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BGI/GUV-I 663 / DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/510)
(03/2005)
Vorbemerkung
Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) über den Auf-, Um- und Abbau und die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten.
Sie richtet sich vorrangig an den Ersteller und Benutzer von Arbeits- und Schutzgerüsten.
Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern
Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise veröffentlichen die Handlungsanleitung in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form.
Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung.
Diese Handlungsanleitung wurde
veröffentlicht.
1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?
Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Arbeits- und Schutzgerüste, ausgenommen Bockgerüste, erstellen und/oder benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten zu berücksichtigen sind.
Der Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten schließt den Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, Transport und Benutzung ein.
Arbeits- und Schutzgerüste sind zum Beispiel in DIN EN 12811, DIN 4420 und DIN EN 1004 beschriebene Gerüste.
2 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?
Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung und Transport mit Gerüsten verantwortlich.
Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung und Transport kann ausgegangen werden, wenn die Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung angewendet werden und das Gerüst dem Benutzer ordnungsgemäß bereitgestellt wird.
Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsmittel und -verfahren sowie die Arbeitsumgebung beurteilt, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten. Sie hat das Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.
Hierbei sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können z.B. der CD-ROM "Gerüstbau" der gewerblichen Berufsgenossenschaften entnommen werden.
Bild 1:
Der Unternehmer beauftragt eine befähigte Person mit der Aufsicht über die Gerüstbauarbeiten (Aufsichtführender) und weist diese in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.
Aufsichtführende sind z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.
Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn
(Stand: 16.06.2018)
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