Behörden/Berufsgenossenschaften, Beschäftigungsverbote für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 40 ("Krebserzeugende Gefahrstoffe, allgemein"), Reinigung der Arbeitsbekleidung durch den Betrieb usw.

6 Persönliche Schutzmaßnahmen

Grundsätzlich sind vor der Anwendung Persönlicher Schutzmaßnahmen alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bei Epoxidharz-Produkten besteht die wesentliche Gefährdung bei Hautkontakt. Daher sind Persönliche Schutzmaßnahmen unumgänglich.

=> Keine Lebensmittel, Berührung vermeiden

Im Arbeitsbereich keine Lebensmittel aufbewahren sowie weder essen, trinken noch rauchen! Berührung von Augen, Haut und Kleidung mit Epoxidharz-Produkten muss vermieden werden.

Augenschutz

=> Schutzbrille

Schutzbrille tragen, bei Anwendung im Spritzverfahren: Vollschutzbrille!

Handschutz

=> Handschuhmaterial

Bei der Anwendung von lösemittelfreien Epoxidharz-Systemen Handschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk tragen! 2 Bei lösemittelhaltigen Produkten können andere Handschuhmaterialien notwendig sein (siehe Anhang I). Gegen Hauterweichung durch Feuchtigkeitsstau unter Handschuhen ergänzend Baumwollunterziehhandschuhe tragen und bei Bedarf wechseln oder statt dessen Hände mit gerbstoffhaltiger Hautschutzsalbe eincremen! Mit Epoxidharz verunreinigte Schutzhandschuhe sind zu beseitigen, dabei Hinweise unter "Restentleerung und Entsorgung" Abschnitt 10, beachten!

Hautschutz

=> Hautschutzplan

Kann Hautkontakt durch Technische und Organisatorische Maßnahmen und Schutzausrüstung nicht ausgeschlossen werden, sind Maßnahmen gemäß Hautschutzplan zu ergreifen. 3

=> Vorbeugender Hautschutz

Für alle unbedeckten Körperteile wie Unterarme, Hände und Gesicht vor Arbeitsbeginn und nach jeder Pause fettfreie oder fettarme filmbildende Hautschutzsalbe verwenden! Diese Mittel ermöglichen oder erleichtern das Abwaschen von Epoxidharz, bieten jedoch keinen wirksamen Schutz vor Lösemitteln.

=> Hautreinigung

Vor jeder Pause und nach Arbeitsende Hände gründlich mit Reinigungspräparaten und Wasser waschen - keinesfalls dürfen Gerätereinigungsmittel verwendet werden!

=> Hautpflege

Nach der Schlussreinigung für die beanspruchten Hautpartien Hautpflegemittel zur Rückfettung und Unterstützung der Regenerierung verwenden!

Kleidung

Verunreinigte Kleidung ist zu wechseln und erst nach deren Reinigung wieder zu benutzen! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Arbeitskleidung ist mindestens wöchentlich zu waschen!

Atemschutz

=> Gefahrstoffkonzentration

Die Notwendigkeit, Atemschutz zu tragen, richtet sich nach der Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz. Diese Konzentration hängt vom Anwendungsverfahren und vom Lösemittelgehalt der Produkte ab. Einzelheiten zum Einsatz von Atemschutzgeräten werden in den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) näher erläutert.

Lösemittelfreie Produkte

=> Spritzverfahren

Beim Spachteln und Streichen ist nach heutiger Kenntnis kein Atemschutz notwendig. Beim Spritzen können Kombinationsfilter A1-P2 (z.B. filtrierende Halbmaske FFA1P2) oder bei giftigen Stoffen A1-P3 notwendig werden (Kennfarbe: braun/ weiß).

Lösemittelhaltige Produkte

=> Lösemittelprobleme

Die Konzentrationen der Gefahrstoffe auf der Baustelle sind zu ermitteln; abhängig davon muss der Atemschutz ausgewählt werden: bei Konzentrationen unterhalb der Grenzwerte braucht kein Atemschutz verwendet zu werden, bei Grenzwertüberschreitungen ist Atemschutz notwendig (siehe Anhang I Abschnitt 4.2). In engen, schlecht belüfteten Räumen kann sogar ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät nötig werden.

7 Erste Hilfe

=> Notfall

Erste-Hilfe-Maßnahmen [ 8], [ 9] nach Unfällen mit Epoxidharzen oder Härtern haben zwei Ziele: Schaden für die Gesundheit zu begrenzen und rasche ärztliche Hilfe zu ermöglichen. Wenige Kenntnisse reichen aus, damit Sie im Notfall schnell wirkungsvoll helfen können! Danach muss grundsätzlich ein Arzt aufgesucht werden. Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung oder ein Gebinde mitnehmen oder mitgeben!

Auge

=> Stets Augenarzt

Für das Auge besteht die größte Gefahr! Eine Schädigung kann vor allem durch Härter-Komponenten sehr schnell eintreten!

Haut

Verschlucken

=> Arzt

Einatmen

8 Transport

=> Gefahrgutverordnung Straße

Den Transport der Gefahrstoffe auf öffentlichen Verkehrswegen regelt eine Reihe nationaler und internationaler verkehrsrechtlicher Vorschriften, unter anderem die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS). Ein Beförderungspapier muss bei jedem Transport mitgeführt werden, d.h. auch bei Beförderung für eigene Zwecke (zu Ausnahmen bei Kleinmengentransport siehe Anhang II). Die bisherige nationale "1000 kg netto Grenze" bei deren Überschreitung u.a. Schutzausrüstung, Fahrerschulung und Unfallmerkblätter notwendig wurden, ist seit der Novellierung vom 1. Juli 1993 entfallen und durch die "Tabelle der begrenzten Mengen" ersetzt worden (siehe Anhang II).

Die gesetzlichen Regelungen für den Transport gefährlicher Güter werden in nächster Zeit geändert. Die im Anhang II gegebenen Informationen entsprechen dem Stand vom Oktober1994. Beim Transport von gefährlichen Gütern ist die aktuelle Gesetzgebung zu beachten.

9 Lagerung

=> Vorkehrungen bei Lagerung

Gefahrstoffe sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln so aufzubewahren und zu lagern, dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden. Dabei sollen auch Vorkehrungen getroffen werden, um Missbrauch oder Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Die Behälter müssen dicht geschlossen und trocken gelagert werden. Es ist für eine wirksame Be- und Entlüftung zu sorgen. An Arbeitsplätzen dürfen Gefahrstoffe nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.

=> Gesetzliche Vorschriften

Die gesetzlichen Vorschriften wie das Wasserhaushaltsgesetz, die Ländervorschriften zu wassergefährdenden Stoffen, die Gewerbeordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen.

Bei der Lagerung und beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Stoffe werden in vier Wassergefährdungsklassen eingeteilt:

=> Wassergefährdungsklassen

0 im allgemeinen nicht wassergefährdend
1 schwach wassergefährdend
2 wassergefährdend
3 stark wassergefährdend

Die Einstufungen der Einzelkomponenten hinsichtlich der Wassergefährdung sind in den Sicherheitsdatenblättern zu finden. Der Umgang und das Lagern von wassergefährdenden Stoffen sind in landesspezifischen Verordnungen geregelt.

Ausgehärtete Epoxidharz-Systeme sind im allgemeinen nicht wassergefährdend.

=> Container mit Auffangwannen

Bei der Lagerung auf Baustellen hat sich der Einsatz von Containern mit Auffangwannen zur Aufbewahrung von wassergefährdenden Produkten bewährt.

=> Lösemittelhaltige Epoxidharz-Systeme

Bei der Lagerung von lösemittelhaltigen Epoxidharz-Systemen ist zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)zu beachten. Angaben über die Gefahrenklassen sind im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt. Wenn Mengen von 450 Liter bei Gefahrenklasse AI oder 3000 Liter bei AII, AIII oder B überschritten sind, gelten besondere Regelungen.

10 Restentleerung und Entsorgung

=> Vermeiden, Verringern, Verwerten

Verpackungen von Epoxidharz-Systemen unterliegen nicht der Verpackungsverordnung. Doch auch hier gilt die Reihenfolge der Zielsetzung: Vermeiden, Verringern, Verwerten. Im Sinne des Vermeidens und Verringerns sind Mehrweggebinde zu bevorzugen. Einweggebinde sollten restentleert und verwertet werden.

=> Verwertung der Gebinde

Gebinde sind restentleert, wenn sie tropffrei, spachtelrein bzw. rieselfrei sind. Bei Mehrkomponenten-Produkten ist häufig die Härter-Komponente als ätzend eingestuft. Auch diese Gebinde können verwertet werden, wenn nach dem Mischen eine Teilmenge in die Härterdose zurückgefüllt, kräftig umgerührt, die Wände benetzt und die Masse wieder zurückgegossen wird. Nach der Aushärtung der Restanhaftung sind die Verpackungen der stofflichen Verwertung zuzuführen.

=> Abfallschlüsselnummer

Die bei den Arbeitsgängen entstehenden Abfälle müssen getrennt gesammelt und mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern versehen werden. Die Abholung und die Frage, in welchen Behältnissen gesammelt wird, muss mit der Entsorgungsfirma abgeklärt werden. In Tabelle 1 werden verschiedene Abfallarten und die dazugehörigen Schlüsselnummern aufgeführt. Weitere Abfallschlüsselnummern werden in der LAGA-Informationsschrift "Abfallarten" [ 10] beschrieben. Bei den Produkten sind sie im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 13 aufgeführt.

=> Ausgehärtete Produkte

Ausgehärtete Epoxidharz-Produkte sind keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und in der Regel wie hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu entsorgen. Restentleerte Metall- oder Kunststoffgebinde sollen gemäß der Verpackungsverordnung entsorgt werden, d.h. Wertstoffe müssen einem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Metallgebinde mit ausgehärteten Restinhalten können nach dem heutigen Stand, gemäß Aussage des Umweltbundesamtes, dem Schrotthandel übergeben und der Wiederverwertung zugeführt werden.

Merkblätter zur Entsorgung können bei den Verbänden ibh und IVK angefordert werden.

Tabelle 1: Beispiele für Abfallarten und -schlüsselnummern.

LAGA-Bezeichnung, Abfallart Abfallschlüsselnr.
Altlacke und Altfarben, nicht ausgehärtet 55512
Harzrückstände, nicht ausgehärtet 55903
Altlacke und Altfarben, ausgehärtet 55513
Epoxidharz-Abfälle 57123
Aliphatische Amine 55352
Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch 18712
Eisenmetallbehälter, entleert 35105
Eisenmetallbehälter mit schädlichen Restinhalten 35106
Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restinhalten 57127
Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel 55370
Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Testbenzin 55326


11 Quellen

[ 1] Jolanki, R.; Kanerva, L.; Estlander, T.; Tarvainen, K.; Keskinen, H.; Henriks-Eckerman, M.-L.: Occupational Dermatoses from Epoxy-Resin Compounds. Contact Dermatitis, 23 (1990) 172.
[ 2] Ellis, B.: Chemistry and Technology of Epoxy Resins, Blackie Academic Professional, Glasgow (1993).
[ 3] Gardiner, T.H.; Waechter, J.M.; Wiedow, M.A.; Solomon, W.T.: Glycidyloxy Compounds in Epoxy Resin Systems. Regul. Toxicol. Pharmacol. 15 (1992) 1-77.
[ 4] Suppliers of Advanced Composite Materials Association (SACMA): Safe Handling of Advanced Composite Materials. Arlington, VA/USa (1991).
[ 5] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung). BGBl. I (1993) S. 1782.
[ 6] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz. BArbBl. 6 (1994).
[ 7] Jäck, R. in: Ullmann's Encyclopedia of Ind. Chemistry A2 (1985) 29-31.
[ 8] Kühn, R. und Birett, K.: Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe. Ecomed-Verlag, München, (1992).
[ 9] Deutsches Rotes Kreuz: Erste-Hilfe-Handbuch. Bonn, (1991).
[ 10] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGa - Informationsschrift Abfallarten. Erich Schmidt Verlag, Berlin (1992).

12 Regelungen

Verordnungen und Richtlinien:

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Chemikalien-Verbotsverordnung

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( GGBefG)

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)

Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen ( AbfG)neu: Kreislaufwirtschafts-  und Abfallgesetz

Abfallnachweis-Verordnung ( NachwV)

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